(News4Press.com) - Bremen, den 07.06.09 -
Inhaltsverzeichnis
1) Drei Insolvenzverfahren wichtig
2) Verjährungsfristen
1) Drei Insolvenzverfahren wichtig
Die Forderungsanmeldungen gegenüber Lehman Brothers Holding Inc. sind bei Lehman Brothers Holding Inc. in New York aus Mindestverzinsungsversprechen bzw. Kapitalerhaltungsgarantie zu begründen, gegenüber Lehman Brothers International (Europe) Ltd. in London aus Prospekthaftung und gegenüber Lehman Brothers Treasury BV in Amsterdam auf Grundlage der Emittentenhaftung.
Trotz der momentanen Ungewissheit über die zu erwartenden Quoten sind Ansprüche vorsorglich in allen drei Insolvenzverfahren zu prüfen und anzumelden.
2) Verjährungsfristen
Ebenfalls können in Deutschland die §§ 13 und 13 a Verkaufsprospektgesetz anwendbar sein, wenn auf die Unvollständigkeit des Prospektes oder dessen Nichtveröffentlichung abgehoben wird. § 13 Verkaufsprospektgesetz verweist ausdrücklich auf das hier einschlägige Wertpapierprospektgesetz. Voraussetzung soll zudem der „Erwerb ein halbes Jahr nach erstem öffentlichen Angebot im Inland“ sein. Wegen des Verweises auf die „entsprechende“ Anwendung der §§ 44 bis 47 Börsengesetz gilt § 46 BörsG, wonach eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab Kenntnis des Prospektmangels droht. Es musste am 15. September 2008 für die Lehman Brothers die Insolvenz gemäß Chapter 11 beantragt werden. Danach würde die einjährige Verjährungsfrist wegen des Beginns der Kenntnis eines Prospektmangels erst am 15. September 2009 wegen Prospekthaftungsansprüche endigen können. Bei einigen Instituten sind die Verflechtungen zu Lehman Brothers derart erheblich, dass sie zum Kreis der Prospekterlasser bzw. Prospektveranlasser gezählt werden könnten. Dieses dürfte dann gelten, wenn Prospekte mit deutschen Fassungen vorhanden sind bzw. Lehman Brothers nur als "Produktname" für Eigenfabrikate auftauchte.
Man unterscheidet den Prospekterlasser vom Prospektveranlasser. Prospekterlasser der nach § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BörsG ist derjenige, der für den Prospekt Verantwortung übernommen hat. Prospektveranlasser ist derjenige, von dem der Erlass des Prospekts ausgeht, § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BörsenG. Die zweite Gruppe erfasst die Hintermänner, die in den Kreis der Haftenden einbezogen werden, insbesondere dann, wenn sie eine andere Person als Verantwortliche vorzuschieben versuchen. Dies kann zum Beispiel die Konzernmutter sein, die ihre Finanzierungstochter zur Emission veranlasst (Begründung zum Dritten Finanzmarktförderungsgesetz).
Die Verjährungsfrist wegen § 37 a WpHG wegen Verletzung der Pflicht zur Information und fehlerhafter Beratung beginnt nach bisheriger Rechtsprechung frühestens mit dem Erwerb der Zertifikate und dauert drei Jahre. Es handelt sich hierbei um eine Frist bei einem Anspruch, der nicht auf Prospekthaftung gegründet ist, sondern auf Beratungsverschulden.
Bei Informationsdefiziten aufgrund begrifflicher Unschärfen kann sowohl die eine also auch die andere Verjährungsfrist einschlägig sein. Es muss dem rechtssuchenden Publikum zwecks Meidung von rechtlichen Nachteilen trotz günstig scheinender außergerichtlicher Perspektiven der sicherste und billigste Weg empfohlen werden.
Hinsichtlich des Umfanges der Prospektaufklärung gilt § 5 Wertpapierprospektgesetz mit der zu Grunde liegenden Richtlinie 2003/71 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. November 2003 und die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004. Aber eben auch die §§ 13, 13 a Verkaufsprospektgesetz wie auch § 46 BörsG (Verjährungsfrist von einem Jahr ab Prospektmangel).
Die rechtlichen Grundlagen für Compliance und Wohlverhalten bei Finanzdienstleistungen finden sich im wesentlichen in den §§ 31-36 des WpHG, in dem BaFin-Rundschreiben vom 18.8.2008, der Wertpapierdienstleistungs- Verhaltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli 2007 (WpDVerOV), der EU-Durchführungsverordnung zur MiFID Nr. 1287/2006, der Finanzanalyseverordnung, des Schreibens der BaFin am 21.12.2007, in § 25 a KWG (organisatorische Pflichten von Instituten) und den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk).
Letzte Meldung zur Rechtslage in Deutschland:
http://www.news4press.com/Lehman-Brothers-Zertifikate-N_455068.html
Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen (Kapitalanlagerecht). Die Kanzlei nimmt bundesweit einen der führenden Plätze bei der gerichtlichen Vertretung von geschädigten Privatanlegern auf dem Grauen Kapitalmarkt ein.
Rechtsanwälte Robert, Kempas,
Wilhelm Segelken
Pelzerstr. 4
28195 Bremen
Tel:0421/321121
Fax:0421/18944
segelken@anwalt-a.de