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Rechtschutzversicherung: Versicherungsschutz bei Anlegerbeteiligungen abgelehnt! Was nun?
Bild Orginalgrösse. (Bildrechte: BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. )

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Rechtschutzversicherung: Versicherungsschutz bei Anlegerbeteiligungen abgelehnt! Was nun?

Die Schadenshäufigkeit bei Anlegerbeteiligungen als stiller Gesellschafter/atypisch stiller Gesellschafter an Handelsgesellschaften oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts brachte die Rechtschutzversicherer auf die nahe liegende Idee, derartige Schäden auf die Ausschlussliste zu setzen.



Eine beklagte Rechtsschutz¬versicherung lehnte Versicherungsschutz ab, weil nach einer Aus¬schlussklausel ihrer ARB kein Versicherungs¬schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen „aus dem Recht der ... stillen Gesellschaften“ bestünde.

Der Schadensersatzprozess sollte deshalb vom Anleger selbst bezahlt werden.

Der rechtliche Ansatz für eine freie Schadensfreistellung liegt freilich nicht an der Beteiligung selbst, sondern bei der Falschberatung, die zu einer schadenauslösenden Anlage geführt hat.

Dieser kleine Unterschied führte dazu, dass das OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2010 - I-4 U 131 / 09 (LG Düsseldorf), konsequent richtig entschieden hat, dass der Anleger den Schadensersatzprozess, der auf eine Falschberatung zurückzuführen ist, durchaus unter Belastung des Rechtsschutzversicherers führen darf.

Natürlich muss im Einzelfall der Tatbestand genau geprüft werden, auch darauf, ob eventuell andere Ausschlusstatbestände greifen, die in der Police vereinbart sind.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft "Versicherungen" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165

Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt


Für die Betroffenen notleidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.

Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.

Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte.

Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.

Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen.
Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.

Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Deshalb ist er frei in der Entscheidung, welcher Anwalt oder welche Kanzlei eine Interessengemeinschaft betreut.

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular




BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Horst   Roosen
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64807  Dieburg 
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