News4Press.comDie folgenden - nicht amtlichen - Kernleitsätze begründen das Urteil des Landgericht Hamburg, 15. Zivilkammer, Entscheidung vom 18.09.2008 315 O 988 < / > 07; Nicht rechtskräftig
1. < www.patmondial.de > ist prioritätsälter als eingetragene Marke „patmondia“;
2. Registrierung einer Internetdomain und ebenfalls Weiterleitung einer Domain auf eine geschäftliche Internetdomain begründet besondere geschäftliche Bezeichnung MarkenG § 5 Abs 2 Satz 1;
3. Vorsilbe einer eMail-Adresse ist eine besondere geschäftliche Bezeichnung; patmondial@t-online.de ist älteres Firmenrecht gegenüber eingetragener Marke „patmondia“ MarkenG §5 Abs 2 Satz 1;
Klägerin ist Inhaberin der Deutschen Marke „patmondia“ Az 30618188, die für Dienstleistungen aus dem gewerblichen Rechtsschutz und Entwicklung von Produkten eingetragen ist und vertreibt darunter einen neuartigen Energy- Drink „mondicina®“. Beklagte ist eine „Patentanwaltsgesellschaft“, benutzte die eMail-Adresse PATMONDIAL@t-online.de und hat < www.patmondial.de > markenmässig auf die Webseite ihres Unternehmens weitergeleitet, wogegen sich die Klägerin-A wendet.
1. Die Klägerin-A ist aus Finnland und will in Deutschland ein Unternehmen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutz und der Entwicklung von neuartigen Produkten ua. aus dem Getränkebereich Energy Drink betreiben. Für diesen Zweck hat sie die Dienstleistungsmarke „patmondia“ Az 30618188 beim DPMA am 20.03.2006 angemeldet und – ohne - Widerspruch am 26.01.2007 und weiter die Internetdomain < www.patmondia.de > /.com. eintragen lassen. Durch einen Eingabefehler ihrer Marke im Internet stellte die Klägerin-A am 14. Mai 2007 fest, dass die Beklagte-B die Bezeichnung < www.patmondial.de > auf ihre weitere Internetdomain < www.kinzebach.de > und dann weiter auf ihre geschäftliche Bezeichnung „R- K- & Partner“ weitergeleitet hatte, einer einflussreichen „Patentanwaltsgesellschaft“ mit Sitz in München und Ludwigshafen. Die Beklagte-B bietet unter dieser geschäftlichen Bezeichnung ebenfalls Dienstleistungen aus dem gewerblichen Rechtsschutz weltweit an, einschliesslich der Rechtsberatung. Die Klägerin-A mahnte die Beklagte-B ab, im geschäftlichen Verkehr die Internetdomain < www.patmondial.de > markenmässig Ingerl / Rohnke Nach §15 Rz 82 als Weiterleitung auf ihre Gesellschaft im Internet zu benutzen.
Das Landgericht Hamburg gab dem Antrag auf einstweilige Anordnung statt 315 O 605 < / > 07, 03.08.2007, die Beklagte weigerte sich jedoch, die Benutzung des Beklagtenzeichen „patmondial“ einzustellen, mit dem Hinweis auf ältere Rechte aus einer bekannten Marke gemäss MarkenG §4 Nr. 2, und besonderer geschäftlicher Bezeichnung §5 Abs. 2 Satz 1 und 2.
Darauf hin erhob die Klägerin-A gegen Beklagte-B Klage 315 O 988 < / > 07 auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung „patmondial“ im Zusammenhang mit Dienstleistungen aus dem gewerblichen Rechtsschutz. Sie wies darauf hin, dass das Beklagtenzeichen als Marke benutzt werde durch die ausschliessliche Weiterleitung auf die wahre Internetdomain der Beklagten-B < www.kinzebach.de > und dann weiter auf die geschäftliche Bezeichnung „R-K-& Partner“. Sie beantragte, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland das Zeichen „patmondial“ und insbesondere die Internet-Domain < www.patmondial.de > in Verbindung mit Rechtsberatung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zu benutzen.
