Wieder ein juristischer Erfolg: Stadt Oberhausen darf NPD-Aktivisten die Teilnahme an einer Gedenkveranstaltung nicht verwehren
Oberhausen/Düsseldorf- Wieder einmal mußte eine Behörde bzw. eine Stadt eine gerichtliche Niederlage hinnehmen, da ihre Aktionen gegen die NPD rechtswidrig waren.
Am 27.01.2008 wollten Mitglieder des örtlichen NPD-Kreisverbandes an einer "Gedenkfeier für die Opfer des Nationalsozialismus und zur Befreiung des Konzentrationslagers Auschwitz" teilnehmen, um die Argumente der Anhänger anderer politischer Richtungen zur Kenntnis zu nehmen. Des weiteren erklärten die Nationalisten, am Austausch von Argumenten ein grundsätzliches Interesse zu haben.
Noch vor Beginn der Veranstaltung wurden die Aktivisten von einem Mitglied des "Kommunalen Bündnisses für Demokratie, Toleranz und Fremdenfreundlichkeit" erkannt und lautstark aufgefordert die Veranstaltung zu verlassen. Aufgrund dieser verbalen Auseinandersetzung sah sich der Leiter der "Gedenkhalle Oberhausen" gemüßigt, dem NPD-Kreisvorsitzenden Wolfgang Duda mitzuteilen, daß er bereits durch seine Anwesenheit die Veranstaltungsteilnehmer provozieren würde, weil er ein Vertreter der NPD ist. Da die Nationalisten sich weigerten die Örtlichkeit zu verlassen, rief der Gedenkstellenleiter die Polizei, welche bei ihrem Eintreffen einen sog. Platzverweis erteilte.
Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte nun Erfolg. Das Gericht entschied in seinem Urteil (AZ: 18 K 3166/08), daß der Leiter der "Gedenkhalle Oberhausen", stellvertretend für den Oberbürgermeister als allgemeine Behörde, mit seinem Hausverbot rechtswidrig handelte.
Zwar könnten die teils lautstarken "Auseinandersetzungen" vor Beginn der Veranstaltung den Eindruck beim Gedenkhallenleiter hervorgerufen haben, "daß der Ablauf der Veranstaltung in angemessener Atmosphäre ernstlich gefährdet sei", allerdings ist "der Kläger (also die NPD) hierfür nicht als Störer gefahrenabwehrrechtlich verantwortlich".
Zudem mußte das Gericht der Stadt die Bedeutung der Grundrechte erklären, was an sich schon eine schallende Ohrfeige für die selbsternannten Musterdemokraten ist. So teilte das Gericht mit, daß die NPD mit ihrer "bloßen Teilnahme an der Gedenkveranstaltung ausschließlich von dem ihr zustehenden Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) Gebrauch gemacht hat. Daß hierdurch Rechte anderer verletzt worden wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich."
Die NPD im Rheinland und Westfalen wird auch in Zukunft weiterhin ihre Rechte Stück für Stück verteidigen und zur Not auch vor den Gerichten zurückerobern.
Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht !