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Abgrenzungsfragen bei Wirtschaftsprüferhaftung
Bild Orginalgrösse. (Bildrechte: Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen)

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Abgrenzungsfragen bei Wirtschaftsprüferhaftung

Abgrenzungsfragen bei Wirtschaftsprüferhaftung in den USA und Deutschland gegenüber Privatanlegern - Fragen aus der Theorie und der Praxis - einige Fragen sind gelöst, andere nicht - ein Rohentwurf



News4Press.com - Bremen, den 28.04.2009




1 A Drei Haftungstheorien im US-Recht
2 B Strenge Vertragsschutztheorie
3 C Weite Vertragsschutztheorie
4 D Vorhersehbarkeitstheorie
5 Haftungsaspekte in Deutschland
6 Sorgfaltsmaßstab und Verschulden des Aufsichtsratsmitgliedes
7 Der selbst getäuschte Prüfer kann sich mit der Behauptung entlasten, die Täuschung nicht überprüft haben zu sollen
8 Der Privatanleger begreift das Testat als Fair-Value-Indikator
9 Bestandsgefährdende Risiken sind auch im Testat zu benennen
10 Auf den Inhalt des falschen Prospektes kommt es bei einem Testat nicht an
11 Der Bestätigungsvermerk enthält keine materielle Analyse des Jahresabschlusses
12 Ausgewählte Sünden - fünf Kategorien des Beweiskraftkataloges sind beachtlich – externe Belege selbst zu prüfen
13 Vorsatz beim Prüfer
14 Fehlerquelle bei der Prüfungsplanung im Zusammenhang mit der Finanzanlage „Wertpapiere“ oder finanziellen Instrumenten – die Berufung auf gefälschte Kontoauszüge geht fehl
15 Vorsätzliches Handeln des Prüfers bei zwei Testaten für die gleiche Prüfung
16 Haftung, wenn Sacheinlage wie Bareinlage behandelt wurde
17 Haftung möglich für Buchfälschungen bei ordnungsgemäßer Überprüfung
18 Haftung wegen Nichtaufklärung über unvollkommene eigene Informationen möglich
19 Gefälschte Spesenabrechnungen müssen nicht erkannt werden – Abschlussprüfung ist keine Unterschlagungsprüfung – Frage der Prüfungsplanung richtig lösen
20 Möglichkeiten betrügerischer Handlungen in dem Unternehmen sind in der Prüfungsplanung zu berücksichtigen
21 Keine automatische Überprüfung von Veruntreuungen bei Abschlussprüfung
22 Zur Eintrittspflicht der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung gegenüber geschädigten Kapitalanlegern - Haftpflicht auch bei Anlagevermittlung
23 Versicherungsschutz ist bei derivaten Instrumenten nicht ausgeschlossen
24 Im Erstprozess Haftpflichtprozess mit den korrekten Anträgen das Zweitgericht im Deckungsprozess binden
25 Serienschadensklausel bei Kapitalanlageschäden unschädlich – Sammelklage nicht möglich
26 Ein Gefälligkeitsanerkenntnis des Schädigers führt zur Leistungsfreiheit
27 Trennungsprinzip bei der Haftpflichtversicherung
28 Günstige Verjährungsfristen - es gilt die Regelverjährung, nicht die Prospekthaftungsfrist
29 Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter aus falschem Testat auch nach auch nach der Änderung des Verkaufsprospektgesetzes möglich - neben § 46 BörsG
30 Bei der Expertenhaftung gilt die Regelverjährung
31 Eine unbekannte Vielzahl von Dritten gibt es bei Gericht nicht
32 Haftung auch ohne Namensnennung im Prospekt
33 Prüfungshandlung selbst ist Prospektmitwirkung


1 Drei Haftungstheorien im US-Recht
Im Wesentlichen werden im US-Recht drei Haftungstheorien vertreten, nach denen
Wirtschaftsprüfer gegenüber ihren Auftraggebern und Dritten für Fahrlässigkeit haften. Diese sind beschrieben als „Strenge Vertragsschutztheorie“ B, „Weite Vertragsschutztheorie“ C und „Vorhersehbarkeitstheorie“ D und sind nachstehend vertiefend erläutert.

