Bei Dieter Bohlen ist es Kunst, bei einem anderen angeblich eine Beleidigung nach § 185 StGB • Der Grundsatz der Gleichbehandlung vor Gericht wird oft missachtet • Verurteilungen wegen angeblicher Beleidigung spülen die Justizkassen voll
(News4Press.com) Ein Richter beugt erneut das Recht • Gefängnisstrafe wegen vermeintlicher Beleidigung bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen •
Weil ein verärgerter Bürger einen Dortmunder Richter als „kriminell“ bezeichnet hat, ist ein 47-jähriger Dortmunder am Freitag vom Amtsgericht mit einer großen Portion Chuzpe zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden, obwohl er dies im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen getan hat und es daher nicht strafbar ist. Ob der Tatbestand der Beleidigung erfüllt ist, ist oft eine Sache der subjektiven Empathie.
Der Angeklagte war Ende 2008 vom Schwurgericht zwar wegen gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt worden. Er hatte im März 2008 einem Kontrahenten in der Nordstadt auf offener Straße ins Becken geschossen. Doch weder mit der damaligen Prozessführung noch mit dem Urteil war der Angeklagte auch nur ansatzweise einverstanden: „Man hat mir überhaupt nicht zugehört.“
Beleidigende Ausdrücke sind zu dulden, wenn sie bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen fallen. So sagt § 193 StGB: Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Seiner Wut ließ der Verurteilte deshalb später in einem Brief ans Gericht freien Lauf. In dem Schreiben bezeichnete er den Richter nicht nur als kriminell, sondern benutzte auch noch weitere Ausdrücke, die nun als Beleidigung ausgelegt wurden. Für einen Amtsrichter Grund genug, dem Angeklagten einen „Aufschlag“ von einem weiteren Monat Gefängnis zu verpassen, obwohl dieser nur seinen Unmut kundtat und nicht nach § 185 StGB hätte bestraft werden dürfen, da die Prämisse "Vorsatz" nicht erkennbar ist.
Der Richter lapidar: „Es mag ja sein, dass sie sauer waren. Aber solche Ausdrücke gehen einfach nicht. Und wenn das jetzt immer noch nicht bei ihnen angekommen ist, sind sie entweder ein Fall für einen Psychiater oder für einen Kindergärtner.“
So werden oft Unschuldige verurteilt, obwohl das Gesetz es verbietet und derartige Äusserungen sogar nach Art. 5 GG unter dem besonderen Schutz stehen. Ein anständiger Jurist hätte sicher anders reagiert. Die Verrohung der guten Sitten nimmt leider immer weiter zu. Einige Richter und dubiose Mandatsträger legen oft harmlose Äusserungen als Beleidigung aus, weil es eine prima Möglichkeit, ist Geld in leere Kassen zu spülen und ihre Gegner finanziell Schaden zuzufügen.
Das Recht verkommt so immer mehr zu einer perfiden Möglichkeit, Kritiker im Namen des Rechts zu beugen und abzukassieren.
Nec lusisse pudet, sed non incidere ludum.
Man muss sich nicht dafür schämen zu spielen, aber wenn man das Spiel nicht beendet.
Nec vero imperia expetenda ac potius aut non accipienda interdum aut deponenda non numquam.
Führungsämter sind nicht erstrebenswert man sollte sie manchmal nicht annehmen oder niederlegen.