Wirtschaftsprüferproblematiken gegenüber Privatanlegern
Eine Graumarktinsolvenz jagt die nächste - dieses kann noch Jahre dauern
(News4Press.com) Bremen, den 22.04.08 - Als potentielle Haftungsquelle für geschädigte Privatanleger auf dem grauen Kapitalmarkt kommen die Vermögensschadenshaftpflichtversicherer der Wirtschaftsprüfer in Betracht. Die Durchsetzung erfordert Verhandlungsgeschick. Die nachfolgende Darstellung erleichtert die diskrete Durchsetzung in der Rechtspraxis.
Inhaltsverzeichnis
1. Prüfungsfehlerquote in 2007 bei Wirtschaftsprüfern betrug 26 %
2. Gesetzgeberische Reaktionen
4. Bedeutung des Prospekttestates hinsichtlich des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter
5. Prospekttestat in der Idealvorstellung als Preisindikator
6. Haftungssituation gegenüber deutschen Anlegern
7. Haftungsrecht in den USA
8. Red-Flag-Checklisten sollten das Problem lösen
9. Fünf Kategorien des Beweiskraftkataloges sind beachtlich – externe Belege selbst zu prüfen
10. Vermögensschadenshaftpflicht - das Trennungsprinzip erforderte zwei Prozesse
11. Bei der Deckungsklage sind noch viele Einwendungen möglich
12. Ein Zusammentreffen von Vorsatz und Fahrlässigkeit ist versicherungsrechtlich unschädlich
13. Serienschadensklausel – Haftung trotzdem
14. Ein Gefälligkeitsanerkenntnis des Schädigers führt zur Leistungsfreiheit
15. Prüfungsmängel eingrenzen
Schwere Straftaten wurden bei mehreren Unternehmen aus dem grauen Kapitalmarkt von Wirtschaftsprüfern fahrlässig übersehen. Bei der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG (Vertrieb von Inhaberschuldverschreibungszertifikaten) sowie der DM Beteiligungen AG waren Gewinne fehlerhaft ausgewiesen worden. Sie waren aufgrund von Scheinforderungen durch Verkäufe von wertlosen Unternehmensanteilen konstruiert worden.
Bei der Phoenix Kapitaldienst GmbH, Frankfurt am Main, wie auch bei der F & P AG, Kassel - beide vermittelten Finanzterminprodukte - hatten die Wirtschaftsprüfer die gefälschten Saldenbestätigungen ausländischer Broker nicht entdeckt.
Seit Februar 2005 entstanden in Deutschland allein bei diesen vier Unternehmen Kapitalanlageschäden von ca. 800 Mio. Euro bei ca. 50.000 Anlegern aufgrund des Kontrollversagens von Wirtschaftsprüfern.
Wegen der fehlerhaft testierten Nonsensbilanzen bei der Securenta AG, der Hauptgesellschaft der Göttinger Gruppe - mit 900 Mio. Euro Schaden und 250.000 Geschädigten die größte Graumarktinsolvenz Deutschlands, wie auf der Gläubigerversammlung vom 25.03.08 bekannt wurde -, reichte der Insolvenzverwalter Ende 2007 Nichtigkeitsklage gegen die Bilanzen beim Landgericht Göttingen ein. Sinnlose Begriffe wie „Umlagen“ waren als „Aktiva“ gebucht worden.
Als aktueller Fall tritt die EECH-Insolvenz (EECH Group) in Hamburg mit ca. 60 Mio. Euro Schaden hinzu. Deren Bilanzen waren nach Strich und Faden gefälscht.
Als potentielle Haftungsquelle gegenüber den Anlegern kommen die Vermögensschadenshaftpflichtversicherer der Wirtschaftsprüfer in Betracht.
1. Prüfungsfehlerquote in 2007 bei Wirtschaftsprüfern betrug 26 %
Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) zeigte für 2007 auf, dass von 146 auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorgenommenen Prüfungen von Jahresabschlüssen von Aktiengesellschaften eine Fehlerquote von 26 % festgestellt wurde. 2006 waren es hingegen noch 17 % (Börsenzeitung vom 15.02.08, S. 13). Damit liegt eine sehr hohe Fehlerquote vor.
