(News4Press.com)- Bremen, den 04.07.08 - Für Klagen nach § 32 b ZPO (ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen) ist das Gericht des betroffenen Emittenten zuständig (Beschluss des BGH vom 20. Mai 2008, X ARZ 98/08). Bei der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG (WBG) und der DM Beteiligungen AG (DM) sind damit die erstinstanzlichen Strukturen bestimmt worden, also das Landgericht Leipzig für die WBG und das Landgericht Düsseldorf für die DM.
Zunächst war teilweise angenommen worden, es gelte der alte Gerichtsstand nach § 13 Abs. 2 VerkProspG (Zulassungsstelle für die Billigung des Verkaufsprospektes, also Frankfurt a. M.) fort. § 13 Abs. 2 VerkProspG war aber mit dem Erlass des Kapitalanlagen-Musterverfahrensgesetzes zum 01. November 2005 und der Einführung des § 32 b ZPO aufgehoben worden. Es galt damit die neuere Bundesnorm, nicht die speziellere.
Die Entscheidung wurde in diesem Konsultationsprozess mit Freude aufgenommen. Sie ermöglicht einen Erfüllungsanspruch gegen die Wirtschaftsprüfer als selbständige Kapitalmarktsubjekte. Bei deren Versicherungen sind Rückstellungen gebildet worden, die möglichst noch in 2008 zu Gunsten der Anleger aufgelöst werden könnten - ein unschätzbarer Wert bei Vorliegen der Voraussetzungen.
In dem BGH-Urteil vom 26. September 2005, II ZR 314/03 (Göttinger Gruppe) wird in sachlicher Art angeregt, bei den Entscheidungskomponenten, wozu Prüfungsverstöße gehören, sich der eigenständigen Expertise zu bedienen. Ausforschungsbeweise sind danach bei inhomogenen Vorgängen fixierbar. Einzelne Investoren dürfen nicht ausgegrenzt werden.
Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen (Kapitalanlagerecht). Die Kanzlei nimmt bundesweit einen der führenden Plätze bei der gerichtlichen Vertretung von geschädigten Privatanlegern auf dem Grauen Kapitalmarkt ein.
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