2. Der Senior-Partner der Beklagten-B erwiderte hierzu an Eides statt, dass er seit 32 Jahren seine Patentanwalts-Sozietät mit augenblicklich 11 „Partnern“ leite, Gesellschaftssitze in München und Ludwigshafen betreibe, mehrere Millionen Euro Umsatz pro Jahr erwirtschafte und weit mehr als 1800 Kunden aus dem gewerblichen Rechtsschutz im in- und Ausland betreue. Die Sozietät benutze die Bezeichnung „patmondial“ schon seit 1983 für sich, beginnend als „cabel“ Adresse, später ab 1999 als vorderen Bestandteil der eMail Adresse PATMONDIAL@t-online.de. Zur Kennzeichnung des Gesellschaftssitzes in Ludwigshafen benutze sie den Zusatz PATMONDIAL-LU@t-online.de.
3. Das wirtschaftliche Potential, die Bekanntheit, die langzeitliche Benutzung von „patmondial“ als cabel-Adresse gefolgt von vorderem Bestandteil der eMail-Adresse PATMONDIAL@t-online.de und dann der Registrierung als Internetdomain < www.patmondial.de > verleihe der Beklagten-B ältere Rechte gegenüber der eingetragenen Klägerin-Marke nach MarkenG §4 Nr. 2 und §5 Absatz 2 Satz 1 und 2. Als Beweis für die Benutzung von cabel- und eMail-Adresse legte die Beklagte-B für den Zeitraum von 1984 bis 2003 13 geschäftliche Briefköpfe vor, auf denen ihre unterschiedlichen geschäftlichen Bezeichnungen zusammen mit cabel-, und eMail-Adresse ab 1999 abgedruckt sind. Auch habe sie die Internetdomain < www.patmondial.de > am 10. Januar 2001 registriert, legte als Beweis für ihre eigene Registrierung die Bestätigung der C-GmbH vor, die allerdings bestätigte, die Domain selbst registriert zu haben. Zusätzlich legte die Beklagte-B dem Gericht Visitenkarten März 2008 vor mit Aufdruck der eMail-Adresse PATMONDIAL@t-online.de und Bezeichnung des Geschäftsbetriebs als „Partnerschaft“ nach dem PartGG und gleichzeitigem Adress-Nachweise aus dem Register der Deutschen Patentanwaltskammer mit Bezeichnung des Beklagten-B Geschäftsbetriebs als „GbR“, GRUR Mitgliederverzeichnis als „GbR“, wobei jeweils die eMail-Adresse PATMONDIAL@t-online.de als Kommunikationsverbindung abgedruckt war. Der Gesellschaftssitz aller „Partner“ sei ausnahmslos München, auch derjenige, der als Partnerin ausgelobten Rechtsanwältin-D, deren Name innerhalb der Partner platziert ist, die die Zulassung als Patentanwalt und Vertreter vor dem Europäischen Patentamt haben. Die Benutzungsbeweise sind ausnahmslos von einem Dr E mit angeblichem Gesellschaftssitz in München unterschrieben, dem absoluten Seniorpartner. Ab Ende 2004, so die Beklagte-B, benutze sie die Beklagten-B Bezeichnung „PATMONDIAL“ nicht mehr in ihrer eMail-Adresse, sondern office@kinzebach.de.
