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Krise der Schiffsfonds

Bei der positiven Fortführungsprognose kommt es auf die bilanzielle Ertragsfähigkeit an - Infos 01724107745

(News4Press.com) - Bremen, den 08.11.2009

1) 15-20 Schiffsinsolvenzen
2) Chapter-11-Verfahren vermeiden
3) Zahlungsunfähigkeit meist nicht
4) Überschuldung durch Wertverfall
5) Liquidationswert maßgeblich
6) Problem der Schiffsbewertung bei gestörten Märkten
7) Bilanzierungshilfen optimieren
8) Gewinnvorabs aktivierbar
9) Rückforderung der Gewinnvorabs der letzten 10 Jahre können eingestellt werden
10) Positiven Fortführungsprognose fordert Ertragsfähigkeit
11) Voraussetzungen nach IDW FAR 1/1996 gelten nicht
12) Beispielrechnung Isolvenzantrag nein
13) Beispielrechnung Isolvenzantrag ja
14) Insolvenzantragspflicht sofort
15) Haftungssituation der Kommanditisten vermeiden

1) 15-20 Schiffsinsolvenzen
Derzeit gibt es 15-20 Schiffsinsolvenzen in Deutschland. Wie sieht es aus mit den Restrukturierungsmöglichkeiten bei den Einschiffsgesellschaften? Wann droht ein Insolvenzverfahren? Durch den Wertverfall der Schiffe ist in vielen Fällen eine Überschuldung gegeben. Ist die Überschuldungsbilanz optimierbar? Ist die Überschuldung vorhanden, richtet sich die positive Fortführungsprognose nach der Ertragsfähigkeit, nicht nach dem Schiffswert und erst recht nicht nach dem Ertragswert aus vergangenen Zeiten. Nur durch Klarheit kann Unruhe unter den Investoren und Anlegern von Schiffsfonds vermieden werden. Der Interessensgemeinschaft Schiffskrise (siehe http://www.anwalt-a.de/html/vertretungsformular.html ) können Interessenten ohne Kostenrisiken beitreten.

2) Chapter-11-Verfahren vermeiden
Die Schiffe können sich dem Zugriff durch die Flucht in die USA entziehen, indem sie sich dort unter den Schutz des Chapter-11-Verfahrens stellen. Der Gerichtsstand kann begründet werden bereits durch eine Kontoverbindung in den USA oder durch ein dortiges Einmannbüro. In solchen Situationen ist es erforderlich, dass der Insolvenzantrag in Deutschland zuerst gestellt und dessen Anerkennung in den USA anschließend beantragt wird. Man muss dort später die Anerkennung des deutschen Insolvenzverfahrens beantragen. So kommt man einem Chapter-11-Verfahren zuvor. Für das dortige Verfahren kann dann ein Partikularverfahren beantragt werden, geltend für das dortige Vermögen.

3) Zahlungsunfähigkeit meist nicht
Die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO wird ab einer Unterdeckung von 10 % und mehr angenommen. Zur Prüfung der Zahlungsunfähigkeit muss ein Finanzplan zur Zahlungsfähigkeitsprüfung beständig fortgeschrieben werden. Eine Zahlungsfähigkeit ist allerdings in vielen Fällen zu bejahen.

4) Überschuldung durch Wertverfall
Bei der Prüfung der Überschuldung nach dem neuen Überschuldungsbegriff gemäß § 19 Abs. 2 InsO besteht die ersten Stufe in der Prüfung der rechnerische Überschuldung zu Liquidationswerten. Hier muss eine Überschuldungsbilanz aufgestellt werden. Wird hier eine Überschuldung festgestellt, ist auf der zweiten Stufe die Prüfung der Fortbestehensprognose erforderlich. Der Überschuldungsstatus muss ständig fortgeschrieben werden. Es besteht eine beständige Beobachtung - und Dokumentationspflicht der Organe.

5) Liquidationswert maßgeblich
Die Aktiva sind in der Überschuldungsbilanz einzusetzen zu Liquidationswerten. Liquidationswert ist der Einzelveräußerungswertes bei der Liquidation. Es handelt sich hierbei um den Barwert des Nettoerlöses aus der Veräußerung des Schiffes abzüglich der Verwertungskosten und der Umsatzsteuer innerhalb der folgenden drei Monate. Die Bewertungs- und Ansatzvorschriften des HGB gelten nicht. Insbesondere darf nicht der fingierte Ertragswert des Schiffes zur Berechnung des Liquidationswertes gewählt werden. Der Liquidationswert stellt eine Art Zerschlagungswert dar. Maßgeblich ist, was aus regulärer Sicht innerhalb von drei Monaten zu erzielen ist. Streng genommen handelt es sich hierbei nicht um den Zerschlagungswert und auch nicht um den Fortführungswert.

6) Problem der Schiffsbewertung bei gestörten Märkten
Es gilt der Grundsatz, dass der Liquidationswert gebildet wird durch den aktuellen Veräußerungswert. Nicht einsetzbar ist eine Bewertung nach dem so genannten HSES (Hamburg Ship Evaluation Standards im Sinne eines Long Term Asset Value). Der HSES soll allerdings Anwendung finden können bei einer positiven Fortbestehensprognose.

7) Bilanzierungshilfen optimieren
Bei der Überschuldungsbilanz können auch immaterielle Vermögenswerte wie Firma, Goodwill etc. berücksichtigt werden, sofern sie einen Veräußerungswert haben. Nach der HGB-Bilanz ist dieses nicht möglich.

8) Gewinnvorabs aktivierbar
Zur Überschuldungsbilanz können gezählt werden so genannte „Gewinnvorabs“ an die Treuhandkommanditistin, sofern eine solche vorhanden ist. Die Gewinnvorabs können insolvenzrechtlich als Darlehen gewertet werden. Es kommt aber darauf an, ob die Ausschüttungen formell einen Gewinn darstellten, ob ein ordnungsgemäßer Mittelverwendungsbeschluss vorliegt und ob durch die Auszahlung die Hafteinlage angegriffen wurde.

9) Rückforderung der Gewinnvorabs der letzten 10 Jahre können eingestellt werden
Denkbar ist hier die bilanzielle Abbildung von Rückforderungen von Gewinnvorabs an die Treuhandkommanditistin für einen Zeitraum der letzten 10 Jahre für die Überschuldungsbilanz, da der Treuhandkommanditist als nahe stehender Gesellschafter gilt. Auch diese Berechnung verbessert die Überschuldungsbilanz bei fehlendem Käufer.

Nach allen diesen Optimierungen könnte es dennoch bei der Überschuldung bleiben. Bei einer positiven Fortführungsprognose muss aber kein Insolvenzantrag gestellt werden.

10) Positiven Fortführungsprognose fordert Ertragsfähigkeit
Es wird nach § 19 Abs. 2 S. 2 InsO vorausgesetzt, dass eine günstige Fortführungsprognose den Fortführungswillen als auch die objektive - grundsätzlich aus einem aussagekräftigen Unternehmenskonzept (das ist ein so genannter Ertrags- und Finanzplan) herzuleitende - Überlebensfähigkeit des Unternehmens bejaht.

Die Fortbestehensprognose setzt die Aufstellung eines dokumentierten Ertrags - und Finanzplanes voraus. Die Prognose ist positiv, wenn sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit ergibt, dass die Gesellschaft mittelfristig Einnahmeüberschüsse erzielen wird, aus denen die gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten gedeckt werden können (OLG Naumburg, ZinsO 2004, 512).

Es kommt also auf die Ertragsfähigkeit an und eben gerade nicht auf die zukünftigen Wert des Schiffes.

Die positive Fortführungsprognose erfasst das laufende und zukünftige Geschäftsjahr.

11) Voraussetzungen nach IDW FAR 1/1996 gelten nicht
Für die positive Fortführungsprognose kommt es nicht an auf die Voraussetzungen nach IDW FAR 1/1996 = WPg 1997, 22 wie die hierfür geforderten Voraussetzungen für ein Sanierungskonzept wie ein realisierbares Unternehmenskonzept, eine plausible Ertrags - und Finanzplanung sowie die Wahrung beziehungsweise Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts für das laufende und folgende Geschäftsjahr an. Die IDW-Fortführungsprognose gilt für das Sanierungsgutachten zwecks Abwendung der Anfechtung von Schiffshypotheken durch den späteren Insolvenzverwalter.

Bei einer positiven Fortbestehensprognose kommt es – wie betont - nicht auf den Wert des Schiffes an – egal welchen Wert man hier sucht, sondern – nach der Rechtsprechung - auf die Ertragsfähigkeit des Schiffes.

12) Beispielrechnung Isolvenzantrag nein
Hiernach ist bei Einschiffsgesellschaften bei folgender erster Beispielsrechnung von folgendem auszugehen: Der Wert des Schiffes ist aufgrund der Schiffskrise von 30.000.000 € auf 10.000.000 € gesunken, die Verbindlichkeiten betragen noch 15.000.000 €. Das Schiff hat einen Chartervertrag, die laufenden Zinsen auf die Verbindlichkeiten werden gezahlt, eine Erhöhung der bestehenden Verbindlichkeiten findet folglich nicht statt. Hier ist eine positive Fortführungsprognose möglich, da eine schwarze Null in der GuV-Rechnung erzielt werden kann.

13) Beispielrechnung Isolvenzantrag ja
Im zweiten Beispiel liegt das Schiff ohne Chartervertrag im Hafen mit täglichen Kosten von 3500 US-Dollar. In diesem Falle ist die positive Fortführungsprognose bei obiger Überschuldung nicht möglich, da infolge der Verlustzuwächse eine schwarze Null in der GuV-Rechnung nicht stehen kann.