2 Strenge Vertragsschutztheorie B
Nach der Strengen Vertragsschutztheorie haftet der Wirtschaftsprüfer dann für Fahrlässigkeit bei der Erbringung von Prüfungsleistungen, wenn eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen dem Wirtschaftsprüfer und dem Geschädigten besteht, vgl. Landell v. Lybrand, 107 A. 783 Pa. 1919. Der der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt behandelte die Klage eines Aktionärs einer Gesellschaft, der sich darauf berief, nur durch den fahrlässig fehlerhaften Wirtschaftsprüferreport zum Aktienkauf veranlasst worden zu sein. Das Gericht versagte einen direkten Anspruch gegen den Wirtschaftsprüfer mit der Begründung, dass “es keine vertragliche Verbindung zwischen den Kläger und dem Beklagten gab und deshalb auch die Verletzung einer Pflicht, die dem Kläger geschuldet gewesen sein könnte und die zur
Haftungsbegründung zwingend wäre, nicht festgestellt werden kann, da der Kläger nicht behauptet hat, dass der Beklagte den Prüfbericht in der Absicht angefertigt hatte, den Kläger zu betrügen.”

Soweit ersichtlich, findet die Strenge Vertragsschutztheorie heute im Recht der Staaten Pennsylvania und Virginia weiter Anwendung. Nach dieser Theorie stünden Anlegern nur dann Ansprüche gegen einen Wirtschaftsprüfer zu, wenn sie in dessen Beauftragung unmittelbar so gestellt sind, als wären sie selbst Vertragsparteien bzw. sich zu ihren Gunsten eine selbständige vertragliche Schutz- bzw. Nebenleistungspflicht aus dem Vertrag entnehmen lässt, also ähnlich einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

3 Weite Vertragsschutztheorie C
Nach der Weiten Vertragsschutztheorie haftet der Wirtschaftsprüfer Aktionären und Gläubigern seines Auftraggebers für einen absichtlich falschen Prüfbericht dann, wenn der Wirtschaftsprüfer aufgrund der Gesamtheit aller Umstände davon Kenntnis hatte, dass der Auftraggeber den Finanzbericht bzw. das Testat nicht nur intern verwenden, sondern auch an Aktionäre wie üblich und Gläubiger weitergeben würde, vgl. Ultramares Corp. v. Touche, 174 N.E. 441 N.Y. App. 1931.

Eine Haftung für grob fahrlässige Fehler im Prüfbericht kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn zwischen dem geschädigten Kläger und dem beklagten Prüfer keine unmittelbare Vertragsbeziehung besteht, weil sich der geschädigte Dritte insoweit nicht auf eine Schutzwirkung des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Wirtschaftsprüfer zu seinen Gunsten berufen kann.

Nach dem der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt war den Wirtschaftsprüfern bekannt, dass der Auftraggeber zur Betreibung seines Geschäftsbetriebes im überwiegenden Teil auf Fremdfinanzierung durch Aktionärsdarlehen und Bankbürgschaften angewiesen war. Obwohl die Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft hinreichende Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit bescheinigten, waren die Geschäftsbücher des Auftraggebers tatsächlich hinsichtlich der Summe und Solvenz der Außenstände gefälscht, was den Prüfer auch bei näherer Auseinandersetzung mit den zu Grunde liegenden Transaktionsnachweisen aufgefallen wäre.

Das Gericht stellt im Zusammenhang einer Klage eines Wechselrefinanzierers gegen die vom Unternehmen beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft fest, dass “eine Pflicht gegenüber den Aktionären und Gläubigern des Auftraggebers dahingehend besteht, die Prüfung ohne Betrugsabsicht durchzuführen, wenn dem Prüfer aufgrund der Gesamtheit aller Umstände bekannt ist, dass der Auftraggeber den Prüfbericht nicht nur intern verwenden werde […]. Eine Stellungnahme, selbst wenn sie bekanntermaßen falsch war, bietet als Anspruchsgrundlage für Betrug dann eine Basis, wenn sie absichtlich an diejenigen gerichtet ist, die daraufhin zu ihrem Nachteil zu handeln veranlasst werden […]. Sofern weder grob fahrlässige Missrepräsentation noch eine nicht ernst gemeinte professionelle Ansicht kommuniziert wird, besteht Fahrlässigkeitshaftung nur zwischen dem Wirtschaftsprüfer und seinem Auftraggeber.”

