MPC Japan 1 – Wird es für den Immobilienfonds im Juli 2012 eng werden? Hilfe für Anleger
Der Sommer bringt für die Anleger des Fonds MPC Japan 1 keine guten Nachrichten mit sich. Der geschlossene Immobilienfonds befindet sich nach einem Bericht der Fondszeitung (Ausgabe 12/2012) in einer bedenklichen Verfassung. So kürzte der Mieter des Objekts Ashikaga die Miete. Zusätzlich bringt eine Abwertung der Immobilien des MPC Japan 1 den Fonds in eine brenzlige Lage. Der Wert der Immobilien beläuft sich nach der neuen Bewertung auf nur noch 76 % des Darlehensbetrags. Damit kommt der MPC Japan 1 der sogenannten loan-to-value-Grenze (75 %) bedrohlich nahe. Wird die loan-to-value-Grenze unterschritten, kann die Bank Zwangsverkäufe fordern.
Der Immobilienfonds MPC Japan 1 unternahm laut Fondszeitung eine Sondertilgung um Zwangsmaßnahmen der Banken zu verhindern. Auch seien verschiedene Rettungskonzepte in der Diskussion. Möglicherweise wird der MPC Japan 1 diese Sanierungskonzepte in Kürze dringend benötigen. Nach Informationen der Fondszeitung wird bei einer am 01.07.2012 anstehenden Neubewertung der Fondsobjekte mit einer erneuten Abwertung gerechnet. Dann könnten die Banken ihre angedrohten Zwangsverkäufe vielleicht in die Tat umsetzen. Für die Anleger des MPC Japan 1, die ohnehin auf ihre Ausschüttungen verzichten müssen, wird die Zitterpartie wohl noch andauern.
Für Anleger des MPC Japan 1, die angesichts dieses Debakels das Schlimmste für ihr investiertes Geld befürchten, sollten sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. So kann geklärt werden, ob Anleger des MPC Japan 1 sich von ihrer Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds trennen können. Ein möglicher Ansatzpunkt, um dies zu erreichen, ist eine Überprüfung, ob die Anlageberatung durch Banken und Berater in Ordnung war. Oder ob sie – wie so häufig – Fehler und Defizite aufwies.
Fehler in der Anlageberatung können zu Schadensersatz führen
Zu den typischen Fehlern einer Anlagerberatung gehört, dass die Beteiligung an einem Immobilienfonds wie dem MPC Japan 1 als Baustein einer sicheren Altersvorsorge angepriesen wurde. Auch zählen geschlossene Immobilienfonds nicht zu den sicheren Geldanlagen, da Immobilienfonds Unternehmen sind, denen – wie es den Anlegern des MPC Japan 1 momentan vor Augen geführt wird - auch das Risiko des Totalverlusts des investierten Gelds innewohnt. Auch der jederzeitige Verkauf der Beteiligungen ist nicht sichergestellt, da es keinen geregelten Zweitmarkt für Anteile an geschlossenen Fonds gibt. Zu den häufigen Versäumnissen von Banken und Anlageberatern gehört, dass sie die Anleger nicht über eventuelle Vermittlungsprovisionen (kick backs) aufklärten.
Sollten die Banken oder Anlageberater gegen diese oder ähnliche Pflichten verstoßen haben, bestehen gute Chancen für die Anleger des MPC Japan 1, dass sie sich von ihrer Beteiligung an dem Immobilienfonds lösen können und Schadensersatz von Banken oder Beratern fordern können. Sollten Anleger des MPC Japan 1 das Gefühl haben, dass sie in ihrem Anlageberatungsgespräch nicht vollumfänglich von Banken oder Anlageberatern aufgeklärt wurden, sollten sie nicht zögern, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „MPC Japan 1" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 21. Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
Für die Betroffenen notleidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.
Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.
Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte.
Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.
Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen.
Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.
Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Deshalb ist er frei in der Entscheidung, welcher Anwalt oder welche Kanzlei eine Interessengemeinschaft betreut.
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