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MPC Indien 1 – Fachanwalt kann Anlegern helfen


Der MPC Indien 1 ist der erste Immobilienfonds des Emissionshauses MPC, welcher in Objekte auf dem indischen Subkontinent investiert. Es gibt bei dem 2007 aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds 2 Anteilsklassen, die sich hinsichtlich ihrer Beteiligung an Gewinnen und Verlusten unterschieden. Der Fonds beteiligt sich an einem Projekt, welche 3 Appartementhäuser in Ludhaina, Mohali und Bangalore entwickelt. Die Häuser sollen gebaut und anschließend gewinnbringend veräußert werden.




MPC Indien 1 – Fachanwalt kann Anlegern helfen
Bild Orginalgrösse. (Bildrechte: BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. )

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Immobilienfonds MPC Indien 1 war von Anfang an mit Problemen belastet

Daher hat der MPC Indien 1 auch eine ungewöhnlich kurze Laufzeit: 4 Jahre waren bei der Auflage im Jahr 2007 veranschlagt. Ob diese Prognose angesichts der mannigfaltigen Schwierigkeiten ausreicht, wird sich zeigen müssen. Denn gleich zu Beginn musste der MPC Indien 1 einen Rückschlag hinnehmen, da ein der Projektentwickler nicht seinen Verpflichtungen nachkam und ein langwieriger Prozess angestrengt werden musste. Und auch die Finanzen bereiten Sorgen. Die Einnahmen entsprachen von Anfang an nicht den Kalkulationen, während die Ausgaben höher als geplant waren.

Anleger, die sich angesichts dieser Schwierigkeiten von ihrer Beteiligung am MPC Indien 1 jetzt trennen möchten, stehen vor einem Problem. Ein Verkauf der Fondsanteile auf dem Zweitmarkt ist mit erheblichen Verlusten verbunden. Aktuell werden Anteile des MPC Indien 1 zu etwa 1/5 ihres Werts gehandelt. Bei einer Mindestbeteiligungssumme von 10.000 Euro kann dies empfindliche Einbußen für verkaufswillige Anleger bedeuten. Ein Ausweg aus diesem Dilemma kann die rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht eröffnen.

Alternative zu einem verlustreichen Verkauf am Zweitmarkt

Bei einer rechtlichen Überprüfung der Kapitalanlage kann geklärt werden, ob Anleger des MPC Indien 1 Schadensersatz beanspruchen können. Ein immer wieder erfolgversprechender Ansatzpunkt ist die Überprüfung des Anlageberatung, da bei den Beratungsgesprächen oft Fehler passieren. So musste Anleger des MPC Indien 1 genau erklärt werden, was ein geschlossener Immobilienfonds ist und welche Risiken einem solchen Fonds innewohnen. Denn ein Immobilienfonds ist ein Unternehmen und daher bestehen große Chancen, aber auch große Risiken. Auch musste den Anlegern des MPC Indien 1 gegenüber offengelegt werden, ob die Berater Provisionen (kick backs) erhielten.

Anleger des MPC Indien 1, die das Gefühl haben, dass ihr Anlageberatungsgespräch solche oder ähnliche Defizite aufwies, sollten zögern, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden. Wurden Anleger nicht richtig beraten, stehen Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung im Raum. Anleger des MPC Indien 1, die wissen möchten, wie gut ihre individuellen Chancen auf Schadensersatz sind, sollten sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen.

Für die Prüfung derartiger Ansprüche durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "MPC Indien" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=1c4acabd4ecb15641122a893944688f3

Dieser Text gibt den Beitrag vom 06. Juli 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Für die Betroffenen notleidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.

Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.

Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte.

Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.

Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen.
Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.

Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Deshalb ist er frei in der Entscheidung, welcher Anwalt oder welche Kanzlei eine Interessengemeinschaft betreut.

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