News4Press.com- Bremen, den 28.06.08 - Die Securenta war 2002 insolvent. Bei Schadensersatzansprüchen bleiben nach dem BGH Steuerersparnisse erhalten, wenn dieser Wunsch der Anlageentscheidung zu Grunde lag. Es sind zukünftige Steuergutschriften für die Anleger aus bisherigen Verlusten denkbar. Weiter sind Steuerrückerstattungen zur Masse möglich. Bei einer Eigenprüfung der Feststellungsbescheide ist ein Widerruf durch den Anleger gegenüber dem Beriebsstättenfinanzamt erforderlich. Auch eine Gutachterhaftung kommt für den Anleger in Betracht.
1 Insolvenzreife 2002
In dem Bericht des bisherigen Insolvenzverwalters Knöpfel der Securenta AG Göttinger Gruppe zur Gläubigerversammlung vom 25.03.08 Amtsgericht Göttingen, 74 IN 222 <
/ > 07, Eröffnungsbeschluss vom 14. Juni 2007 ist die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft auf Mitte 2005 zu datieren, S. 52 des Berichts. Die buchmäßige und tatsächliche Überschuldung der Gesellschaft sei bereits im Jahr 2002 eingetreten, S. 55 des Berichts. Insoweit bestehen Altgläubigeransprüche der Gesellschaft gegen alle Verantwortlichen hinsichtlich des Quotenschadens.
2 Vorstandshaftung bejaht - Steuerersparnisse an Verursacher weiterreichbar
Der Bundesgerichtshof entschied in einem Verfahren gegen die Verantwortlichen der Securenta AG in dem Urteil vom 03. Dezember 2007, II ZR 21 <
/ > 06, dass die Steuerersparnisse bei Schadensersatzansprüchen gegen die Securenta-Verantwortlichen den Anlegern erhalten blieben, wenn der Wunsch des Anlegers nach Steuerersparnis zumindest mitursächlich für die Anlageentscheidung gewesen sei BGH, Urt. v. 03. Dezember 2007, II ZR 21 <
/ > 06, WM 2008, S. 394). Steuergutschriften sind den Schadensersatzforderungen anzurechnen, nicht zurückzuerstatten.
3) Neuaufstellung der Jahresabschlüsse kann weitere Steuergutschriften bringen
Der bisherige Insolvenzverwalter stellte ebenfalls die Fehlerhaftigkeit der testierten Jahresabschlüsse fest, was dazu führen könnte, dass den Anlegern nach einer Neuaufstellung der Jahresabschlüsse weitere Verluste für die Zukunft zuerkannt werden müssten. Denn die Überbewertung von Aktivposten und Unterbewertung von Passivposten weist darauf hin, dass künstliche Gewinne statt Verluste ausgewiesen wurden.
4) Steuerrückerstattung zur Masse möglich
Ferner sind vor dem Niedersächsischen Finanzgericht sechs Prozesse wegen vorsteuerrechtlicher Fragen anhängig. Daneben sollen Grundpfandrechte als Sicherung für die Finanzbehörde bestellt worden sein, die auf den anfechtungsrechtlichen Gehalt zu gewichten wären. Wurden Grundpfandrechte in Kenntnis der Überschuldung bestellt, erfolgt eine Rückgewähr der inkongruenten Sicherungen sowie deren Surrogate zur Masse.
5) Wer Einzelbekanntgabe wünscht, sollte Empfangsvollmacht gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt widerrufen
Diejenigen Anleger, die eine Einzelbekanntgabe und Eigenprüfung der neu zu fassenden Gewinnfeststellungscheide wünschen, sollten die Empfangsberechtigung durch die Securenta AG gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt widerrufen. Die bisherigen Gewinnfeststellungsbescheide ab 1998 müssten neu gefasst werden. Die bisherigen Empfangsbevollmächtigten der wohl sämtlich falschen Feststellungsbescheide des Betriebsstättenfinanzamtes Göttingen waren die Securenta-Vorstände nach § 183 Abgabenordnung.
6) Gutachterhaftung wegen Immobilientransaktionen
Aus dem Anhang zum Bericht des Insolvenzverwalters geht ebenfalls hervor, dass die Immobilien, die von der Securenta AG vor Insolvenzeröffnung verkauft wurden, in vielen Fällen zu einem überhöhten Kaufpreis erworben wurden, was für eine Gutachterhaftung wegen überhöhten Verkehrswertes sprechen dürfte.
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