Fitness First Germany schließt Filiale. Verbraucher muss weiterzahlen

Fitness-Studio schließt eine Vertragsverlängerung ab, und dann das Fitness-Studio.
Mitglied übt Sofortkündigungsrecht aus und bekommt nach Beendigung des Vertrages Zahlungsaufforderung für Mitgliedsbeiträge von Inkassounternehmen CashControl.


Fitness First Germany schließt Filiale. Verbraucher muss weiterzahlen

(News4Press.com) Herr U.J. trainierte seit 2005 im Studio Fitness First Germany in Altenessen. Im Dezember 2011 schloss Herr J. eine erneute Vertragsverlängerung ab. Nach Angaben von Herrn J. - Mitglied des Verbraucherdienst e.V. - wurde er von der bevorstehenden Schließung „seiner“ Filiale in Altenessen bei Abschluss der Vertragsverlängerung nicht in Kenntnis gesetzt.

Am 31.08.2011 wurde nun die Filiale in Altenessen, als auch in der City geschlossen. Herr U. J. hatte nun die Wahl entweder die in Essen nächstgelegene Filiale der Fitness First Germany GmbH in Essen-Kettwig zu nutzen, oder seinen Vertrag zu kündigen.

Herr J. kündigte den kurze Zeit vorher noch verlängerten Vertrag. Die Entfernung zur noch bestehenden Filiale in Essen-Kettwig ist für ihn 27 km und damit zu weit weg.

Doch Herr J. staunte nicht schlecht als er am 10.01.2012 nach der Kündigung in seinem Briefkasten einen Inkassoauftrag des Inkassounternehmens CashControl fand. Die First Fitness Germany GmbH Frankfurt fordert über CashControl Inkasso Mitgliedsbeiträge in Höhe von 409,50 Euro. Hinzu kommen Inkasso- und Bearbeitungsgebühren, sodass sich ein Gesamtbetrag von 529,67 Euro ergibt.

Die Zahlungsaufforderung der CashControl Inkasso macht Mitgliedsbeiträge bis zum 30.06.2012 geltend. Herr J. ist verwirrt … Wie kann ein Inkasso beauftragt werden, obwohl er nach eigenen Aussagen durch die Fitness First Germany im Zusammenhang mit der Schließung „seiner“ Filiale in Altenessen darüber informiert wurde, dass eine sofortige Kündigung möglich ist, und er aufgrund der Schließung auch von Beitragszahlungen befreit sei.

Die Vorgehensweise der Fitness First Germany veranlasste Herrn J. als Mitglied des Verbraucherdienst e.V. sich an diesen zu wenden. Der Verein für aktiven Verbraucherschutz widersprach zunächst der Forderung des Inkassounternehmens gegenüber Mitglied Herrn U.J. Wie stets in solchen Fällen erfolgt durch den Verein auch eine Routine-Recherche zum beteiligten Unternehmen. Diese förderte zwei interessante Ergebnisse zu Tage.

1. Die First Fitness Germany GmbH plant bereits seit 2009 Schließungen einzelner Filialen, und macht dies auf der eigenen Webseite bekannt. http://www.fitnessfirst.de/meta/-schliessung-der-fitness-company-neumuenster-zum-31.-januar-2009.html

2. Schon im Jahr 2009 kritisierten Verbraucher das Unternehmen Fitness First wegen fragwürdiger Vorgehensweisen und Verhaltens – auch zum Thema Kündigung. So findet sich zum Beispiel ein speziell zum Thema „Unzufriedene Kunden der Fitness First“ erstellter Blog. In diesem findet sich unter anderem folgender Beitrag vom 09.Februar 2010

Zitat “Das Vertriebspersonal könnte man fast als betrügerisch betiteln! Verkaufen einem nicht das, was sie anpreisen! Die ganzen Extrabeiträge wie Club-Beitrag oder Verwaltungsgebühr werden noch vom "nicht erwähnenswerten" Zusatz getoppt, dass die Beiträge automatisch jährlich steigen. Anliegen werden allerdings nicht bearbeitet. Wozu zahle ich eigentlich, wenn ich keine Antworten auf meine Fragen bekomme??? Kündigungen? Na klar, nicht erhalten oder Formfehler... Das ist kein fairer Umgang, sondern ABZOCKE“. - Zitat Ende.
Quelle: http://eszaehltdochderkunde.blogspot.com/2009/01/fitness-first-hat-diesen-blog-entdeckt.html

Verbraucherdienst e.V. informiert – berät – verhilft Mitgliedern aktiv zu ihrem Recht - 0201-176790

NACHTRAG:
Am Freitag, den 17. Febraur 2012 erreicht Verbraucherdienst e.V. ein eMail der Fitness First Germany GmbH aus der PR-Abteilung des Unternehmens mit folgendem Inhalt

Zitat: "Das Inkassounternehmen Cash Control hat aufgrund des Schreibens des Verbraucherdienstes das Inkassoverfahren bereits am 26. Januar eingestelllt. Wir möchten die Missverständnisse in diesem Fall entschuldigen. Aufgrund eines Systemfehlers konnte nach Schließung des Clubs in Altenessen keine automatische Kündigung ausgestellt werden." - Zitat Ende


Zweck des Vereins ist es, die Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und Verbraucher vor rechtswidrigen unternehmerischen Praktiken zu schützen, insbesondere in folgenden Bereichen:

* Vertragsschlüsse unter Einbeziehung von Telekommunikationsmitteln, Fernabsatzverträge i.S.d. § 312b BGB,
* Haustürgeschäfte i.S.d. § 312 BGB,
* Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
* Telekommunikationsverträge,
* Time-Sharing-Verträge,
* Finanzvermittlungsverträge,
* Gewinnspiele,
* Versendung unerwünschter E-Mails (Spam),
* unrechtmäßige Abbuchungen.

Ziel des Vereins ist es insbesondere, eine Bündelung von Verbraucherinteressen in Fällen zu ermöglichen, in denen eine Vielzahl von Verbrauchern durch die gleichen unternehmerischen Praktiken betroffen ist, um diesen so die Durchsetzung ihrer Rechte zu erleichtern. Zur Durchsetzung der Verbraucherrechte im Einzelfall arbeitet der Verein mit Rechtsanwälten zusammen, die erforderlichenfalls von den Verbrauchern mit ihrer außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung beauftragt werden können.

Die Erreichung dieses Zwecks wird insbesondere durch die nachfolgenden Aktivitäten verwirklicht:

* die Aufklärung der Öffentlichkeit über Verbraucherrechte, die Information über aktuelle Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen sowie die Warnung vor aktuellen rechtswidrigen Praktiken, insbesondere durch das Betreiben eines eigenen Internet-Portals, die Versendung von Rundschreiben an Vereinsmitglieder und interessierte Verbraucher, die Durchführung von Informationsveranstaltungen und die Zusammenarbeit mit Polizei, Staatsanwaltschaften, Presse und Fernsehsendern,

* die Unterbindung von Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und andere Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 UKlaG durch geeignete Maßnahmen, erforderlichenfalls auch durch die Einleitung gerichtlicher Verfahren. Zu diesem Zweck strebt der Verein seine Anerkennung als qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 UKlaG an.

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