(News4Press.com) Es wird darauf hingewiesen, dass entsprechende Dateien seitens der Spieler Service Deutschland vorliegen, die beweisen, dass ein wirksamer Dienstleistungsvertrag per Telefon zustande gekommen sei. Die Laufzeit der Verträge und monatlichen Entgelte werden in den Zahlungsaufforderungen seitens RA Locke|Borchardt nicht näher erläutert. Allerdings wird angekündigt, dass bei einem gerichtlichen Verfahren die Dateien als Beweismittel verwendet werden. In den Verbraucherdienst e.V. zur Prüfung vorliegenden Fällen beläuft sich die Gesamtforderung auf 223,41 Euro.
Der Verein für aktiven Verbraucherschutz stellt sich die Frage: Allein aufgrund einer Datei soll ein Anspruch gerichtlich durchsetzbar sein?
Zudem wird der Zahlungsaufforderung der Rechtsanwälte Locke|Borchardt Nachdruck verliehen mit dem Hinweis - Zitat: “Sollten Sie die von uns gesetzte Frist fruchtlos verstreichen, so werden wir unserer Mandantschaft empfehlen müssen weitere rechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten. Wir weisen Sie rein vorsorglich darauf hin, das hierdurch weitere Kosten entstehen, die die unterliegende Partei zu tragen hätte. Auf Grund der uns vorliegenden Beweislage wäre unsere Mandantschaft ohne weiteres gewillt diese Schritte gegen Sie einzuleiten.“ – Zitat Ende
Auf der Rückseite des Schreibens wird darauf hingewiesen, dass es sich in der Angelegenheit um ein ungekündigtes Vertragsverhältnis handelt, so das weitere Kosten anfallen. Im Fall eines fristgerechten Zahlungseingangs wird seitens RA Locke|Borchardt die Erörterung einer sogenannten Kulanzkündigung mit Spieler Deutschland Service angeboten.
Verbraucherdienst e.V. dazu: Eine Zahlung ist gleich zu setzen mit einem Schuldanerkenntnis. Gleiches würde für eine Kündigung gelten. Wird ein Vertrag gekündigt setzt auch dies voraus, dass vorher ein Vertragsabschluss zustande gekommen sein muss!
Die Nachweispflicht allerdings liegt bei der die Forderung geltend machenden Partei. In diesem Fall dem Gläubiger Spieler Deutschland Service. Dennoch gilt für betroffene Verbraucher die Zahlungsaufforderung nicht zu ignorieren, sondern geeignete Schritte einzuleiten.
Verbraucherdienst e.V. informiert und unterstützt Mitglieder sofort mit seinen Rechtsanwälten.
Info-Telefon 0201-176790 oder http://tinyurl.com/8xpfzkm
Zweck des Vereins ist es, die Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und Verbraucher vor rechtswidrigen unternehmerischen Praktiken zu schützen, insbesondere in folgenden Bereichen:
* Vertragsschlüsse unter Einbeziehung von Telekommunikationsmitteln, Fernabsatzverträge i.S.d. § 312b BGB,
* Haustürgeschäfte i.S.d. § 312 BGB,
* Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
* Telekommunikationsverträge,
* Time-Sharing-Verträge,
* Finanzvermittlungsverträge,
* Gewinnspiele,
* Versendung unerwünschter E-Mails (Spam),
* unrechtmäßige Abbuchungen.
Ziel des Vereins ist es insbesondere, eine Bündelung von Verbraucherinteressen in Fällen zu ermöglichen, in denen eine Vielzahl von Verbrauchern durch die gleichen unternehmerischen Praktiken betroffen ist, um diesen so die Durchsetzung ihrer Rechte zu erleichtern. Zur Durchsetzung der Verbraucherrechte im Einzelfall arbeitet der Verein mit Rechtsanwälten zusammen, die erforderlichenfalls von den Verbrauchern mit ihrer außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung beauftragt werden können.
Die Erreichung dieses Zwecks wird insbesondere durch die nachfolgenden Aktivitäten verwirklicht:
* die Aufklärung der Öffentlichkeit über Verbraucherrechte, die Information über aktuelle Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen sowie die Warnung vor aktuellen rechtswidrigen Praktiken, insbesondere durch das Betreiben eines eigenen Internet-Portals, die Versendung von Rundschreiben an Vereinsmitglieder und interessierte Verbraucher, die Durchführung von Informationsveranstaltungen und die Zusammenarbeit mit Polizei, Staatsanwaltschaften, Presse und Fernsehsendern,
* die Unterbindung von Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und andere Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 UKlaG durch geeignete Maßnahmen, erforderlichenfalls auch durch die Einleitung gerichtlicher Verfahren. Zu diesem Zweck strebt der Verein seine Anerkennung als qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 UKlaG an.
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