4. Weiter bestritt die Beklagte-B die Inhaberschaft und Aktivlegitimation der Klägerinmarke „patmondia®“ durch die Klägerin-A. Diese trage im Personalausweis in ihrem finnischen Familiennamen 2 Buchstaben, die sich von denen im Markenregister des DPMA unterscheiden, auch habe die Klägerin-A ihre Unterschrift geändert, deshalb könne sie nicht die “wahre“ Inhaberin sein. Keine Person ändere die einmal erreichte Unterschrift. Auch bestritt die Beklagte-B, dass die Klägerin-A intensive Recherchen in Domain-, Marken-, und Handelsregistern über die Klägermarke „patmondia“ durchgeführt habe. Tatsächlich, so die Beklagte-B, sei der „wahre“ Markeninhaber der ehemalige mit seinem Arbeitszeugnis unzufriedene Auszubildende der Beklagten-B, ein angeblicher Dr F, der als Hausarzt in England für das Gesundheitssystem arbeitet. Als Beweis legte die Beklagte-B einen Brief an Dr F aus 1994 mit der cabel-Adresse „Patmondial München“ vor, die eine Fläche von 30 mm2 auf einer DIN-A-4-Seite umfasst, in welchem eine Ausbildung erörtert wurde. Dr F habe sich die cabel-Adresse gemerkt, und wolle nun die Patentanwaltsgesellschaft der Beklagten-B im geschäftlichen Verkehr durch die Eintragung der Marke „patmondia“ behindern. Die Beklagte-B habe über einen fachkompetenten „Informationsbeschaffungsdienst“ aus den neuen Bundesländern den Geschäftsbetrieb der Klägerin-A in München auskundschaften lassen und herausgefunden, dass dieser angebliche Dr F immer dann nach Deutschland geflogen sein musste, wenn Post für die Klägerin-A abgeholt oder Unterschriften für „patmondia®“ geleistet werden mussten. Die Entwicklung eines neuartigen Produktes Energy Drink unter der Marke „patmondia“, Herstellung und Vertrieb unter der Marke „mondicina®“, Patent- und Markenrecherchen im Getränkebereich betreibe die „wahre“ Klägerin-A ausschliesslich zum Zweck der Behinderung der Beklagten-B. Als Beweis legte die Beklagte-B Fotos von den Laboratorien der Klägerin-A in München vor, und Fotos von Auftragnehmern der Klägerin-A bei der Entwicklung der zum Patent angemeldeten Erfindung aus dem Getränkebereich. Im Internet habe die Klägerin-A einen Artikel über die Herstellung des Energy-Drink „mondicina®“ unter der Klägermarke „patmondia“ publiziert. Deshalb fehle die Aktivlegitimation der Klägerin-A. Die Beklagte-B beantragte, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klägerin-A persönlich aus Finnland zum Termin zu laden, um ihre Identität zu prüfen und den Streitgegenstand mündlich zu verhandeln.
5. Klägerin-A bestritt die ununterbrochene Benutzung von „patmondial“ als geschäftliche Bezeichnung und ihre Bekanntheit im angesprochenen Verkehr. Die „wahre“ geschäftliche Bezeichnung sei „R-K&Partner“, und nicht „patmondial“. Der angesprochene Verkehr verstehe eine als cabel- oder eMail-Adresse gekennzeichnet Bezeichnung als Kommunikationsverbindung und nicht als besondere geschäftliche Bezeichnung nach MarkenG §5 Abs 2 Saz 1. Die Beklagte benutze auch jetzt die eMail-Adresse 8222;office@kinzebach.de“. Darüber hinaus sei der vordere Teil einer eMail-Adresse nicht kennzeichnungsfähig für ein Unternehmen, sondern immer der hintere Teil. Auch habe die Beklagte-B die Bezeichnung „patmondial“ als Marke benutzt durch die ausschliessliche Weiterleitung auf die Internetdomain < www.kinzebach.de > und weiter auf ihre Gesellschaft „R-K&Partner“. Auch die Webseite der Internetpräsenz < www.kinzebach.de > trage keinen Hinweis auf „patmondial“ sondern ausschliesslich die geschäftliche Bezeichnung „R-K&Partner“. Die Beklgte-B werde nicht gehindert, ihre angeblich wahre geschäftliche Bezeichnung „R-K&Partner“ weiterhin zu benutzen, und werde nicht von der Klägerin-A behindert. Der Unterlassungsanspruch richte sich ausschliesslich gegen die markenmässige Benutzung von „patmondial“ im Zusammenhang mit Dienstleistungen aus dem gewerblichen Rechtsschutz und die Weiterleitung der Internetdomain < www.patmondial.de > auf ihre angeblich wahre Internetdomain < www.kinzebach.de, > die auf die Gesellschaft der Beklagten-B weitergeleitet werde.
