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Was von der deutschen Freiheit übrig blieb
Bild Orginalgrösse. (Bildrechte: Deutsche Volksunion)

Was von der deutschen Freiheit übrig blieb


Was von der deutschen Freiheit übrig blieb

Vom Verfassungsentwurf von Herrenchiemsee
zum Grundgesetz von heute



In diesen Tagen jährt sich zum 60. Mal der Verfassungskonvent von Herrenchiemsee. Sachkundige Männer leisteten die Vorarbeit für eine der besten und freiheitlichsten Verfassungen der Welt: Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Seit seinem Inkrafttreten sind 52 Gesetze zur Änderung des Grundgesetzes ergangen. Viele Änderungen betrafen mehrere Artikel: Bei der Föderalismusreform von 2006 waren es 25 Artikel, beim 17. Änderungsgesetz 1968 („Notstandsgesetze“) sogar 28. Bedeutende Freiheitsrechte wurden durch spätere Verfassungsänderungen wieder eingeschränkt – in einem Maße, wie sich die „Väter des Grundgesetzes“ dies kaum hätten vorstellen können.

--- 60 Jahre Herrenchiemsee und 40 Jahre Grundrechtsdemontage ---

Vom 10. bis 25. August 1948 tagte der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee. Er war von den Ministerpräsidenten der Länder beauftragt worden, einen Verfassungsentwurf auszuarbeiten, der dem Parlamentarischen Rat (der eigentlichen verfassungsgebenden Versammlung) als Grundlage dienen sollte. Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee bestand aus 33 bedeutenden Persönlichkeiten, darunter beispielsweise Anton Pfeiffer, Carlo Schmid, Otto Suhr, Hans Nawiasky und Theodor Maunz. Ihre Vorarbeiten prägten wesentlich die Tätigkeit des Parlamentarischen Rates, der unter Vorsitz von Konrad Adenauer am 1. September 1948 seine Arbeit aufnahm und am 8. Mai 1949 das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verabschiedete. Nach Billigung durch die Landesparlamente (mit Ausnahme des Bayerischen Landtags) trat es schließlich am 23. Mai 1949 in Kraft.

Einen wesentlichen Teil des Verfassungsentwurfs von Herrenchiemsee wie auch des Grundgesetzes stellen die Grundrechte dar. Durch Herrenchiemsee und das Grundgesetz wurden die deutschen Freiheitsideale neu definiert und in ein modernes Verfassungsgewand gekleidet. Der Grundrechtsteil des Grundgesetzes gehört so zu den großen Rechts- und Kulturleistungen des deutschen Volkes. Um so bedauerlicher ist es, dass zentrale Grundgesetzbestimmungen durch Verfassungsänderungen aufgeweicht und in den letzten vier Jahrzehnten die Freiheitsgrundrechte nachträglich wieder beschnitten wurden.

Dieser Prozess der nachträglichen Einschränkung durch Verfassungsänderungen zeigt sich drastisch zum Beispiel an folgenden Grundrechten:

– Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis,
– Unverletzlichkeit der Wohnung,
– Auslieferungsschutz für deutsche Staatsbürger.

Seit 1968: Geheimer Eingriff in die Privatsphäre

Artikel 10 des Grundgesetzes betrifft das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis. Der Verfassungsentwurf von Herrenchiemsee hatte formuliert:

„Artikel 11
(1) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis ist unverletzlich.
(2) Ausnahmen sind nur in einem Gerichtsverfahren in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen zulässig.“

Im Grundgesetz von 1949 hieß es:

„Artikel 10
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.“

Seit 1968 jedoch enthält das Grundgesetz eine massive Einschränkung des Grundrechts:

„Artikel 10
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.“

Der Grundgesetzkommentator Professor Dr. Günter Dürig (1920–1996) sah durch den totalen Ausschluss der (selbst nachträglichen) Benachrichtigung und des Rechtswegs den Rechtsstaatsgrundsatz in seinem Kern verletzt. Die Regelung verfahre mit dem Bürger derart, dass er in das Verfahren überhaupt nicht einbezogen werde. Das sei ein geradezu typischer Fall dafür, dass der Mensch in seiner Würde getroffen werde, indem man ihn „zum Objekt“ staatlichen Geschehens mache. In der Zusammenschau von Benachrichtigungs- und Rechtswegausschluss werde klar, dass beide dem Zweck dienten, die Eingriffe in die Privatsphäre des Bürgers unter absoluter Geheimhaltung vollziehen zu können.

Seit 1998: Lausch- und Spähangriff

Ein ähnlicher Rückbau lässt sich bei Artikel 13 des Grundgesetzes beobachten, der die Unverletzlichkeit der Wohnung garantierte. Im Verfassungskonvent von Herrenchiemsee hieß es noch:
„Artikel 5
(1) Die Wohnung ist für jedermann eine Freistätte und unverletzlich.
(2) Beschlagnahmen von Wohnräumen und Durchsuchungen sind nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen zulässig.“

Ganz in diesem liberalen Sinn besagte das Grundgesetz von 1949:
„Artikel 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.“

Heute ist daraus ein sieben Absätze langer, deswegen hier nicht wiedergebbarer Monsterartikel geworden, der dem Bürger nur noch wenig effektiven Schutz vor staatlichen Eingriffen bietet. Eingefügt wurden 1998 Ermächtigungen zum Einsatz
– technischer Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält,
– technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit,
– technischer Mittel zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen. Lausch- und Späh­angriff lassen grüßen!

Seit 2000: Deutsche dürfen ausgeliefert werden

Schließlich das Trauerspiel um das einstige Verbot, deutsche Staatsbürger ins Ausland auszuliefern. Der Verfassungskonvent von Herrenchiemsee hatte formuliert:
„Artikel 4
(1) Kein Deutscher darf ins Ausland ausgeliefert werden.“

Das Grundgesetz in der Fassung von 1949 besagte in Artikel 16 Absatz 2 Satz 1:
„Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.“

Mit diesem Satz gewährleistete das Grundgesetz Deutschen uneingeschränkten Schutz vor der Überstellung an eine auswärtige Staatsgewalt. Das Auslieferungsverbot beruht, wie das Bundesverfassungsgericht 1970 festhielt, „auf dem Recht jedes Staatsbürgers, sich in seinem Heimatland aufhalten zu dürfen, und auf der Verpflichtung dieses Staates, seine im Staatsgebiet lebenden Bürger in jeder Weise zu schützen“. Der Zweck des Freiheitsrechts auf Auslieferungsschutz ist es danach nicht, „den Betroffenen einer gerechten Bestrafung zu entziehen, sondern ihn – soweit er im Staatsgebiet lebt – vor den Unsicherheiten einer Aburteilung unter einem ihm fremden Rechtssystem und in für ihn schwer durchschaubaren fremden Verhältnissen zu bewahren“.

Heute kann ein Deutscher in alle 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeliefert werden. Denn im Jahr 2000 wurde das Grundgesetz geändert und dem Auslieferungsverbot folgender Satz angefügt:
„Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.“

So wird eine freiheitliche Errungenschaft nach der anderen eingerissen. Die Erinnerung an Herrenchiemsee ist daher vor allem eine ernste Mahnung: Die Grundrechte sind zu kostbar, um sie politischen Launen, auf dem Altar des Überwachungsstaates oder der EU zu opfern.


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Deutsche Volksunion (DVU)
Postfach 60 04 64
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Tel.: (089) 89 60 85 68


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