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Arbeitslos..., aber nicht wehrlos!
Bild Orginalgrösse. (Bildrechte: Nationaldemokraten)

Arbeitslos..., aber nicht wehrlos!


Arbeitslos..., aber nicht wehrlos!

Die Hartz IV-Behörde verklagen - einfach und fast kostenlos!



Hartz IV, das ist Armut per Gesetz. Sich dagegen zu wehren, gegebenfalls auch gerichtlich, ist nicht nur gutes Recht, es ist die Pflicht eines jeden Betroffenen! Arbeitslosigkeit muß nicht sein, sie ist das Ergebnis der Globalisierungs- und Multikultipolitik der Altparteien und der Pseudosozialisten.

Warum klagen?

Weil sich die „Jobcenter“ sehr viel Zeit bei der Bearbeitung von Anträgen und Widersprüchen nehmen. Das ist für den Bürger nicht zuletzt deshalb unzumutbar, weil der Widerspruch erst einmal gar nichts bewirkt.

Ein Beispiel:
Im Juni wird Ihnen aus irgendeinem Grund der Regelsatz gekürzt. Sie legen Widerspruch ein, trotzdem wird die Kürzung schon im Juli wirksam. Das bleibt so, bis der Widerspruchsbescheid ergeht. Monatelang, auch wenn Sie im Recht sind.

Der Ausweg: Eine Klage im Eilverfahren!

Was bewirkt eine Klage im Eilverfahren?

Sobald die Klage beim Sozialgericht vorliegt, verlangt dieses von der „Hartz IV-Behörde“ eine Stellungnahme. Ihre „vermüllte und halbvergessene“ Akte genießt jetzt Vorzugsbehandlung. Sie haben der Behörde Beine gemacht und sie zum Arbeiten gezwungen. Während Sie ansonsten selten oder nie eine Antwort auf Ihre Fragen erhalten, geht es ziemlich schnell, sofern Sie klagen.

Was kostet eine Klage?

Vor den Sozialgerichten ist kein Anwalt nötig, der Geld kosten würde. Wenn Sie unbedingt einen wollen, sollten Sie vorher Prozeßkostenhilfe beantragen, damit die Anwaltskosten übernommen werden. Wie das geht, können Sie bei Ihrem Amtsgericht erfragen. Dort gibt es auch die notwendigen Formulare. Gerichtskosten fallen nicht an, auch wenn Sie den Prozeß verlieren sollten. Es bleiben Porto- und gegebenenfalls Kopierkosten, in aller Regel nicht mehr als ein paar Euro.

Achtung: Sollte die Klage mutwillig und völlig unsinnig sein, könnte das Sozialgericht Ihnen die Kosten und Auslagen der Behörde auferlegen. Das sind aber seltene Ausnahmefälle.

Wo klagen?

Bei Ihrem zuständigen Sozialgericht.

Wie klagen?

Erste Möglichkeit:
Ihr Sozialgericht anrufen und um Formulierungshilfe bitten. Rechtsberatung erhalten Sie hierbei nicht. Sie tragen Ihr Anliegen vor, und man hilft Ihnen, es in die Form einer Klage zu bringen. Allerdings hat nicht immer jemand Zeit dafür.

Zweite Möglichkeit:
„Selber machen“. Die Klage muß dabei folgende Reihenfolge haben:
1.) Als Überschrift „Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung“.
2.) Nennung des Antragssteller (Sie selbst) mit Namen und genauer Anschrift.
3.) Nennung des Antragsgegners (die Behörde) mit genauer Anschrift.
4.) Klageantrag, z. B.:
„Ich beantrage, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung dazu zu verurteilen, den Bescheid vom soundsovielten aufzuheben und dem Antragsteller den vollen Regelsatz ab sofort – und gegebenenfalls rückwirkend zum … auszuzahlen.“
5.) Begründung:
Wenn Sie hier Bezug auf Dokumente nehmen, etwa den Bescheid der Behörde, den Widerspruch, Mietverträge, Rechnungen, was auch immer, legen Sie diese in Kopie bei. Zur Übersichtlichkeit tragen Sie bei, indem sie die einzelnen Kopien numerieren.
6.) Begründen Sie die Eilbedürftigkeit extra. Dazu reicht in aller Regel der Hinweis, daß Sie den fraglichen Betrag als ALG-II-Empfänger dringend brauchen und es unzumutbar ist, bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens zu warten.
7.) Die Klage am Ende unterschreiben und an das Gericht schicken. Sie können die Klage auch per Fax übermitteln.

Wenn Sie beim Sozialgericht Klage einreichen, sollten Sie bei der Behörde, gegen die Sie eine einstweilige Anordnung beantragen, gleichzeitig Widerspruch gegen den Bescheid einlegen, den Sie mit der Klage anfechten. Diesen Widerspruch sollten Sie dann in der Klagebegründung erwähnen.

Da viele Bescheide fehlerhaft sind, haben schon zahlreiche ALG-II-Empfänger ihre Klagen gewonnen.

Ein Beispiel:
Bei einem Eigenheimbesitzer ging Weihnachten 2005 die Heizung kaputt. Die „Hartz-IV-Behörde“ wollte die Reparatur nur auf Darlehensbasis zahlen. Der Eigenheimbesitzer klagte vor dem Sozialgericht im Eilverfahren und bekam Recht. Von diesem Zeitpunkt an muß die zuständige Behörde solche Kosten als nichtrückzahlbare Leistung gewähren.

Falls Sie im Eilverfahren unterliegen sollten, können Sie – wieder gerichtskostenfrei – Beschwerde beim Landessozialgericht einreichen. Wenn Sie dann den ablehnenden Widerspruchsbescheid erhalten, ist wieder eine Klage möglich, diesmal im normalen Sozialgerichtsverfahren, das zwei Jahre dauern kann, aber ebenfalls gerichtskostenfrei ist. Wer weiß, wie lange noch! Nutzen Sie jede Chance! Oftmals ist es so, daß Behörden und ihre Mitarbeiter wegen offenkundiger Rechtsunkundigkeit mit Hilfe der Gerichte zur Einhaltung der Gesetze gezwungen werden müssen.

Niemand müßte arbeitslos sein, wenn endlich in der Politik deutsche Interessen vertreten und deutsche Gelder für deutsche Aufgaben eingesetzt würden. Den etablierten Politikern ist Ihr Schicksal völlig egal, sie stopfen sich die Taschen voll. Darum sollten Sie keine Hemmungen haben, zu handeln.


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