Deutsche Geschädigte der 3 Markus Frick-Empfehlungen "StarGold", "StarEnergy" und "Russoil" haben gemeinsam einen Schaden erlitten, der Schätzungen zufolge im hohen zweistelligen bis im dreistelligen Millionenbereich liegen könnte. Ob es sich hierbei wirklich nur um Zufall handelte oder ob nicht doch eher Marktmanipulation im Spiel gewesen sein könnte, wird derzeit von der Staatsanwaltschaft Berlin untersucht, die bereits im letzten Jahr Ermittlungen gegen Herrn Frick wegen des Verdachts der Marktmanipulation aufgenommen hat, und in diesem Zusammenhang mehrere Wohn- und Geschäftsräume des Börsenfachmanns durchsucht hatte.
Die Staatsanwaltschaft Berlin hat inzwischen auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen Herrn Frick ca. 80 Mio. Euro arrestiert, es bleibt somit spannend, ob sich ein Fall von Marktmanipulation erhärten wird oder ob die Unschuldsvermutung sich bestätigen wird.
Eventuell wird es für Geschädigte dabei auch möglich sein, neue Erkenntnisse aus dem Strafverfahren zu gewinnen durch Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte. Normalerweise ist es für Geschädigte möglich, in einem Strafverfahren auch Einsicht zu nehmen in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte, bisher ist dies im Fall "Frick" jedoch noch nicht möglich, und zwar aus folgendem Grund:
Markus Frick hat gegenwärtig einen Antrag an das Bundesverfassungsgericht gestellt, um eine Akteneinsicht von Geschädigten in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte zu vermeiden. Vorausgegangen war hierbei folgendes:
In einem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Mai 2008 (Az.: 514 AR 1/07) hat das Landgericht Berlin auf Antrag eines Ehepaars entschieden, dass den Antragstellern zu Händen eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin Akteneinsicht in diverse Aktenbestandteile zu gewähren ist, wie z.B. einige BaFin-Berichte, Interpol-Anfragen, etc.
In dem Beschluss des LG Berlin, der sich auf das Ermittlungsverfahren gegen Markus Frick bezieht, wird -auszugsweise und beispielhaft- wörtlich folgendes ausgeführt:
"Der Beschuldigte habe als Bevollmächtigter eines in Mauritius ansässigen Unternehmens bei einer deutschen Privatbank vor und in der Zeit alsbald nach Beginn der jeweiligen Empfehlung Aktien der von seinen Börseninformationsdiensten empfohlenen Gesellschaften eingeliefert und diese vor dem Zusammenbruch der Kurse verkaufen lassen. Das Mauritische Unternehmen sei ihm auf seinen Wunsch von der Privatbank vermittelt worden (S. 3 Mitte des Beschlusses vom 20. Mai 2008). Mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. September 2007 wurde wegen der Empfehlung dreier Gesellschaften der dingliche Arrest in Höhe von rund 27,1 Mio. Euro in das Vermögen des mauritischen Unternehmens angeordnet, mit Beschluss vom 1. Oktober 2007 wurde wegen der Empfehlung von zehn weiteren Gesellschaften der dingliche Arrest um rund 18,4 Mio. Euro auf insgesamt rund 45,6 Mio. Euro erhöht. Die Beträge stellen die Verkaufserlöse dar (Bruttoprinzip). Die dinglichen Arreste ergingen zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Verfall von Wertersatz. (S. 3 unten, 4 oben des Beschlusses des LG Berlin vom 20.05.2008).
Gegen diesen Beschluss des LG Berlin, der den Antragstellern also in gewissem Umfang eine Akteneinsicht ermöglicht hätte, hat Markus Frick Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eingelegt (Az.: 2 BvR 1043/08), um eine Akteneinsicht zu vermeiden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vollziehung des Beschlusses des LG Berlin zunächst für ein halbes Jahr ausgesetzt, so dass in den nächsten Wochen mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dahingehend gerechnet werden dürfte, ob Geschädigten Akteneinsicht zu gewähren ist oder nicht.
Der BSZ e.V. und die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht sich dazu entscheidet, eine -wenn auch teilweise- Akteneinsicht für die Geschädigten zuzulassen, da hieraus eventuell weitere Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben sich daher auch in den letzten Wochen und Monaten mehrmals an das Bundesverfassungsgericht gewandt, und darum gebeten, dass eine Akteneinsicht für die Geschädigten zugelassen werden soll, die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte werden sich daher auch, wenn sich das Bundesverfassungsgericht dazu entschließen sollte, Akteneinsicht zu gewähren, darum bemühen, Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte zu bekommen.
Die Ausführungen in dem Beschluss des LG Berlin vom Mai 2008 "wegen zehn weiteren Gesellschaften ." lassen es auch nicht ausgeschlossen erscheinen, dass unter Umständen auch wegen diverser weiterer Aktienempfehlungen von Herrn Frick Erkenntnisse aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte zu erwarten sind.
Geschädigte der 3 Frick-Empfehlungen "StarGold", "StarEnergy" und "Russoil" können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Markus Frick Anleger" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.12.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Für die Betroffenen notleidend
BSZ Bund für soziales und zivi
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