2. Gesetzgeberische Reaktionen
Die Unternehmenszusammenbrüche auf dem so genannten „weißen Markt“ führten bereits zu unterschiedlichen Maßnahmen des Gesetzgebers. Zunächst wurde das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) zum 01.05.1998 verabschiedet. Es folgte das am 01.01.2003 in Kraft getretene Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) mit dem Schwerpunkt besserer Informationen für Aufsichtsräte. Das Bilanzrechtsreformgesetz und das Bilanzkontrollgesetz wurden zum Ende 2004 verabschiedet, ebenso das Abschlussprüferaufsichtsgesetz (APAG) zum 01.01.2005. Die rechtliche Sensibilität ist also gewachsen.
4. Bedeutung des Prospekttestates hinsichtlich des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter
Eine testierte Bilanz kann als Instrument der Kreditwürdigkeit dienen, dem Verkauf des Unternehmens, der Aufnahme neuer Gesellschafter, dem Börsengang, der Abfindung des Ehepartners oder von Erben oder der Zahlung von Steuern. Die wichtigsten Bilanzdaten bestehen aus dem Eigenkapital und den Gewinnen der letzten drei Jahre. Bei fehlerhaftem Testat kann eine Verletzung des Prüfungsvertrages zu Gunsten des Gläubigers vorliegen.
5. Prospekttestat in der Idealvorstellung als Preisindikator
Die Bedeutung des Prospekttestates für den Privatanleger – gemeint ist damit der abgedruckte Bestätigungsvermerk im Anlegerprospekt - ergibt sich aus dessen Informationswert für dessen Anlageentscheidung. Der Privatanleger begreift das Prospekttestat als Fair-Value-Indikator im Sinne einer kostengünstigen Bedürfnislenkung. Diese Erkenntnis muss sich schon bei vordergründiger Betrachtung der Zwecke eines Testates als Prospekttestat aufdrängen.
6. Haftungssituation gegenüber deutschen Anlegern
In der Rechtsprechung der Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen existieren zahlreiche Verurteilungen von Wirtschaftsprüfern auf Schadensersatz wegen mangelhaft ausgefertigter Bilanztestate gegenüber den Gläubigern. Daneben hat der Bundesgerichtshof Verurteilungen gegen Wirtschaftsprüfer wegen typischer Tätigkeiten auf dem grauen Kapitalmarkt ausgesprochen: Aufgrund der Verletzung von Treuhandpflichten und fehlerhafter Prospektprüfungsberichte gegenüber Privatanlegern. Bei gegenüber den Privatanlegern fehlerhaft erteilten Testaten in einem Prospekt hält der BGH in dem Urteil vom 06.04.2006 (BGH-Urteil v. 06. April 2006, III ZR 254/04) daran fest, dass eine Haftung des Wirtschaftsprüfers wegen Verletzung des Vertrages mit Schutzwirkung nicht ausgeschlossen sei.
7. Haftungsrecht in den USA
In den USA ist die Möglichkeit gegeben, dass der Abschlussprüfer grundsätzlich gegenüber allen Personen, die im Rahmen des öffentlichen Angebotes Wertpapiere gekauft haben, haftet. Diese Anspruchsgrundlage setzt voraus, dass der Abschlussprüfer in dem Verkaufsprospekt als eine der Personen genannt wird, die den ganzen oder einen Teil des Prospektes erstellt, überprüft oder für gut befunden hat. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Bestätigungsvermerk gezeichnet worden ist. Allerdings kann der Abschlussprüfer nur für den Teil zur Rechenschaft gezogen werden, welchen er auch zu verantworten hat (Diplomarbeit: „Aufgaben und Haftungsfragen des Wirtschaftsprüfers unter Berücksichtigung der Gesetzgebung – KonTraG“ v. Nina Rabenhorst).
