(News4Press.com) Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 01.07.2009 zum zweiten Mal innerhalb kürzester Zeit einem durch Zertifikate der insolventen US-Investmentbank Lehman Brothers geschädigten Anleger Anspruch auf Schadenersatz gegen die Hamburger Sparkasse zugesprochen. Nach Ansicht des Gerichts sei die Bank verpflichtet gewesen, die Anlegerin bei der Beratung über ihre nicht unerhebliche Handelsspanne zu informieren. Diese Pflicht habe die Bank verletzt. Deshalb habe die Klägerin nicht beurteilen können, ob die Bank sie allein kundenorientiert oder auch im eigenen Umsatzinteresse beraten habe. Die Klägerin wollte sich von ihrer Bank über Anlagemöglichkeiten für ihr Geld beraten lassen. Ursprünglich wollte sie dieses befristet als Festgeld anlegen. Die Beklagte riet der Klägerin hingegen zur Investition in das Zertifikat „Bull Express Garant Anleihe“. 2007 hatte die Sparkasse von Lehman Brothers ausgegebene Zertifikate zu einem gegenüber dem Nennbetrag reduzierten Ausgabepreis erworben, um sie dann zum Nennbetrag an Kunden weiterzuverkaufen. Über die Handelspanne, die sie im Falle einer Investition in diese Zertifikate realisieren würde, informierte die Bank die Klägerin in dem Beratungsgespräch nicht. Nach Auffassung der Richter sei die Bank aber sowohl über die Existenz als auch über die Höhe der Handelsspanne aufklärungspflichtig. Der Beratungsvertrag zwischen einem Bankkunden und einer Bank habe eine an den Interessen des Kunden ausgerichtete Beratung zum Gegenstand. Die Beratungspflicht beinhalte nicht allein die anleger- und objektgerechte Aufklärung über die Eigenschaften bestimmter Anlagemöglichkeiten. Die Bank sei auch verpflichtet, von sich aus auf Tatsachen hinzuweisen, die für sie Interessenkonflikte zwischen kundenorientierter Beratung und Absatzorientierung begründen könnten. Denn die Bank müsse berücksichtigen, dass der Kunde sich im Vertrauen auf eine an seinen Interessen orientierte Beratung an sie wende. Mit dieser rechtlich logischen Entscheidung wird die „Kick-Back-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs sinngemäß angewandt. Der BGH hat zuletzt mehrfach entschieden, dass eine Bank im Rahmen der Beratung darauf hinweisen muss, ob und in welcher Höhe der Beratende eine Rückvergütung oder Provision erhält. Bereits einige Tage zuvor hat das Hamburger Landgericht einem geschädigten Lehman-Anleger Schadenersatz in voller Höhe zugesprochen. Der Anleger hatte Ende 2006 entsprechende Anleihen von der Bank erworben, die seit der Pleite von Lehman Brothers im September 2008 praktisch wertlos sind. Das Kreditinstitut hat nach Auffassung des LG Hamburg seine Pflicht zur anlagegerechten Beratung aus dem mit dem Kläger geschlossenen Beratungsvertrag schuldhaft verletzt. Ebenso hat das Landgericht Potsdam eine andere Bank wegen der Vermittlung von Lehman Brothers-Zertifikaten zu Schadensersatz verpflichtet.
Aufgrund dieser aus Sicht von Fachleuten günstigen Rechtsprechung sollten betroffene Anleger nicht mehr zögern und sich bei der Deutschen Anlegerstiftung melden. Wir vermitteln entsprechende fachkundige Hilfe.
Christiana Franke
Vorstandsvorsitzende der Deutschen Anlegerstiftung
Die Deutsche Anleger Stiftung sieht ihren Zweck in der Hilfe für geschädigte Kapitalanleger. Die Stiftung unterstützt alle Kapitalanleger, die Fragen zu ihrer Anlage haben. Sollte ein Anleger anwaltliche Hilfe benötigen, vermittelt die Stiftung auf Anfrage einen Kontakt zu Experten, die in dem betroffenen Rechtsgebiet tätig sind und langjährige Erfahrung vorweisen können. Die Arbeit der Fachleute kann so für eine Mehrzahl von Fällen verwandt werden und macht damit die Bearbeitung effektiver und auch billiger. Diese Fachleute sind in der Lage, auch umfassende Rechtsfälle mit einer Vielzahl von Geschädigten zu bearbeiten. Dabei unterstützt die Stiftung ausschließlich Verbraucher und Anleger. Die Stiftung arbeitet nicht mit Banken oder Anbietern von Finanzdienstleistungen zusammen. Die Stiftung ist als treuhänderische Stiftung in ihrer Bewertung frei und unabhängig. Die Mitarbeiter sind selbst Anleger mit entsprechenden Erfahrungen. Sie sind ehrenamtlich tätig und verlangen keinerlei Entlohnung für ihre Tätigkeit. Die Stiftung existiert auch nicht zum Selbstzweck. Anleger müssen keine Beitrittsgebühren oder Ähnliches an die Stiftung entrichten. Im Vordergrund steht die Nutzung des Portals und nicht die Mitgliedschaft der Anleger.