6. Auch habe die Klägerin-A intensive Recherchen im Markenregister, Handelsregistern und Telefonbüchern über „patmondia“ durchgeführt, bevor sie ihre Marke und dazugehörige Internetdomain < www.patmondia.de > angemeldet habe. Dabei handele es sich um eine Dienstleistung, die sie unter ihrer Kläger-Marke anbieten wollte. Bei den Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherchen in den offiziellen Registern war die Beklagten-B Bezeichnung „patmondial“ nicht auffindbar. Der 74-jährige Seniorpartner der Beklagten-B bestätigte persönlich, dass er das Beklagtenzeichen nicht zur Marke angemeldet habe. Die Klägerin-A bestritt den Vorwurf der bösgläubigen Anmeldung zum Zweck der Behinderung der Beklagten-B. In der Schreibweise des Familiennamens sei es bei der Anmeldung der Marke durch die beauftragte Patentanwaltsgesellschaft zu einem Übertragungsfehler in der Schreibweise des finnischen Familiennamens der Klägerin-A gekommen, der allerdings schon berichtigt sei. Auch habe sich ihre Unterschrift nach einem Unfall verändert, so die Klägerin-A. Die Einwendungen der Beklagten über einen angeblichen ehemaligen Auszubildenden, in England arbeitenden Hausarzt Dr F sollten nur vom eigentlichen Streitgegenstand ablenken. Die Ermittlungen der Beklagten-B im Geschäftsbetrieb der Klägerin-A dienten der Beklagten-B nur zur Erlangung der Betriebsgeheimnisse. Die Klägerin-A sei die rechtmässige Eigentümerin der Klägerinmarke „patmondia®“, und der Marke „mondicina®“ unter der sie den von ihr entwickelten Energy Drink vertreiben wolle. Die Anfangssilben beider Bezeichnungen hätten eine angenehme Aussprache im finnischen und ergänzten sich. Die Klägerin-A bestritt, dass sie von dem in England arbeitenden Hausarzt Dr F beauftragt worden sei, die Klägerinmarke „patmondia“ anzumelden, einen Energy-Drink zu entwickeln, zum Patent anzumelden und den Energy-Drink unter der Marke „mondicina®“ zu vertreiben, um die Beklagte-B im geschäftlichen Verkehr zu blockieren. Die Klägerin-A sei kein Patentanwalt, habe nicht das Privileg der Rechtsberatung wie die Beklagte-B, sondern sei eine kommerziell tätige Person im gewerblichen Rechtsschutz. Sie biete – obwohl in der markenrechtlichen Nichtbenutzungsschonfrist – unter der Klägerinmarke genau diejenigen Diensthandlungen dem Verkehr an, für die sie ihre Marke angemeldet habe, nämlich Marken-, Patentrecherchen, Entwicklung von Produkten und Vermarktung dieser zum Patent angemeldeten Produkte – ohne Rechtsberatung.
7. Aus den Gründen der Entscheidung
7.1. Identität und Eigentumsverhältnisse der Klägerin-A wurden vom Gericht im Termin festgestellt. Die Klägerin-A sei Inhaber des Markenrechtes. Zu der Frage, ob nun der in England arbeitende Hausarzt Dr F tatsächlich regelmässig zum Postabholen aus England nach Deutschland eingereist sei, wurde vom Gericht auf die Ermittlungsakten des „Informationsbeschaffungsdienstes“ aus den neuen Bundesländern verwiesen.