Hier sind Restrukturierungsmaßnahmen erforderlich.

14) Insolvenzantragspflicht sofort
Die Insolvenzantragspflicht muss ohne schuldhaftes Verzögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erfolgen. Dieses gilt nur bei juristischen Personen. Verpflichtet ist der Organschaftsvertreter (Geschäftsführer), bei Führungslosigkeit auch der Gesellschafter.

15) Haftungssituation des Kommanditisten
Die Haftungssituation des Kommanditisten ohne Insolvenz gegenüber dem Dritten ergibt sich aus den §§ 161, 105 ff. HGB unter Bezug auf seine Einlagepflicht. Ein Wiederaufleben der Außenhaftung des Kommanditisten ist möglich unter den Voraussetzungen des § en 171, 172 Abs. 4 HGB.

In dem Urteil des BGH vom 20.4.2009 (ZIP 2009, 1222 f.) ist ausgeführt, das der Gewinn im Sinne des § 172 Abs. 5 HGB nur derjenige sein kann, der aufgrund eines ordnungsgemäß erstellten Jahresabschlusses und eines ordnungsgemäßen Gewinnverwendungsbeschlusses als Gewinn ausgeschüttet worden ist. Gewinnsvorauszahlungen und Gewinnsgarantiezahlungen gehören dazu nicht. Ob der Kapitalanteil eines Kommanditisten unter den Betrag der Haftungseinlage infolge der Ausschüttung gemindert worden ist, richtet sich nach dem Inhalt der ordnungsgemäß erstellten Bilanz und nicht nach dem guten Glauben des Kommanditisten.

Die Kausalität zwischen erzieltem Gewinn und Ausschüttung muss ebenfalls lückenlos gegeben sein, ohne durch andere Zuflüsse beeinträchtigt worden zu sein. Ansonsten droht dem Treuhandkommanditisten eine Rückzahlungsplicht.

Die Außenhaftung des Kommanditisten bleibt in dem Umfange der Einlagenhaftung bestehen, solange noch nicht alles eingezahlt worden ist oder solange die Einzahlungen durch unzulässige Ausschüttungen an den Kommanditisten gemindert worden sind.

Die Ergebnisse in der Rechtsprechung sind recht unterschiedlich: Das OLG Köln sieht wegen des § 242 BGB den Vorrang des Gläubigerschutzes durch Erhaltung und bejaht die Anlegerzahlung (ZRG 2009, 543), während das verbraucherfreundliche OLG Karlsruhe zumindest bei einem Treuhandkommanditisten die Erhaltungspflicht jedenfalls nicht bei dem nicht eingetragenen Kommanditisten sieht (NZG 2009, 1107, 2208).

Die Haftung aus § 172 Abs. 4 HGB gilt nur im Rahmen der so genannten Außenhaftung gegenüber Dritten und nicht im Verhältnis zu Gesellschaft. Die Haftung gegenüber der Gesellschaft ergibt sich aus den § 171 Abs. 1,172 Abs. 4 HGB.

Der Kommanditist kann gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage haften, es sei denn, sie ist in vollem Umfang geleistet worden, § 171 Abs. 1 HGB.

Ausschüttungen, die sich nicht als das Ergebnis eines operativen Gewinnes aus der GuV-Rechnung darstellen lassen, mindern die Einlage des Kommanditisten und führen in Höhe der Differenz zwischen geschuldeter und vorhandener Einlage zur Haftung gegenüber dem Gläubiger der Gesellschaft. Festzustellen ist also das kausale Verhältnis zwischen dem erzielten Gewinn aus dem operativen Geschäft und der Zahlung. Ausschüttungen, die aus Krediten oder den Mitteln Dritter vorgenommen worden sind, können die Einlage unrechtmäßig gemindert haben. Dieses ist sehr häufig anzunehmen bei so genannten „Gewinnvorabs“, „Garantiezahlungen“ oder sonstige durch Prospektplanungen oder vertragliche Zusagen bedingten Zahlungen.

Schiffskommanditisten sind also gut beraten, ihre Engagement objektiv überprüfen zu lassen, da sonst eine Nachschusspflicht fingiert werden könnte. Deshalb noch einmal: Der Interessensgemeinschaft Schiffskrise (siehe http://www.anwalt-a.de/html/vertretungsformular.html ) können Interessenten ohne Kostenrisiken beitreten.

Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen (Kapitalanlagerecht). Die Kanzlei nimmt bundesweit einen der führenden Plätze bei der gerichtlichen Vertretung von geschädigten Privatanlegern auf dem Grauen Kapitalmarkt ein.

Rechtsanwälte Robert, Kempas,
Wilhelm Segelken
Pelzerstr. 4
28195  Bremen 
Tel:0421/321121  
Fax:0421/18944
segelken@anwalt-a.de






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