MyUSInc - Steuerliche Regelungen einer SE


Die SE-VO, wie im 20. ErwÃ?gungsgrund erwÃ?hnt, enthÃ?lt keine steuerlichen Regelungen. Bei der Sitzverlegung oder der steuerlichen Strukturierung der Grà 1/4 ndungsvorgÃ?nge einer SE greift die steuerliche Fusionsrichtlinie (RL 90/434/EWG). Im Jahr 2005 wurde die SE ausdrà 1/4 cklich als Gesellschaft in die Fusionsrichtlinie mit aufgenommen (RL 2005/19/EU). In der ursprà 1/4 nglichen Fassung fehlte die SE, da 1990 diese Rechtsform noch nicht existierte. In Deutschland wurde diese Richtlinie im Rahmen des Gesetzes Uber steuerliche Begleitmassnahmen zur Einfà 1/4 hrung der EuropÃ?ischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) am 13. Dezember 2006 umgesetzt.

Damit wurde ein rechtssicheres Instrumentarium geschaffen, um die grenzà 1/4 berschreitende Übertragung von Untemehmensanteilen oder Gesellschaftsanteilen, die Verschmelzung zur Grà 1/4 ndung einer SE sowie die Sitzverlegung der SE steuerneutral zu vollziehen.

Bei einem Grà 1/4 ndungsvorgang einer SE mà 1/4 ssen die Wirtschaftsgà 1/4 ter bzw. die eingebrachten Anteile grunds�tzlich mit dem gemeinen Wert angesetzt werden.

Unter gewissen Voraussetzungen gilt allerdings ein Wahlrecht, nach welchem die betroffenen Wirtschaftsgà 1/4 ter zu einem Zwischenwert oder mit einem Buchwert bewertet werden können. In der Regel ist der Buchwert niedriger als der gemeine Wert. In der Beratungspraxis sollte der Buchwertansatz angeraten werden, weil dadurch mögliche stille Reserven nicht berà 1/4 cksichtigt werden und somit auch kein Gewinn, der durch die Aufdeckung der stillen Reserven entstà 1/4 nde, versteuert werden muss. Bei einer zukà 1/4 nftigen VerÃ?usserung dieser
Wirtschaftsgà 1/4 ter muss jedoch die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt werden. Dies ist
Voraussetzung fà 1/4 r die Inanspruchnahme des Wahlrechtes.

Fà 1/4 r die laufenden GeschÃ?fte unterliegt die SE im Land des Sitzes der unbeschrÃ?nkten Steuerpflicht. Da die Sitzverlegung einer SE in einen anderen Mitgliedsstaat ohne Auflösung oder Neugrà 1/4 ndung durchgefà 1/4 hrt werden kann, können steuerliche Vorteile - unter Berà 1/4 cksichtung der Transferpreisthematik - viel einfacher realisiert werden.


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