7.2. Die Beklagte-B habe aber ein älteres Recht an der Bezeichnung „patmondial“ aus MarkenG §5 Abs 2 Satz 1 als verschlagwortete besondere geschäftliche Bezeichnung und damit Unterlassungsansprüche gegenüber der prioritätsjüngeren Klägerinmarke. Die Beklagte-B habe – unwidersprochen – substantiiert die Benutzung der Bezeichnung „patmondial“ von 1983 bis 2008 durchgehend vorgetragen. Mit der Aufnahme von „patmondial“ in den vorderen Bestandteil der eMail-Adresse, spätestens mit der „Registrierung“ der Internetdomain < www.patmondial“ > am 10. Januar 2001 und der Weiterleitung auf < www.kinzeberg.de > !! habe die Beklagte das ältere Recht der besonderen geschäftlichen Bezeichnung gegenüber der eingetragenen Klägerinmarke erlangt. „Patmondial“, ein phantasievoll zusammengesetztes Schlagwort aus der Kurzform „pat“ für z.B. Patente und „mondial“ aus dem Französischen „le monde“ für Welt bzw „weltweit“, sei eine unterscheidungskräftige besondere geschäftliche Bezeichnung für Patentanwälte, und weise auf eine weltweit handelnde Patentanwaltsgesellschaft, wie sie der angesprochene Verkehr aus dem e-commerce her kenne. Die Benutzung von einem oder mehreren verschlagworteten Unternehmensabkürzungen sei ein „bekanntes Phänomen aus dem elektronischen Wirtschaftsverkehr“. Deshalb sei es auch unschädlich, dass „patmondial“ ausschliesslich zur Weiterleitung auf < www.kinzebach.de > und dann weiter auf die Bezeichnung des Geschäftsbetriebs „R-K&Partner“ benutzt worden sei.
8. Kommentar
Ganz überraschend ist, dass hier die Richter des LG-Hamburg dem vorderen Bestandteil einer eMail-Adresse die Kennzeichnungskraft einer besonderen Unternehmenskennzeichnung nach MarkenG § 5 Absatz 2 Satz 1 einer angeblichen „Patentanwaltsgesellschaft“ zugesprochen haben, die von einer GbR betrieben wird. Die in diesem Verfahren beteiligten angeblichen Rechtsinhaber des Namens der vorderen Silbe der eMail-Adresse – einflussreiche Patentanwälte aus München - durften ihre Inhaberschaft schlicht durch eine Erklärung an Eides statt gegenüber dem Gericht beweisen, obwohl gerade diese Erklärung für jeden Betrachter rechtserheblich sich widersprechende Angaben über ihre Inhaberschaft aufwies, während die von der Beklagten-B angezweifelte Rechtsinhaberschaft der Klägerin-A an der Deutschen Marke „patmondia“ nur durch das persönliche Erscheinen zum Termin bewiesen werden konnte, und die von der deutschen Botschaft in Helsinki beglaubigten Dokumente über die Personenidentität zurückgewiesen wurden.
8.1. vorderer Bestandteil einer eMail-Adresse ist Unternehmenskennzeichen:
Vom LG-Hamburg wird der Vorsilbe der eMail-Adresse - hier PATMONDIAL@t-online.de - Kennzeichnungskraft für eine besondere geschäftliche Bezeichnung einer Gesellschaft nach MarkenG §5 Abs 2 Satz 1 zugesprochen und damit ein älteres Recht gegenüber einer jüngeren eingetragenen Marke. Die Vorsilbe der eMail-Adresse, so das Gericht, weise das unterscheidungskräftige Firmenschlagwort der beklagten „Patentanwaltsgesellschaft“ auf, das Schutz nach MarkenG §5 Abs 2 Satz 1 habe Ingerl < / > Rohnke Rz 21. Die Vorsilbe „patmondial“ der eMail-Adresse sei phantasievolles Firmenschlagwort der Beklagten, unterscheidsungskräftig wegen der Kombination von zwei Silben, nämlich „pat“ und „mondial“. Allein die Benutzung einer eMail-Adresse auf dem Papier der Geschäftspost, Visitenkarte, Telefonbuch, oder in einem Register begründe eine besondere geschäftliche Bezeichnung. Dafür sei es auch unerheblich, dass diese eMail-Adresse am unteren Rand des DIN-A-4-Geschäftsbogens zwischen Telefon- / FAX-Nummer eingebettet sei, auf einer Fläche von nicht mehr als 45 mm2. Ganz unberücksichtigt gelassen hat hier das Gericht, dass im geschäftlichen Verkehr der hintere Bestandteil der eMail-Adresse auf das Unternehmen verweist, während der vordere Bestandteil den einzelnen Mitarbeitern zugewiesen ist. So hatte das Gericht Kenntnis, dass die Beklagte-B als allgemeine eMail-Adresse