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Lehman-Zertifikate: Bankhaus Delbrück zieht zwei Tage vor der Urteilsverkündung seine Berufung vor dem OLG Hamburg zurück
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Lehman-Zertifikate: Bankhaus Delbrück zieht zwei Tage vor der Urteilsverkündung seine Berufung vor dem OLG Hamburg zurück

Das Bankhaus Delbrück hat am gestrigen Tage völlig überraschend seine Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamburg zurückgezogen. Am morgigen Tage wollte der 13. Senat des Oberlandesgerichts Hamburg, unter dem Vorsitz von Richter Panten, sein Berufungsurteil verkünden – dazu wird der Senat jetzt keine Gelegenheit mehr haben (OLG Hamburg, AZ: 13 U 228/09, Vorinstanz LG Hamburg, AZ: 309 O 177/09). Das Urteil des LG Hamburg vom 26.11.2009 erlangt damit Rechtskraft. In dieser Entscheidung war das Bankhaus Delbrück antragsgemäß verurteilt worden, an den heute 60-jährigen Kläger aufgrund eines Beratungsfehlers Schadensersatz in Höhe von 93.180,- EURO (nebst Zinsen und Kosten) zu leisten.

News4Press.com Dem Kläger war am 21.8.2008 also ca. 3 Wochen vor der Insolvenz von Lehman Brothers vom Bankhaus Delbrück/ Filiale Hamburg angeraten worden, zur Alterssicherung Zertifikate der niederländischen Lehman-Tochter ‚Lehman Brothers Treasury’ zu erwerben. Dabei wurde ihm jedoch verschwiegen, das die Ratingagentur „S&P“ Lehman Brothers bereits im Juni 2008 von einem „A+“ auf ein „A“ herabgestuft hatte. Statt dessen verwies der Bankberater in dem Beratungsgespräch auf das alte Rating von „A+“, welches nach wie vor auf dem Flyer abgedruckt war. Zudem wurden die negativen Presseberichte über Lehman Brothers - in der Woche vor dem Zertifikatekauf waren es alleine in der deutschen Finanzpresse FAZ, Handelsblatt, Financial Times Deutschland und Börsenzeitung 15 Artikel - mit keinem Wort erwähnt.

Das Landgericht Hamburg führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass das Bankhaus Delbrück über die Herabstufung des Ratings von „A+“ auf „A“ den Kläger hätte informieren müssen. In diesem Zusammenhang habe das Bankhaus Delbrück die aus dem Beratungsvertrag fließende Pflicht, den Kläger zutreffend zu beraten, schuldhaft verletzt. Darüber hinaus bestünde eine Vermutung dafür, dass der Kläger bei zutreffender Beratung das Wertpapier nicht gekauft hätte, denn die Bonität des Schuldners gehöre bei einer Kapitalanlage wie der vorliegenden Art zu den wesentlichen Anlagekriterien.

Das Oberlandesgericht Hamburg wies in der mündlichen Verhandlung am 26.5.2010 mehrfach darauf hin, dass in dem fehlenden Hinweis auf die Herabstufung durch die Ratingagentur „S&P“ in Kombination mit den zahlreichen negativen Presseberichte unmittelbar vor der Anlageberatung, eine Pflichtverletzung des Bankhauses Delbrück zu sehen sein dürfte.

Dessen ungeachtet vertrat das Bankhaus Delbrück in der fast einstündigen Verhandlung vor dem OLG Hamburg die Ansicht, man habe – wenn überhaupt – nur Hinweise in der Presse auf eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit von Lehman Brothers bzw. das Drohen einer solchen offen legen müssen. Im Übrigen hätte der Kläger jedoch, selbst wenn man ihn über die Herabstufung von „A+“ auf „A“ sowie die zahlreichen negativen Presseartikel hingewiesen hätte, das Zertifikat gleichwohl erworben.

Annähernd elf Wochen nach der öffentlichen Sitzung des OLG Hamburg hat das Bankhaus Delbrück nunmehr zwei Tage vor der Entscheidungsverkündung die Berufung plötzlich zurückgezogen.

Rechtsanwältin Dr. jur. Susanne Benöhr-Laqueur, die den geschädigten Kläger in den beiden Instanzen vertreten hat, erklärte hierzu: „Das Bankhaus Delbrück wäre angesichts der Sach- und Rechtslage gut beraten gewesen, dass erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hamburg anzunehmen. Die Berufung war von Anfang an zum Scheitern verurteilt. Die Berufungsbegründung war durchweg substanzlos und im übrigen lebensfremd. Kein vernünftig denkender Mensch hätte am 21.8.2008 Lehman-Zertifikate - noch dazu zur Alterssicherung ! – erworben, wenn man ihn, wie es das Gesetz es fordert, über die Herabstufung des Ratings und die große Anzahl der negativen Pressemitteilungen informiert hätte. Das Zurückweichen des Bankhauses Delbrück in quasi der ‚allerletzten Minute’, ist für den Kläger natürlich sehr erfreulich. Andererseits wäre die zu erwartende positive OLG-Entscheidung für Geschädigte, die noch im Sommer 2008 zum Zertifikatekauf bzw. zum ‚Halten der Zertifikate’ bewegt wurden, im höchsten Maße wünschenswert gewesen. Die berechtigte Sorge des Bankhauses Delbrück vor einer für die Bank ungünstigen OLG-Entscheidung zwang das exklusive Kreditinstitut, mit Firmensitz am Hamburger Ballindamm, nunmehr kläglich zur Kapitulation – dieses ist als Erfolg zu werten.“

Rechtsanwältin Dr. jur. Susanne Benöhr-Laqueur
Zeppelinstraße 1
27568 Bremerhaven
Tel:0471-8007978
Fax:0471- 800 79 76
E-mail : dr_benoehr@web.de
Homepage : < http://www.sblq.de >
Urteil, LG Hamburg AZ: 309 O 177 < / > 09: < http://www.sblq.de/urteilhh26-11-2009.htm >


Über Rechtsanwältin DR. BENÖHR-LAQUEUR

DR. JUR. SUSANNE BENÖHR-LAQUEUR ist seit 2005 als selbständige Rechtsanwältin in Bremerhaven tätig. Darüber hinaus wirkte sie als Forschende und Lehrende u.a. im Bereich des „Öffentlichen Wirtschaftsrechts“. Im Sommersemester 2009 hatte sie diesbezüglich eine Vertretungsprofessur an der Universität Hamburg inne. Momentan lehrt sie neben ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit an der Carl-von-Ossietzky Universität Oldenburg.


Über Rechtsanwältin DR. BENÖHR-LAQUEUR

DR. JUR. SUSANNE BENÖHR-LAQUEUR ist seit 2005 als selbständige Rechtsanwältin in Bremerhaven tätig. Darüber hinaus wirkte sie als Forschende und Lehrende u.a. im Bereich des „Öffentlichen Wirtschaftsrechts“. Im Sommersemester 2009 hatte sie diesbezüglich eine Vertretungsprofessur an der Universität Hamburg inne. Momentan lehrt sie neben ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit an der Carl-von-Ossietzky Universität Oldenburg.

Rechtsanwältin Dr. jur. Susanne Benöhr-Laqueur
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