PIRATEN WOLLEN DAS KOMMUNALWAHLGESETZ ÄNDERN

DIE PIRATEN IM LANDATG WOLLEN ENDLICH DAS KOMMUNALWAHLGESETZ ÄNDERN.


PIRATEN WOLLEN DAS KOMMUNALWAHLGESETZ ÄNDERN

DIE PIRATENPARTEI NRW WILL DAS KOMMUNALWAHLGESETZ ÄNDERN, DAMIT SICH WAS ÄNDERT!

Im Antrag zur Gesetzesänderung der Piraten heisst es:

Gesetzentwurf
der Fraktion der PIRATEN

Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes

A Problem
Das Kommunalwahlgesetz NRW sieht in § 42 Abs. 2 vor, dass nach einer für ungültig erklär-ten Wahl bei der Wiederholungswahl nach denselben Wahlvorschlägen gewählt wird. Diese Regelung führt dazu, dass Bewerber, die erst bei der Wiederholungswahl kandidieren möch-ten, von dieser ausgeschlossen sind. Der Ausschluss von der Wiederholungswahl ist gerade vor dem Hintergrund des langen Zeitraums zwischen Wahl und Wiederholungswahl nicht hinnehmbar.

B Lösung
Aktives und passives Wahlrecht werden gleichgestellt. Damit können bei einer Wie-derholungswahl sechs Monate nach der für ungültig erklärten Wahl neue Bewerber kandidieren.

C Alternativen
Keine

D Kosten
Keine


G e g e n ü b e r s t e l l u n g
Gesetzentwurf der Fraktion der Piraten
Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes

Artikel 1
Änderung des Kommunalwahlgesetzes

Das Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommu-nalwahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NW. 1998 S.454, ber. S. 509), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Wiedereinführung der Stichwahl vom 3. Mai 2011(GV. NRW. S.238), wird wie folgt geändert:

§ 42 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Bei einer Wiederholungswahl wird, vorbehaltlich einer Entscheidung im Wahlprü-fungsverfahren, nach denselben Wahlvorschlägen und auf Grund derselben Wähler-verzeichnisse gewählt, wie bei der für ungültig erklärten Wahl, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate vergangen sind.“


Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kommunalwahlgesetz)
§ 42
Sind in einem Stimmbezirk Unregelmäßigkeiten gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe b vorgekommen, so ist die Wahl im ganzen Wahlbezirk zu wiederholen. Erstrecken sich die Unregelmäßigkeiten auf mehr als die Hälfte der Wahlbezirke, so ist die Wahl im ganzen Wahlgebiet zu wiederholen.
Bei der Wiederholungswahl wird, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Haupt-wahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wäh-lerverzeichnisse gewählt, wie bei der für un-gültig erklärten Wahl.

Die Verteilung der Sitze aus den Re-servelisten ist nach den Ergebnissen der Wiederholungswahl neu zu berechnen.

Wiederholungswahlen müssen bald-möglich stattfinden, spätestens innerhalb von vier Monaten, nachdem der Beschluß der Vertretung unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt ist. Den Tag der Wiederholungswahl und die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt die Aufsichtsbehörde.

Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Ver-kündung in Kraft.



Begründung

Artikel 1
Durch den Gesetzentwurf werden Wahlberechtigung und Wählbarkeit bei Wieder-holungswahlen gleichgestellt. Bisher wird in § 42 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz NRW nach aktivem und passivem Wahlrecht unterschieden. Während das Wählerverzeichnis im Falle einer Wiederholungswahl sechs Monate nach der für ungültig erklärten Wahl aktualisiert wird, verbleibt es bei den alten Wahlvorschlägen. Dadurch wird das aktive Wahlrecht geschützt, das passive Wahlrecht aber beschränkt. Diese Differenzierung wird beseitigt.

Der Gesetzgeber hat bei der bisherigen Regelung richtigerweise angenommen, dass sich eine Bevölkerungsstruktur im Lauf der Zeit so verändern kann, dass dies kom-munalwahlrechtlich berücksichtigt werden muss. Wahlen sind konstitutiv für eine Demokratie. Falls bei einer Kommunalwahl nur diejenigen wahlberechtigt wären, die das kommunale Wahlrecht schon länger besitzen, wäre dies nicht grundgesetzkonform und somit verfas-sungswidrig. Dabei kann die Sechs-Monats-Frist des § 42 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz noch als verfassungsgemäß bezeichnet werden.

Eine andere Betrachtungsweise lässt sich aber auch bezüglich des passiven Wahlrechts
nicht rechtfertigen. Wenn sich im Lauf der Zeit die Bevölkerungsstruktur verändert, verändert sich oftmals auch die politische Landschaft. Je mehr Zeit vergeht, umso größer ist die Wahr-scheinlichkeit, dass sich neue politische Strömungen und Bewegungen entwickeln. Nach dem Kommunalwahlgesetz in der bisherigen Fassung dürfen bei einer Wiederholungswahl sechs Monaten nach der für ungültig erklärten Wahl zwar neu hinzugekommene Wahlbe-rechtigte wählen, als Repräsentanten neuer politischer Strömungen dürfen diese aber nicht kandidieren. Hierin besteht ein Wertungswiderspruch. Der Einwand, dass es sich „nur“ um eine Wiederholungswahl handele, ist insofern unbeachtlich. Entweder es dürfen bei einer Wiederholungswahl nur die Wahlberechtigten wählen, die auch schon bei der für ungültig erklärten Wahl wählen durften; oder aber Wahlberechtigung und Wählbarkeit sind gleichzustellen. Da die erste Variante gegen das Grundgesetz verstieße, ist eine Angleichung des passiven Wahlrechts im Kommunalwahlgesetz erforderlich.

Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.


Monika Pieper
Lukas Lamla
und Fraktion



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Ne derelinquas amicum antiquum: novus enim non erit similis illi.
Gib einen alten Freund nicht auf, denn du weisst nicht, ob du so viel an einem neuen hast.

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