ihrer Gesellschaft office@kinzebach.de benutzt, als Internetdomain < www.kinzebach.de, > die individuellen Mitarbeiter jedoch ihren Namen im vorderen Bestandteil einsetzen. Nach Auffassung der Richter tragen somit alle unterscheidungskräftigen Namen im vorderen Teil einer eMail-Adresse eine besondere geschäftliche Bezeichnung, die gegenüber einer eingetragenen Marke ein älteres Unternehmensrecht darstellen können. Sofern diese Rechtsauffassung auch vom Obergericht bestätigt wird, werden Markenrechte in Deutschland wirtschaftlich uninteressant, da der vordere unterscheidungskräftige Teil einer eMail-Adresse ganz ausreicht, in Deutschland ein Firmenrecht nach MarkenG § 5 Abs 2 S 1 zu konstituieren, das gegenüber allen Marken benutzt werden kann. Anmelder von IR-, EU-, DE-Marken müssten dann nicht nur Telefonbücher, das Internet oder Datenbanken von Marken oder Handelsregistern durchsuchen, sondern sämtliche eMail-Adressen auf Ähnlichkeit und Identität hin überprüfen, die irgendwo benutzt werden, um Kollisionen zu vermeiden.
8.2. weitergeleitet Internetdomain ist ein Unternehmenskennzeichen:
Überraschend ist, dass entgegen der herrschenden Rechtsmeinung Ingerl / Rohnke Nach §15 Rz 79 allein schon die Registrierung einer Internetdomain das Recht an einer besonderen geschäftlichen Bezeichnung begründen soll, spätestens jedoch ihre Weiterleitung auf die Internetdomain der „Patentanwaltsgesellschaft“ der Beklagten-B. Hier hat das Gericht offensichtlich ganz übersehen, dass nicht schon mit der „Registrierung“ der Internetdomain eine Benutzung für Dienstleistungen im Aussenverkehr erzielt wird. Vergleichbar hierzu ist die „Registrierung“ einer Handelsgesellschaft im Handelsregister keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr Goldmann, Schutz des Unternehmenskennzeichen, 2. Aufl. §8 Rz 21, genau so wenig wie die „Registrierung“ einer Marke im Markenregister. Die Benutzung zur „Registrierung“ bei z.B. DENIC ist nicht automatisch mit der Weiterleitung auf einen Server verbunden, auf dem erst Informationen über einen Geschäftsbetrieb abrufbar sind. Eine registrierte Internetdomain ohne Weiterleitung auf einen Server kann für alle möglichen Bereiche benutzt werden, anders als eine registrierte Marke, deren Waren- < / > Dienstleistungsverzeichnis mit der Registrierung feststeht. Auch müssen die Rechtsinhaber der Vorsilbe der eMail-Adresse und der Internetdomain < www.patmondial.de > identisch sein, wenn hier das Prioritätsrecht an der Benutzung – genau wie im Markenrecht – von der cabel-Adresse auf die eMail-Adresse und Internetdomain mit übertragen werden soll. Ganz besonders überraschend ist, dass dem angesprochenen Verkehr vom Gericht die markenmässige Weiterleitung von < www.patmondial.de > auf < www.kinzebach.de > als rechtmässige Benutzung einer besonderen geschäftlichen Bezeichnung zugesprochen wird, ohne dass jemals dem angesprochenen Verkehr die Internetdomain < www.patmondial.de > zur Kenntnis gebracht wurde. Hier fragt sich der angesprochene Verkehr, wie er wirksam von der weitergeleiteten Internetdomain Kenntnis erhalten soll, wenn nicht durch Zufall, wie Klägerin-A durch Eingabefehler beim Abrufen ihrer eigenen Domain. Hier stellt sich die berechtigte Frage, ob es sich bei der Weiterleitung von < www.patmondial.de > auf < www.kinzebach.de > nicht um eine Benutzungshandlung handelt, die nach dem Anmeldetag der Klägerin-Marke „patmondia“ erfolgte, wie Klägerin-A auch behauptete. Grundsätzlich benutzt keine wirtschaftlich tätige Gesellschaft eine Internetdomain, ohne diese dem angesprochenen Verkehr bekannt zu machen, z.B. auf dem Kanzlei-Briefkopf, in Telefonbüchern, auf Webseiten, Visitenkarten, oder Mitgliederverzeichnissen. Die vom Gericht zugesprochene Benutzungshandlung der Internetdomain < www.patmondial.de > ohne entsprechende Nachweise oder auch Bekanntmachung gegenüber dem angesprochenen Verkehr wird weder in der virtuellen noch realen Welt praktiziert.
