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Bericht vom Phoenix-Anleger-Meeting vom 07.07.08
Bild Orginalgrösse. (Bildrechte: Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken)

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Bericht vom Phoenix-Anleger-Meeting vom 07.07.08

Die Insolvenzmasse wurde gemehrt



(News4Press.com)Bremen, den 15.07.08: Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken (Bremen) informieren über das Anlegeranwältemeeting vom 07.07.08 in F.a.M. beim Insolvenzverwalter der Phoenix Kapitaldienst GmbH in nachfolgender Kurzfassung:

Inhaltsverzeichnis des Berichts
1) BGH-Entscheidung über Rechtmäßigkeit des Insolvenzplanes nicht vor Herbst 08
2) Anfechtungsansprüche brachten 5 Mio. Euro
3) 13 Mio. Euro Zinsen sind zwischenzeitlich eingenommen worden
4) Ansprüche gegen WP sollen freigegeben werden
5) 2000 gefälschte Dokumente vom Prüfer übersehen
6) Geschäft war nicht prospektgerecht ausgeführt
7) Nichtzahlungen an Broker erkannt
8) Zahlreiche Schreib- und Syntax-Fehler im Prüfungsbericht
9) Bei dem Prüfer gibt es keine Hinweis auf strafbares Verhalten
10) P.-Pool wird wohl aufgelöst werden – Haftungssumme wohl 17 Mio. Euro
11) Weitere EdW-Zahlungen wahrscheinlich
12) Ermittlungsergebnisse werden über das Insolvenzgericht zur Verfügung gestellt
13) Übergang der Verjährungsfristen bei Berufshaftung von Wirtschaftsprüfern


1) BGH-Entscheidung über Insolvenzplan nicht vor Herbst 08
Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde hinsichtlich des Insolvenzplanes soll im Herbst beim BGH fallen. Wird die Beschwerde des Insolvenzverwalters zurückgewiesen, wird also der Insolvenzplan verworfen, kann das Verfahren noch Jahre dauern. Ansonsten wäre mit einer ersten Auszahlung Anfang 09 zu rechnen. Die Citco hat 9 Mio. Euro eingezahlt, und zwar in den letzten eineinhalb Jahren vor der Insolvenz. Sie vertritt die Auffassung, dass ihre Gelder faktisch nicht angegriffen worden sein dürften und dass daher hinsichtlich dieses Betrages ein Aussonderungsanspruch feststellbar sei.

2) Anfechtungsansprüche brachten 5 Mio. Euro
Es gibt 2.100 Anfechtungssachverhalte. 800 hiervon sind erledigt in Deutschland. Es konnten infolge der Anfechtungen 5 Mio. Euro extra eingenommen werden. Bei den Prozessen hat der Insolvenzverwalter in 43 Fällen obsiegt, in 36 Fällen verloren, in 32 gab es offene bzw. bemischte Ergebnisse.

3) 13 Mio. Euro Zinsen sind zwischenzeitlich eingenommen worden
Derzeit verfügt der Insolvenzverwalter über eine Masse in Höhe von 234 Mio. Euro. Zwischenzeitlich sind 13 Mio. Euro an Zinsen geflossen.

4) Haftung des Wirtschaftsprüfers Dr. P. – Ansprüche gegen ihn sollen freigegeben werden, weil eine Verjährung zum Ende 2008 droht
Der Wirtschaftsprüfer Dr. P. war in den Jahren 1997 bis 2003 für die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse verantwortlich. Ebenso trafen Ihn Meldepflichten nach § 36 Wertpapierhandelsgesetz.

5) 2000 gefälschte Dokumente vom Prüfer übersehen
Bei der Phoenix Kapitaldienst GmbH waren 2.000 Dokumente gefälscht worden, was der Prüfer übersehen hatte. Es handelte sich allerdings um Fälschungen, die leicht erkennbar gewesen sind. Es waren Optionen gehandelt worden, die es nicht gab. Dieses hätte der Prüfer im Internet anhand der CME-Statistiken feststellen können.

6) Geschäft war nicht prospektgerecht ausgeführt
Im Übrigen hätte dem Prüfer auffallen müssen, dass die im Prospekt beschriebenen Stillhalter-Geschäfte von der Phoenix Kapitaldienst GmbH deshalb nicht betrieben worden waren, weil diese Longpositionen eingegangen war.

