Sind zivilrechtliche Vereinbarungen für das Steuerrecht bindend?


Dem VIII. Senat des BFH (Az.: VIII R 21/11) liegt derzeit eine Revisionsklage zur Entscheidung vor, bei der es um die Frage geht, ob Auflagen oder Weisungen, die ein Gesellschafter einer Personengesellschaft im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Personengesellschaft auferlegt bekommt, bei diesem Gesellschafter zu Sonderbetriebseinnahmen führen, wenn die Personengesellschaft für ihn die Zahlung übernimmt.

In dieser Angelegenheit entschied das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 04.10.2010
Az.: 7 K 4735/07 F, dass eine vom Strafgericht gemäß § 153 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO festgesetzte Auflagenzahlung gegen einen Gesellschafter, welche durch die Personengesellschaft beglichen wurde, bei dem begünstigen Gesellschafter zu einer Sonderbetriebseinnahme führt. Der begünstigte Gesellschafter kann gegen die Sonderbetriebseinnahmen wegen § 12 Nr. 4 EStG auch keine Sonderbetriebsausgaben entgegen setzen. Der Gewinn der Personengesellschaft darf in diesem Zusammenhang durch die Zahlung der Auflagenzahlung nicht gemindert werden.

Dahingegen vertraten die Steuerpflichtigen die Auffassung, dass die durch die Personengesellschaft beglichene Auflagenzahlung im Sinne des § 153 a StPO, entsprechend dem Gesellschafterbeschluss vorab auf die übrigen Gesellschafter als Vorabgewinn verteilt werden müssten und auf Ebene der Personengesellschaft eine abzugsfähige Betriebsausgabe anzunehmen sei. Als Begründung führten die Steuerpflichtigen an, dass die Zahlung der Auflage betrieblich veranlasst sei. Durch Zahlung der Auflage sollte das Steuerstrafverfahren gegen den begünstigten Gesellschafter eingestellt werden und so größerer Schaden im Falle einer Verurteilung des Gesellschafters von der Gesellschaft abgewendet werden.

Dem folgte das Finanzgericht Münster nicht und sieht lediglich den betroffenen Gesellschafter zur Zahlung der Geldauflage nach § 153 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO verpflichtet. Nur ihm drohe eine strafrechtliche Verfolgung. Durch die Zahlung der Auflage durch die Gesellschaft, erlangt der Gesellschafter eine Befreiung von einer Verbindlichkeit, die alleine dem begünstigten Gesellschafter zuzurechnen sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich nun – nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde – der betroffene Gesellschafter im Rahmen der Revision. Nach Auffassung des die Nichtzulassungsbeschwerde und das Revisionsverfahren betreuenden Rechtsanwalt Dr. Jan Roth (Kanzlei Jost Roth Collegen, Frankfurt am Main) wäre sowohl die zivilrechtliche Vereinbarung, nämlich der des Gesellschafterbeschlusses über die Übernahme der Zahlung der Geldauflage, als auch der steuerlichen Pflichten genüge getan, wenn auf Ebene der Gesellschaft die Zahlung der Auflage als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt wurde. Die Verteilung des Vorabgewinns auf die übrigen Gesellschafter würde eine Versteuerung sicherstellen und gleichzeitig wäre der Gesellschafterbeschluss berücksichtigt. So aber ließ das Finanzgericht Münster die zivilrechtliche Vereinbarung der Gesellschafter gänzlich unbeachtet und setzt sich sogar über diese hinweg. Aufgrund des nunmehr anhängigen Revisionsverfahrens vor dem VIII. Senat des BFH wird empfohlen in ähnlich gelagerten Fällen gegen entsprechende Steuerbescheide Einspruch einzulegen.

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