News4Press.com - Bremen, den 04.12.2008 - Für Schadensersatzansprüche wegen falscher oder unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen §§ 37 b und 37 c WpHG sowie wegen unrichtiger Börsen- oder Verkaufsprospekte § 46 BörsG und § 127 Abs. 5 InvG gelten zugunsten des Anlegers erhebliche Beweiserleichterungen, so die Begründung der Anpassung wertpapierrechtlicher Verjährungsvorschriften in Bezug auf die Streichung des § 37 a WpHG. In diesen Fällen bleiben die bisherige kurzen Verjährungsfristen bestehen. Es ändert sich aber die Verjährungsfrist bei KWG- und WpHG-Produkten. Hier galt bislang eine dreijährige Frist, die schon geendet haben konnte, bevor der Schaden bekannt war.
Der Schuldner muss in den Fällen der Prospekthaftung und falschen Ad-hoc-Mitteilungen zu seiner Entlastung nachweisen, dass ihm die falsche Kapitalmarktinformation nicht bekannt war und diese Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Ebenso obliegt ihm der Nachweis, ob der Anspruchsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Information bei Abschluss der Kapitalmarkttransaktion kannte. Durch diese Beweiserleichterungen wird eine im Vergleich zu anderen Haftungsgrundlagen erhebliche Besserstellung des Anspruchstellers geschaffen. Die erleichterte Durchsetzung der Ansprüche der Anleger bildet nur bei einer Beihaltung der kurzen Verjährungsregelung ein ausgewogenes Haftungsregime. Zu diesen Erwägungen tritt hinzu, dass im Bereich des Kapitalmarktes aufgrund der zunehmenden Schwankungen der Preise von Finanzinstrumten und der schnell abnehmenden Bedeutung von Kapitalmarktinformationen für die Kursentwicklung auch seitens der Emittenten und deren Organmitgliedern ein berechtigtes Interesse an frühzeitiger Rechtssicherheit hinsichtlich der möglichen Haftungs- und Rückgewähransprüche besteht, so die Begründung der Anpassung wertpapierrechtlicher Verjährungsvorschriften.
Dagegen gilt bei Finanzprodukten auf der Grundlage des KWG und des WpHG in Kürze die normale Verjährungsfrist, beginnend nicht mit dem Erwerb des Instrumentes, sondern mit Kenntnis des Schadens sowie weiterer Tatsachen. Die Initiative zur Streichung von § 37 a WpHG war gemäß einer Publizistik der Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen, vom 15.10.2006 <
http://www.news4press.com/1/MeldungDetail.asp?Mitteilungs_ID=174239 > durch ca. ein halbes Dutzend Anlegerkanzleien in Gang gesetzt worden, daneben gab es nur einen einzigen Fachaufsatz mit der Forderung nach der großzügigen Modifizierung von § 37 a WpHG,Christian Hackenberg <
/ > Reinhold Roller, Fragen zur Verjährung gem. § 37a WpHG, insbesondere zur Sekundärverjährung. Die Forderung fußte auf einer bedrückend engen Auslegung des § 37 a WpHG BGH-Urteil v. 08. März 2005 – XI ZR 170 <
/ > 04 – KG Berlin).
Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen (Kapitalanlagerecht). Die Kanzlei nimmt bundesweit einen der führenden Plätze bei der gerichtlichen Vertretung von geschädigten Privatanlegern auf dem Grauen Kapitalmarkt ein.
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