7) Nichtzahlungen an Broker erkannt
Der Prüfer hat ebenso die geringen Zahlungen an den Broker erkannt, gleichwohl einen vollständigen Geldfluss von den Kunden an den Broker bestätigt. Ferner gab es keine laufenden Buchungen der Ergebnisse aus dem Derivatenhandel. Es fehlte jede Transparenz hinsichtlich der Erfolge. Es war auch nicht erkennbar, wie die Gewinne gemacht wurden. Der Prüfer hat diese Mängel allerdings nicht offen gelegt. Die Unterlagen aus dem Derivatenhandel waren nicht abgestimmt mit den Buchungsunterlagen.

8) Zahlreiche Schreib- und Syntax-Fehler im Prüfungsbericht
Der Prüfungsbericht des Prüfers enthält zahlreiche Rechtschreibfehler und Syntax-Fehler.

9) Bei dem Prüfer gibt es keine Hinweis auf strafbares Verhalten
Allerdings gibt es andererseits keine Beweise für eine Kenntnis des Betrugssystems durch den Prüfer. Es ist auch nicht irreregulär Geld geflossen.

10) P.-Pool wird wohl aufgelöst werden – Haftungssumme könnten 17 Mio. Euro sein
Es bestehen insgesamt 17 Sachverhalte, die zum Schadensersatz verpflichten würden. Jeder Sachverhalt stellt einen Verstoß da, der mit 1 Mio. Euro bei der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Prüfers versichert ist. Insgesamt würde also eine Haftungssumme von 17 Mio. Euro bestehen. Eine Zurückabtretung der Ansprüche vom Pool an den einzelnen Forderungsinhaber findet nicht statt, da eine Abtretung bisher nicht erfolgte. Das, was bislang erfolgte, war eine Vollmacht an den Pool.

11) Weitere EdW-Zahlungen wahrscheinlich
Auf der Veranstaltung war auch ein Teilnehmer der EdW als Mitglied des Gläubigerausschusses anwesend. Dieser fragte den Insolvenzverwalter noch nach weiteren Listen, woraus zu schließen ist, dass die EdW weitere Auszahlungen vorbereiten wird.

12) Ermittlungsergebnisse des Insolvenzverwalters wegen des Prüfungsversagens werden den Anlegeranwälten über das Insolvenzgericht zur Verfügung gestellt
Ermittlungsergebnisse des Insolvenzverwalters wegen des Prüfungsversagens werden den Anlegeranwälten über das Insolvenzgericht zur Verfügung gestellt. Bei den 17 festgestellten Verstößen kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist darauf an, wann dieser dem Geschädigten bekannt geworden ist.

13) Übergang der Verjährungsfristen bei Berufshaftung von Wirtschaftsprüfern
Der Schadensersatzanspruch beispielsweise aufgrund der Verletzung des Prüfungsvertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verjährt nach Rechtsprechung des BGH nach den für die vertragliche Haftung des Wirtschaftsprüfers geltenden Regeln. Dies war bis zum 31.12.2003 gemäß § 51a WPO die 5-jährige Verjährungsfrist, die in dem Zeitpunkt zu laufen begann, in dem der Anspruch entstanden ist, und zwar ohne dass die Kenntnis des Anlegers von den anspruchsbegründenden Tatsachen erforderlich war bzw. ist. Die Vorschrift des § 51a WPO wurde jedoch zum 01.01.2004 aufgehoben, so dass für Ansprüche, die nach dem 01.01.2004 entstanden sind, die 3-jährige Regelverjährung des § 195 BGB n. F. gilt. Diese Frist beginnt erst mit Ende des Jahres der Anspruchsentstehung und der entsprechenden Kenntnis zu laufen, so jedenfalls BGH, Az. X ZR 283 / 02, Urteil v. 8.6.2004, S. 14


Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen (Kapitalanlagerecht). Die Kanzlei nimmt bundesweit einen der führenden Plätze bei der gerichtlichen Vertretung von geschädigten Privatanlegern auf dem Grauen Kapitalmarkt ein.



Rechtsanwälte Robert, Kempas,
Wilhelm Segelken
Pelzerstr. 4
28195  Bremen 
Tel:0421 / 321121  
Fax:0421 / 18944
segelken@anwalt-a.de











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