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Lehman Brothers (Update 1)
Bild Orginalgrösse. (Bildrechte: Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen)

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Lehman Brothers (Update 1)

Zwischenbericht von Rechtsanwalt Helge Naber (Attorney at Law)



(News4Press.com) Bremen, den 07.06.09 - Die Forderungsanmeldungen gegenüber Lehman Brothers Holding Inc. sind bei Lehman Brothers Holding Inc. in New York aus Mindestverzinsungsversprechen bzw. Kapitalerhaltungsgarantie zu begründen.

Die Forderungsanmeldungen gegenüber Lehman Brothers International (Europe) Ltd. sind gegenüber dem Insolvenzverwalter in London aus Prospekthaftung zu begründen.

Die Forderungsanmeldung gegenüber Lehman Brothers Treasury BV sind gegenüber dem Insolvenzverwalter in Amsterdam auf Grundlage der Emittentenhaftung zu begründen.

Die Forderung gegenüber Lehman Brothers Holding Inc. und gegenüber Lehman Brothers International Europe Ltd. sind umfänglich zu begründen, da hier die Inhaberschaft eines Zertifikates allein noch keine Haftung der Insolvenzmasse begründet.

Trotz der momentanen Ungewissheit über die zu erwartenden Quoten sind Ansprüche vorsorglich in allen drei Insolvenzverfahren zu prüfen und anzumelden. In Verfahren gegen deutsche Institue, die Lehman-Zertifikate dem Publikum angeboten haben, können nach den Grundsätzen der Schadensminimierungspflicht je nach Gestaltung der Einzelumstände alle Zahlungen, die ein Kläger durch Teilnahme an den Insolvenzverfahren erhalten hat beziehungsweise erhalten könnte, gegen einen potentiellen Schadensersatzanspruch aufgerechnet werden. Dem könnte abgeholfen werden durch einen Antrag auf Schadensersatz gegen Zug-um-Zug-Leistung, allerdings nur dann, wenn die Forderung auch rechtzeitig und korrekt angemeldet worden ist. Das deutsche Gericht muss einen entsprechenden Hinweis an die Kläger allerdings schriftlich dokumentieren.

Für die bisherigen Klagen ist ein fehlender Zug-um-Zug-Antrag aber deshalb unschädlich, weil bei einem Zuviel im Falle einer Vollstreckung noch eine Vollstreckungsgegenklage möglich ist, da bei einem Zuviel in der Verurteilung später noch die Möglichkeit der Vollstreckungsabwehrklage zur Hand steht. Diese Sichtweise ist aus diversen Gründen einleuchtend. Der Klageantrag lautet daher in Zweifelsfällen großzügigerweise auf den vollen Betrag des Schadens (BGH-Beschluss vom 27. 10. 2005, BGH III ZR 22/05).

Hinsichtlich des Umfanges der Prospektaufklärung gilt § 5 Wertpapierprospektgesetz mit der zu Grunde liegenden Richtlinie 2003/71 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. November 2003 und die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Angaben sowie die Aufmachung, die Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises und die Veröffentlichung solcher Prospekte sowie die Verbreitung von Werbung, wie erstmals an dieser Stelle hiermit schriftlich veröffentlicht. Auf der Informationsveranstaltung am 01.11.08 wurde hierauf bereits mündlich hingewiesen, wie dem Protokoll zu entnehmen ist.

Die rechtliche Grundlagen für Compliance und Wohlverhalten bei Finanzdienstleistungen finden sich im wesentlichen in den §§ 31-36 des WpHG, in dem BaFin-Rundschreiben vom 18.8.2008, der Wertpapierdienstleistungs- Verhaltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli 2007 (WpDVerOV), der EU-Durchführungsverordnung zur MiFID Nr. 1287/2006, der Finanzanalyseverordnung, des Schreibens der BaFin am 21.12.2007, in § 25 a KWG (organisatorische Pflichten von Instituten) und den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk).

Nach Durchsicht der bisher vorliegenden Prospekte ergibt sich, dass Lehman Brothers Holding Inc. in einigen Fällen Schuldverschreibungen an deutsche Anleger verkauft hat, die weder bei der amerikanischen noch bei der deutschen Wertpapieraufsichtsbehörde zum Verkauf zugelassen waren. Hierbei handelt es sich beispielsweise um die Treasure Plus Notes.

Die für den 30. Januar 2009 gesetzte Frist für die Forderungsanmeldung bezog sich auf Ansprüche von Kunden der Lehman Brothers Inc., der von der Lehman Brothers Holding Inc. betriebenen Investmentbank. Zertifikateinhaber können nach amerikanischer Rechtsprechung durchaus unter den Kundenbegriff des SIPA (Securities Investors Protection Act) fallen. Das war in den Angelegenheiten der Fall, in denen die diesbezüglichen Zertifikate in Deutschland vertrieben worden sind. Auf die insoweit bereits anderweitig in Bezug genommene Rechtsprechung des für den südlichen Bezirk des Bundesstaates New York zuständigen Bundesberufungsgerichtes wird erneut hingewiesen.

Die Forderungsanmeldungen aller europäischen Anleger werden routinemäßig gesichtet und summarisch auf Vollständigkeit überprüft. Hierbei zeigte sich, dass teilweise Ansprüche beispielsweise nicht begründet, nicht dokumentiert oder nicht in US-Währung angemeldet wurden und daher mit einem Wert von null zur Tabelle genommen wurden, ohne dass eine Benachrichtigung an die Gläubiger erfolgt wäre. In einigen Fällen werden diese Mängel zur Abweisung des Anspruches führen, wenn keine rechtzeitigen Korrekturen erfolgen. Letzte Meldung zur Rechtslage in Deutschland: http://www.news4press.com/Lehman-Brothers-Zertifikate-N_455068.html

Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen (Kapitalanlagerecht). Die Kanzlei nimmt bundesweit einen der führenden Plätze bei der gerichtlichen Vertretung von geschädigten Privatanlegern auf dem Grauen Kapitalmarkt ein.



Rechtsanwälte Robert, Kempas,
Wilhelm Segelken
Pelzerstr. 4
28195  Bremen 
Tel:0421/321121  
Fax:0421/18944
segelken@anwalt-a.de






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