Sofern diese Urteilsbegründung Nachahmer findet, haben Unternehmen das Recht, für ihr Unternehmen zahlreiche unterscheidungskräftige Domains zu registrieren, die dann mit der „Registrierung“ zur geschäftlichen Bezeichnung nach MarkenG §5 Abs 2 Satz 1 werden, und somit der registrierten jüngeren Marke entgegenstehen bzw gleichgestellt sind. Schon registrierte Internetdomains werden zu Unternehmenskennzeichen, spätestens bei der Weiterleitung auf die Webseite des Unternehmens oder mit Abdruck im Telefonbuch oder auf der Visitenkarte. Die Registrierung braucht nicht einmal im Namen des Unternehmens durchgeführt zu werden, sondern kann von jeder beliebigen Person des Unternehmens oder auch Auftragsfirmen durchgeführt werden, wie im vorliegenden Fall, wo die Registrierung durch die C-GmbH durchgeführt wurde.
8.3. Irreführende geschäftliche Bezeichnung:
Für den Betrachter wird sofort offensichtlich, dass die vorgelegten Briefköpfe der Beklagten-B zusammen mit dem Bestreiten der Klägerin keine kontinuierliche Benutzung der geschäftlichen Bezeichnung darstellen, denn sowohl die Rechtsform als auch geschäftliche Bezeichnung der Beklagten-B ändert sich laufend über die Jahre hinweg. Die Beklagte-B weist die geschäftliche Tätigkeit als Patentanwalt mit der geschäftlichen Bezeichnung in 1984 „R-K-B, Patentanwälte“ nach, in der Rechtsform einer GbR, ändert diese in 1988 nach „R-K-&Partner, Patentanwälte“, einer „Partnerschaft“ ohne Rechtsgrundlage, da es zu diesem Zeitpunkt noch kein PartGG gab 1. Juni 1995 mit Übergangsregelung bis 30.Juni 1997, und 1999 nach „R-K-&Partner-GbR, Patentanwälte“, einer GbR, die nach dem eigenen Vortrag bis heute rechtsbeständig sein soll. Auf den Visitenkarten überreichte die Beklagte 2008 dem Gericht aber die geschäftliche Bezeichnung „R-K&Partner“, einer Partnerschaft nach dem PartGG. Auf der Internetseite < www.kinzebach.de, > auf die das Gericht ganz fälschlich mit < www.kinzeberg.de > hingeweisen hat, wird „R-K&Partner“ als geschäftliche Bezeichnung geführt. Unter „legal notice“, dem Impressum der Webseite, findet sich der Hinweis, dass alle rechtlich relevanten Daten nach §6 TDG über die „9“ Partner offenbart wurden, obwohl der Seniorpartner „11“ Partner bestätigte, die auch auf den Briefköpfen nachgewiesen sind, einschliesslich des Patentassessors Dr G, der als solcher zwar nicht ausgewiesen aber als Patentanwalt mit aufgenommen wurde. Auch findet der angesprochene Verkehr hier den Hinweis auf die Vertretungsbefugnis vor dem Europäischen Markenamt OHIM. Dort führt die Beklagte ebenfalls die Bezeichnung „R-K&Partner“ mit klarer Zuweisung auf das PartGG und Sitz in München, wie sich das Gericht überzeugen konnte. Hier liegt möglicherweise eine ähnliche Konstellation vor, wie in der Entscheidung des OLG-Stuttgart 2 W 27 < / > 03 über die Markenverletzungen einer nicht existierenden GmbH.