8. Red-Flag-Checklisten sollten das Problem lösen
Bilanzmanipulationen können mit so genannten Red-Flag-Checklisten relativ sicher festgestellt werden. Red-Flag-Checklisten wurden auf Grund der Vermutung, dass in Unternehmen, in denen es zu einem Betrug gekommen ist, erarbeitet und ermöglichen es, durch nur 44 Fragen mit hinreichender Sicherheit gefährdete Unternehmen frühzeitig zu erkennen. Indizien, die auf Bilanzfälschungen hindeuten, sind z.B. undurchsichtige Organisationsstrukturen, komplizierte Geschäfte, überhöhte Provisionen und Beratungskosten, schwer prüfbare Buchungssysteme, Schwierigkeiten mit der Erlangung von Prüfungsnachweisen, im Vergleich zu Parallelunternehmen unerklärlich hoher Gewinn etc. (Diplomarbeit „Aufdeckung von Bilanzmanipulationen – Verantwortlichkeit und Möglichkeiten des Wirtschaftsprüfers im Rahmen der Jahresabschlussprüfung – Rebecca Specht, S. 44 ff.).
9. Fünf Kategorien des Beweiskraftkataloges sind beachtlich – externe Belege selbst zu prüfen
Grundsätzlich haben erstens extern erstellte Dokumente, die direkt dem Prüfer zugehen, die höchste Beweiskraft. Das unmittelbare Einholen solcher externen Bestätigungen kommt regelmäßig bei den wesentlichen Jahresabschlussposten Forderungen bzw. Verbindlichkeiten zur Anwendung. Zweitens: Als nächstes kommen extern erstellte Dokumente, die vom geprüften Unternehmen vorgelegt werden, in Betracht. Bereits weniger verlässlich sind – drittens - Dokumente, die vom geprüften Unternehmen erstellt und extern verwendet werden. Noch geringer ist – viertens - die Beweiskraft von selbst erstellten Dokumenten, die nur intern Verwendung finden. Die geringste Beweiskraft haben – fünftens - mündliche Aussagen (Abschlussprüfer, Haftung und Versicherung, Koziol und Doralt, Hrsg., Springer, 2004, S. 14). Wären die vorgenannten fünf Kategorien von den Wirtschaftsprüfern der Phoenix Kapitaldienst GmbH und der F & P AG beachtet worden, wären die gefälschten Brokerkonten – eben durch unmittelbare externe Prüfung – erkannt worden.
10. Vermögensschadenshaftpflicht - das Trennungsprinzip erforderte zwei Prozesse
Ist eine Fahrlässigkeit des Prüfers festgestellt worden, erfolgt häufig die Regulierung durch die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. Kommt es nicht zur Einigung, sind einige Verfahrensbesonderheiten zu beachten. Das Trennungsprinzip der Haftpflichtversicherung (ohne Direktanspruch) erfordert zwei Prozesse und zwei Gerichte. Es gibt den Haftpflichtprozess und den Deckungsprozess. Im Haftpflichtprozess ist zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet. Ob der Versicherer dafür eintrittspflichtig ist, wird im Deckungsprozess in der Drittschuldnerklage geklärt.
11. Bei der Deckungsklage sind noch viele Einwendungen möglich
Ist allerdings im Haftpflichtprozess grobe Fahrlässigkeit festgestellt worden, so kann der Versicherer im Deckungsprozess einwenden, es liege Wissentlichkeit und damit ein Haftungsausschluss vor (OLG Köln, Urt. v. 14.5.2002 -9 U 185/98). Obgleich der Versicherer im Deckungsprozess an das Ergebnis des Haftpflichtprozesses gebunden ist, bleiben ihm also Einwendungen zum Risikoausschluss im Deckungsprozess erhalten. Hat das Erstgericht im Haftpflichtprozess die Frage der Verschuldensform (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) offen gelassen, kann diese noch im Deckungsprozess zur Überprüfung des Gerichts gestellt werden. Wegen wissentlicher Abweichung vom Gesetz wurde im gefundenen Falle eine Deckungsklage wegen pflichtwidriger Weiterleitung von Anlegergeldern zur Realisierung von Terminoptionskontrakten an die Börse durch den Wirtschaftsprüfer im Deckungsprozess, der dem auf grober Fahrlässigkeit beruhenden Vorurteil im Haftpflichtprozess folgte, abgewiesen(nach: OLG Köln, Urt. v. 14.5.2002 -9 U 185/98).
