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(News4Press.com) - Bremen, den 16. Oktober 2009 - Neben den Einlageverlusten drohen bei dem Medienfonds Cinerenta Steuernachzahlungen mit einem sechsprozentigen Zinsnachschlag. Viele Anleger (Kommanditisten) hoffen, dass der Kelch vorüberziehe. Wonach richten sich die steuerlichen Perspektiven?
Bei einer Personengesellschaft mit gewerblichen Einkünften, bei der die Einkünfte zunächst auf der Ebene der Gesellschaft zu ermitteln und dann auf die Gesellschafter zu verteilen sind, muss die Überschusserzielungabsicht sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters gegeben sein (vergl. BFH-Urteil vom 21. November 2000, IX R 2/96, BFHE 193, 460). Die Gewinnerzielungsabsicht auf Anlegerebene ist vorliegend unstreitig, nicht aber auf der Ebene der Gesellschaft.
Die Gewinnerzielungsabsicht ist eine innere Tatsache, in die sich nur anhand von Indizien feststellen lässt.
Welche Gesichtspunkte sprechen für oder gegen eine Gewinnerzielungsabsicht? Bei einem Unternehmen, das nach Art der Lebenserfahrung typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen des Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen, spricht zunächst einiges dafür, dass dieses Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird (BFH-Urteil vom 19. November 1985, BFHE 145, 375). Dieser Anscheinsbeweis kann vom Finanzamt entkräftet werden. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht, wenn es sich bei dem Unternehmen um eine Verlustzuweisungsgesellschaft handelt (BFH-Urteil vom 12. Dezember 1995, VIII R 59, 92).
Als Zuweisungsgesellschaft wird eine Gesellschaft angesehen, deren Initiatoren selbst oder durch Dritte, meist durch Prospekte, interessierte Kapitalanleger mit dem Versprechen von Einkommensteuerminderungen durch Verlustzuweisungen einwerben und nach deren Ergebnisvorschau die Kapitalanlagen regelmäßig ganz oder teilweise durch Steuerersparnisse finanziert werden, so dass das Streben nach einem Totalüberschuss von persönlichen Gründen, nämlich der Absicht der Erzielung von Einkommensteuerersparnissen, verdrängt wird (in BFH-Urteil in BFHE 193, 460).
Die Gewinnerschwerungen reichen allerdings nicht für die Annahme des Gewinnsausschlusses aus. Nach dem gesamten Konzept muss ein Gewinn von vornherein ausgeschlossen werden können. Gegen das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht auf Seiten auch des Unternehmens kann es sprechen, wenn bei länger anhaltenden Verlusten keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden oder der Betrieb nicht eingestellt wird (BFH-Urteil vom 15. November 1984, IV R 139/81).
In Anbetracht dessen wird man als Indiz gegen das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht verlangen müssen, dass sich Anhaltspunkte dafür bieten mussten, dass die finanzielle Lage des Unternehmens auf mehrere Jahre aussichtslos geworden war. Bereits bei dem Beitritt müssen nach außen hin erkennbare Anzeichen vorhanden gewesen sein, die darauf schließen lassen, dass die Erzielung eines Totalüberschusses ernstlich infrage gestellt sein könnte. Gab es solche Anzeichen?
Ob allerdings die bei dem Beitritt den Anlegern zugänglichen Informationen ausreichten, um zum Zeitpunkt des Beitrittes bereits die ausweglose finanzielle Situation der Cinerenta erkennen zu können, ist unerheblich. Denn nach den bisherigen Verlautbarungen wird eine Gewinnerzielungsabsicht auf der Anlegerseite von dem Finanzamt nicht in Abrede gestellt, wie oben gesagt. Die Kriterien für die Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht sind allerdings auf der Anlegerebene wie auch auf der Gesellschafterebene gleich.
Daneben dürfte es auf Wirkungen wie Perioden verschobene Verlustzuweisungen, Nichtanerkennung von Produktionskosten und Aktivierungen von Versicherungsansprüchen ankommen. Nicht ausgeschlossen werden kann grundsätzlich eine Verschiebung von Verlustzuweisungen auf Folgejahre wie auch eine Teilanerkennung der Verluste.
Bei den Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide (AdV) sollte gesehen werden, dass beim Finanzgericht die Art der Sicherheiten nach der Zivilprozessordnung zu stellen sind und nicht nach der FGO, was bei rechtzeitiger Einleitung von Aktivitäten eine gewisse vorübergehende Erleichterung bei tragischen Notfällen schaffen könnte.
Die Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen, vertreten zahlreiche rechtsschutzversicherte Cinerenta-Anleger in gerichtlichen Schadensersatzverfahren. Im Falle des Obsiegens leistet die Versicherung des Mittelverwendungstreuhänders Sicherheiten. Allerdings muss mit mehreren Instanzen gerechnet werden. Hinsichtlich der Verjährung von Schadensersatzansprüchen ist die Frist des 31. Dezember 2009 beachtlich, wenngleich es für den Fristbeginn bei der Verjährung auf den konkreten Einzelfall ankommt. Zur Cinerenta-Infoveranstaltung in Hamburg hier: http://www.news4press.com/Meldung_501165.html
Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen (Kapitalanlagerecht). Die Kanzlei nimmt bundesweit einen der führenden Plätze bei der gerichtlichen Vertretung von geschädigten Privatanlegern auf dem Grauen Kapitalmarkt ein.