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Urteil des Landgerichts Leipzig bestätigt: Anleger des Capital Advisor Fund II können aus ihrer Beteiligung aussteigen
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Urteil des Landgerichts Leipzig bestätigt: Anleger des Capital Advisor Fund II können aus ihrer Beteiligung aussteigen

Für Anleger, die einen Anteil an der Capital Advisor Fund II GbR erworben haben, bestehen durch ein inzwischen rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Leipzig gute Chancen, aus ihrer mit Risiken behafteten und unrentablen Beteiligung auszusteigen



Das Urteil und seine Folgen

Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 21.12.2007 entschieden, dass die Widerrufsbelehrung des Beteiligungsvertrages an der Capital Advisor Fund II GbR nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. Dies hatte zur Konsequenz, dass eine hinreichende Belehrung nicht erfolgt war und die Klägerin ihre Beteiligung an der Capital Advisor Fund II GbR auch nach Ablauf der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist ordnungsgemäß widerrufen konnte. Das Landgericht Leipzig hat ferner entschieden, dass die Klägerin keine weiteren Zahlungen an die Capital Advisor Fund II GbR zu leisten habe und ihr ein Anspruch auf Auszahlung des Verkehrswertes der gezeichneten Beteiligung zustehe. Zudem habe die Klägerin einen Anspruch darauf, dass ihr die Capital Advisor Fund II GbR Auskunft über die Höhe des Auszahlungswertes erteilen muss. Das Urteil des Landgerichts Leipzig wurde inzwischen von dem Oberlandesgericht Dresden bestätigt und ist damit rechtskräftig.

Falsche Versprechungen

Sowie die Klägerin auch, haben viele Anleger eine Beteiligung an der Capital Advisor Fund II GbR erworben. Die Gesellschaft wurde bereits im Jahre 2006 gegründet und versprach zeichnungsinteressierten Anlegern einen kontinuierlichen und renditeträchtigen Vermögensaufbau mit geringen Risiken. Die Beteiligung am Capital Advisor Fund II wurde von Anlageberatern und -vermittlern daher auch als für die private Altersvorsorge geeignet angepriesen, da die von den Anlegern der Gesellschaft in Form von Einlagen zur Verfügung gestellten Gelder ja nur in angeblich sichere Immobilien, Gesellschaftsbeteiligungen sowie in Wertpapier- und Hedgefonds reinvestiert würden. Wie sich jedoch in der Folge herausstellte, wurde der größte Teil der eingeworbenen Anlegergelder für die Vertriebskosten der Gesellschaft ausgegeben. Zudem verlief die Geschäftsentwicklung nicht wie versprochen.

Beteiligung wirksam widerrufen

„Durch das inzwischen in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landgerichts Leipzig ist es den Anlegern nunmehr bei Vorliegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung möglich, die von ihnen gezeichneten Beteiligungsverträge wirksam zu widerrufen“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Istvàn Cocron. „Bei ordnungsgemäßem Widerruf müssen die Anleger/Gesellschafter keine weiteren Einlagen mehr leisten und haben darüber hinaus einen Anspruch auf Auszahlung des Verkehrswertes ihrer Beteiligung“, so Rechtsanwalt Cocron weiter.

Wir raten daher allen Anlegern des Capital Advisor Fund II, ihre Beitrittserklärungen von auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwälten prüfen zu lassen

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Capital Advisor Fund II GbR " anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165

Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.08.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtig



Für die Betroffenen notleidend



BSZ Bund für soziales und zivi
Horst Roosen Horst Roosen
Groß-Zimmerner.Str. 36 a
64807  Dieburg 
Tel:06071-823780  
Fax:06071-823780
bsz-ev@t-online.de




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