12. Ein Zusammentreffen von Vorsatz und Fahrlässigkeit ist versicherungsrechtlich unschädlich
Ferner ist zu sehen, dass bei einem Zusammentreffen von Vorsatz und Fahrlässigkeit eine Eintrittspflicht des Versicherers dann zu bejahen ist, wenn sich der Vorsatz nicht auf den Schaden erstreckte. Beispiel: Max schlägt Moritz vorsätzlich auf die Nase (Nasenbeinbruch). Er wollte aber nicht den Lähmungsschaden wegen anschließenden mitverursachten Treppensturzes. Bezog sich der Vorsatz des Treuhänders hinsichtlich des Schadens nur auf das selbst eingezogene Agio, nicht aber auf den noch nicht erkennbaren Verlust an der Börse aus den Finanzterminkontrakten, so hätte der Vermögensschadenshaftpflichtversicherer wegen des Vorsatzes nicht für die Agii, wohl aber für den an der Börse einzustehen gehabt.
13. Serienschadensklausel – Haftung trotzdem
Die so genannte Serienschadensklausel bei den Vermögensschadenshaftpflichtversicherern kann unschädlich sein. Es müssen die Besonderheiten der jeweiligen Beratung in den Vordergrund gerückt werden. Ein Anlagevermittler schuldet jedem einzelnen Anlageinteressenten eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung. Es bestehen unterschiedliche Anlageentschlüsse (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.1981 - IVa ZR 286/80, NJW 1982, 1095 unter I. 2. b)). Jede Schlechterfüllung einzelner selbstständiger Beratungsverhältnisse begründet einen Verstoß. Das lässt die einzelnen Verstöße nicht zu einem Dauerverstoß werden (BGH, Urt. v. 17.9.2003 - IV ZR 19/03, NJW 2003, 3705 m. Anm. Gräfe, 3673).
14. Ein Gefälligkeitsanerkenntnis des Schädigers führt zur Leistungsfreiheit
Ein Anerkenntnis durch den Schuldner kann anspruchsvernichtend sein: Ein Insolvenzverwalter begeht durch die widerspruchslose Feststellung der Haftpflichtforderung ohne Zustimmung des Haftpflichtversicherers eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung, die zur Leistungsfreiheit der Versicherung führt. Die Geschädigten müssen sich dann im sich anschließenden Deckungsprozess Einwendungen aus dem Versicherungsvertrag entgegenhalten lassen (vgl. BGH, a.a.O.; Prölss/Martin, VVG § 6 Rdnr. 88). Im Streitfall wendete die Beklagte mit Erfolg ein, sie sei von der Leistungspflicht frei geworden, weil der Konkursverwalter die im Klageverfahren bestrittene Forderung ohne ihre Zustimmung zur Konkurstabelle festgestellt habe (§§ 16 Nr. 6 und 9 AVB der Beklagten, 6 Abs. 3 VVG) (OLG Celle, Urt. v. 1.3.2001 - 13 U 103/00).
15. Prüfungsmängel eingrenzen
Führten die Prüfungsmängel zu Schäden, müssen die Vorwürfe sorgfältig ausgewählt werden. Ein Deckungsausschluss durch die Versicherung ist bei Wissentlichkeit eines Verstoßes gegeben. Bei mehreren sich wiederholenden Fahrlässigkeiten kann schon eine Wissentlichkeit vorliegen. Der Prüfer darf zwar einerseits gegenüber dem Fordernden ohne Rücksprache mit dem Versicherer nicht anerkennen, sollte andererseits aber an einer geräuschlosen Regulierung interessiert sein. Mit einem Ende der Graumarktinsolvenzen wird erst in mehreren Jahren zu rechnen sein.
(Quelle: experten Report, 2/2008, (Autor: RA Wilhelm Segelken aus der Kanzlei Robert, Kempas, Segelken (Kapitalanlagerecht) Bremen.