Nachprozessulae Ermittlungen der Klägerin-A belegten nun, dass die Beklagte-B, eine bekannte Patentanwalts-GbR mit hervorragenden Beziehungen zum Präsidenten Deutsches Patentamt, zeitgleich in Ludwigshafen und München mit den identischen Partnern auf Geschäftspapieren auftritt, eine weitere Gesellschaft als Partnerschaft nach dem PartGG betreibt ohne überhaupt als solche beim Amtsgericht registriert zu sein, eine Steuernummer für diese nicht registrierte Partnerschaft auf ihrer Webseite angibt, aber keine Registernummer der Partnerschaft, den Hauptgeschäftssitz in München-Bogenhausen ebenfalls als „Partnerschaft“ auf dem in Bronze gegossenen strasseinseitigen Kanzleischild und vor dem OHIM auslobt. Weitere nachprozessuale Ermittlungen in der Geschäftspost der Beklagten-B belegten einen nomadisieren Geschäftssitz mit unterschiedlichen Gesellschaftsformen beginnend mit GbR in 1974, gefolgt von zeitgleichem Einzelpatentanwalt und Sozietät an verschiedenen Standorten bis zum zeitgleichen Tragen von GbR und Partnerschaft bis heute. Insgesamt wurde die geschäftliche Bezeichnung der Beklagten-B in diesem Zeitraum 48 mal verändert, wie aus den Registern < / > Geschäftspost der verschiedenen Patentämter zu sehen ist.
Das Beschwerdegericht wird zusätzlich zur Frage, ob der vordere Bestandteil einer eMail-Adresse die Kennzeichnungskraft einer besonderen geschäftlichen Bezeichnung einnehmen kann, auch noch darüber entscheiden müssen, ob patentanwaltliche „Registernomaden“ mit einer virtuellen geschäftlichen Haupt-Bezeichnung aus dem e-commerce, die dazu auch noch nach PartGG §11 verboten ist, eine besondere geschäftliche Bezeichnung befugt benutzen MarkenG §3, a.F.UWG §16, UWG §5; HGB §18 Absatz 2 Satz 1, Lutter < / > Winter, Band-1, 2004, §18 Rz 8, wie das erstinstanzliche Gericht feststellte. Neben dieser vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten befugten Benutzung wird das Beschwerdegericht weiter den Übergang des Prioritätsrechtes an der streitgegenständlichen besonderen geschäftlichen Bezeichnung „patmondial“ von cabel-patmondial auf PATMONDIAL@t-online.de und dann weiter auf < www.patmondial.de > beurteilen müssen (LANGE, 2006, Marken und Kennzeichenrecht, §3 Rz 1269; STRÖBELE, HACKER, KIRSCHNECK, §5 Rz 43). Auch wird das Beschwerdegericht darüber zu entscheiden haben, ob Patentanwälte – entgegen der Patentanwaltsordnung PatAnwO § 59a – verschlagwortete, kommerzielle besondere geschäftliche Bezeichnungen tragen dürfen (KRAUS, KUNZ, MÄDER, et al, 2006, Sozietätsrecht, §2 Rz 32; GOLDMANN, M., 2.Aufl, Schutz des Unternehmenskennzeichen, §7 Rz 34; BRAK Mitt. 1992, 224) möglicherweise unter Berücksichtigung der BGH-Entscheidung „artax“.
Die im Fall beteiligten Personen sind dem Auftreten nach alphabetisch benannt, ohne dass vom Anfangsbuchstaben auf Ihre wahre Identität geschlossen werden könnte. Alle Details sind aus den Gerichtsakten entnommen.
Patmondia
Jens Mueller
Tuusankuja 12A
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