(News4Press.com)Bremen, den 17.07.08 - Über das Vermögen der Victory Media AG, der Holdinggesellschaft verschiedener Fondsträgergesellschaften, hatte das Amtsgericht Kempten (Aktenzeichen: IN 770/06) bekanntlich am 15. Januar 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Treuhandverträge zwischen den Unternehmen und den entsprechenden Fondsträgergesellschaften der Victory-Gruppe wurden als Vertrag zu Gunsten Dritter bestimmt, „und zwar zu Gunsten der Investoren, die sich aufgrund der Einschaltung des Treuhänders an dem Unternehmen der Victory beteiligen“.
Die Gelder der Investoren wurden nicht gemäß der Programmbeschreibung verwendet. Entgegen den Präferenzen der Investoren erfolgte kein revisionssicheres Benchmarking auf den verschiedenen Detail- und Prozessebenen. Den Anlegern steht damit aufgrund fahrlässiger Verletzung regulatorischer Funktionen ein Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Vertrag zu Gunsten Dritter gegen den Treuhänder zu, der zum Glück gegen die dokumentierten Verstöße versichert ist.
Für die Investoren besteht die - wenig bekannte - Obliegenheit nach § 119 Abs. 1 VVG, der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung der Treuhandgesellschaft die eigenen Ansprüche fristgerecht und wahrheitsgemäß anzuzeigen. Sonst sind die Erstattungsansprüche gegenüber der Versicherung gefährdet. Denn für Versicherungsfälle vor dem 01.01.08 gilt noch das alte Versicherungsvertragsgesetz.
Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken (Bremen) vertreten zahlreiche Investoren der Victory Media AG bei der Realisierung ihrer Ansprüche. Auskünfte werden erteilt unter 0421/321121 oder in Notfällen unter 01724107745.
Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen (Kapitalanlagerecht). Die Kanzlei nimmt bundesweit einen der führenden Plätze bei der gerichtlichen Vertretung von geschädigten Privatanlegern auf dem Grauen Kapitalmarkt ein.
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