Zur juristischen Aufarbeitung von Revisionsmängeln bei Bilanzen
§ 264 Abs. 2 S. 1 HGB ist ein Schutzgesetz
News4Press.com - Bremen, den 05.06.2010 - Der Ursprung des Wortes „Bilanz“ ist umstritten. Einige meinen, es komme von dem lateinischen „bilanx“, was bedeutet, „zwei Waagschale habend“. Andere glauben, es komme von dem Wort „zwei Lanzen“. Es beschreibe die gerechte Beuteteilung im mittelalterlichen Krieg.
Aufgrund massenhafter minderwertiger Bilanzpositionen „toxic assets“ sind bei den Jahresabschlüssen die haftungsrechtlichen Verantwortlichkeiten von Bedeutung. Das betrifft insbesondere Wirtschaftsprüfer nach §§ 232-324 a HGB. Bilanzexperten, sie sind seit dem 1. Jänner 2010 auch bei den Aufsichtsräten gesetzliche Pflicht § 100 Abs. 5 AktG, sollen helfen, die bisherige Katastrophenwirtschaft, die die Steuerzahler Unsummen gekostet hat, rechtlich aufzuarbeiten.
Europarechtlich und international gilt hierbei der Obersatz, dass der Jahresabschluss alle Vermögensgegenstände und Schulden enthalten muss, § 246 Abs. 1 HGB. Die allgemeine Norm des § 264 Abs. 2 S. 1 HGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB Luttermann in Münchner Kommentar, Aktiengesetz, 2. Auflage 2003, § 246 HGB Rz. 214 ff. Sanktionen bei Organmitgliedern Rz. 212 Abschlussnichtigkeit. Die Einstufung als Schutzgesetz erleichtert die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Verantwortlichen beziehungsweise gegenüber deren Versicherungen.
Wer ist verantwortlich? Die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht obliegt dem Vorstand einer Aktiengesellschaft, § 78 Abs. 1 AktG. Hier besteht eine Gesamtverantwortung mit einer spezifischen Haftungsbasis nach § 93 Abs. 2 AktG. Der Aufsichtsrat hat die Rechnungslegung des Vorstandes zu überwachen. Das umfasst die Prüfung der Bücher und die Auftragserteilung an den Abschlussprüfer, § 111 Abs. 2 AktG. Bei einer Untätigkeit des Aufsichtsrates beziehungsweise bei einer Pflichtverletzung besteht auch hier eine Haftung. Für Haftungsfragen gilt sinngemäß nach § 116 AktG der § 93 AktG analog.
Gegen bilanzielle Verschleierungen etwa mit Zweckgesellschaften spezial purpose vehicles wie bei Lehman Brothers, hybriden Finanzinstrumenten hybrid debts und Verbriefungen securitizations hilft international üblich die wirtschaftliche Betrachtungsweise des Eigenkapitalbegriffs nach Handels- und Steuerrecht substance over form. Und das Europarecht verlangt mit der Änderungsrichtlinie 2006 < / > 46 < / > EG klare Informationen über Art, Zweck und finanzielle Auswirkungen von wesentlichen Vorgängen jenseits der Bilanz material off-balance sheet arrangements. Das Gebot der Vollständigkeit verlangt lückenlose Informationen §§ 246 ABs. 1, 251 HGB und z.B. §§ 284, 285 S. 1 Nr. 3, 289 HGB. In Sachen Lehman Brothers gehörte dazu auch eine Beratung über den bilanziellen Minderwert der Zertifikate.
Allerdings: Raum für Unklarheiten sollen durch die IFRS gegeben sein International Financial Reporting Standards. Hiernach kann ein nach dem alten HGB insolvenzreifes Unternehmen als besonders wertvoll dargestellt werden. Mit einem romantischen Begriff wie „fair value“ für Preise etwa können bei Finanzinstrumenten Fantasiewerte eingestellt werden, wenn diese sich durch eine Theorie eines bekannteren Poeten halten lassen. In der Abfassung obiger Standards werden daher Legitimität und Transparenz gerügt. Autor der IFRS ist das privat getragene IASB International Accounting Standards Board.
Wegen einer derartigen legalistischen Entwertung der Rechnungslegung ist die notwendige Bindung der Prüfung an das Recht nach den Grundsätzen von Wahrheit und Klarheit umso stärker zu betonen nach: Das Bilanzstatut: Über Abkoppelungspraxis und Schadensersatz von Vorständen, Aufsichtsräten und Abschlussprüfern bei Bilanztatbeständen, Prof. Dr. Luttermann, aus „Die Aktiengesellschaft“, Heft 10 < / > 2010, Seite 341.
Auf dem grauen Kapitalmarkt insbesondere kommt die Rechtsprechung dieser Aufgabe nur zögerlich nach. Es gilt eigentlich der Allgemeinplatz, dass der Prüfungsvertrag zwischen dem Unternehmen und dem Wirtschaftsprüfer im Grunde keine Drittwirkung entfalte. Dieses sei nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich, so die ständige Rechtsprechung des III. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes. So hat er gegen die beiden Wirtschaftsprüfer von Phoenix Kapitaldienst GmbH Ansprüche nicht durchgehen lassen BGH-Beschluss v. 30.10.2008 – III ZR 307 < / > 08 – OLG F.a.M. und BGH-Urteil vom 07.05.2009 – III ZR 277 < / > 08. Dieses ist zwar bedrückend, es zeichne sich aber eine günstige Tendenz ab. Denn auch der Fiskus ist durch die Rechtsprechung um seine Entschädigungsansprüche in Höhe von 120.000.000 € gebracht worden, die er der EdW Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen für die Realisierung von Entschädigungsansprüchen bei der Phoenix zahlte. Die FDP hat entsprechende Regressmöglichkeiten durch die Entschädigungseinrichtung beim Verursacher gefordert. Eine derartige Parteienforderung spricht für exakte Rechtskenntnisse, eine vornehme Gesinnung und für ein gutes Herz für die Staatskasse.
Aus tatrichterlicher Sicht gibt es derzeit zwei Beweisbeschlüsse, gerichtet auf Prüfung, inwieweit der Prüfungsvorgaben durch Wirtschaftsprüfer bei Graumarktfirmen verletzt worden sind Beschluss Oberlandesgericht Frankfurt betreffend für die Kapitaldienst GmbH - 4 U 165 < / > 07 - und Landgericht Leipzig betreffend Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West). Es handelt sich um die beiden ersten Gutachten auf dem grauen Kapitalmarkt zur Feststellung von Wirtschaftsprüferschäden gegenüber zahlreichen Anlegern aufgrund von Prüfungsmängeln bei den Abschlüssen. Im ersten Fall (Phoenix) war die Saldenbestätigung nicht unmittelbar vom Schuldner (englischer Broker) angefordert worden. Im zweiten Fall wurde ein Schnellballsystem (Altanleger erhielten Zahlungen durch Neuanleger) durch den Prüfer nicht erkannt. Mit den Sachverständigengutachten kann der Bundesgerichtshof hoffentlich überzeugt werden.
Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen (Kapitalanlagerecht). Die Kanzlei nimmt bundesweit einen der führenden Plätze bei der gerichtlichen Vertretung von geschädigten Privatanlegern auf dem Grauen Kapitalmarkt ein.