In Fortführung der in Ultramares Corp. v. Touche aufgestellten Grundsätze entschied dasselbe Gericht in Credit Alliance Corp. v. Arthur Andersen & Co., 483 N.E.2d 110 N.Y.App. 1985 noch einmal klarstellend, dass “[f]olgende Voraussetzungen zur Fahrlässigkeitshaftung von Wirtschaftsprüfern gegenüber Personen, die nicht Auftraggeber derselben sind, aber auf den fehlerhaften Bericht zu ihrem wirtschaftlichen Nachteil vertrauen, vorliegen müssen: 1 den Wirtschaftprüfern muss bewusst sein, dass ihre Berichte bzw. Testate für einen bestimmten Zweck oder bestimmte Zwecke benutzt werden sollten, 2 dass dieser Zweck darin bestand, dass eine bekannte Person oder ein bekannter Personenkreis auf sie vertrauen sollte, und 3 es muss sich aus dem Verhalten der Wirtschaftsprüfer eine Verbindung zwischen ihnen und der anderen Partei oder den Parteien ergeben, aus der die Wirtschaftsprüfer hätten entnehmen müssen, dass die andere Partei oder die anderen Parteien auf die Richtigkeit des Prüfberichts vertrauen oder vertrauen sollten”.

Auch hiernach wäre dann eine Inanspruchnahme möglich.

Die „Weite Vertragsschutztheorie“ findet heute u.a. in Arkansas, Illinois, Kansas, Louisiana,Michigan, New Jersey, New York, Utah und Wyoming Anwendung.

Nach dieser Ansicht käme eine Wirtschaftsprüferhaftung in Betracht, wenn das Geschäftsgebaren bzw. die Verhältnisse der Gesellschaft absichtlich oder jedenfalls grob fahrlässig falsch dargestellt worden ist und dem Wirtschaftsprüfer bekannt war, dass der Prüfbericht bzw. die Prüfung etc. Privatanlegern als Entscheidungshilfe zur Verfügung gestellt werden sollte.

Auch hätte dem Wirtschaftsprüfer bekannt sein müssen, dass Anleger auf den Bericht vertrauen würden. Selbst dann ist nur noch der Beweis zu erbringen, dass dem Wirtschaftsprüfer bekannt war, dass Privatanleger würden im Vertrauen auf den Prüfbericht oder die Prüfung investieren.

4 Vorhersehbarkeitstheorie D
Die Vorhersehbarkeitstheorie ist die weitestgehende Theorie zur Begründung der Wirtschaftsprüferhaftung. In der Entscheidung Rosenblum Inc. v. Summit Gift Galleries Inc., 461 A.2d 138 D.N.J. 1983, hatte das Gericht die fundamentale Frage zu beantworten, “ob es eine Verantwortlichkeit für den wirtschaftlichen Schaden geben soll, die aus einer pflichtwidrigen, fahrlässigen Aussage entsteht, deren Empfänger zum Entäußerer weder in einer vertraglichen Verbindung steht noch der beabsichtigte Empfänger einer solchen Entäusserung ist.”

In seiner Beantwortung dieser Frage ging das Gericht dann sehr weit, indem es zunächst feststellte, dass “[d]ie Ersatzpflicht desjenigen, der bei der Erbringung einer Dienstleistung fahrlässige Aussagen macht, seit langem dann anerkannt [ist], wenn zwischen den Parteien entweder eine Vertragsbeziehung besteht oder der Geschädigte sich eine vertragliche Schutzwirkung zu seinen Gunsten berufen kann […]. Unsere Rechtsprechung bezüglich der Bejahung einer Schadensersatzpflicht für fahrlässige Falschaussagen in Fällen, in denen eine Vertrags- oder vetragsähnliche Beziehung nicht besteht, ist jedoch gespalten […]. Es ist bereits judiziert worden, dass eine vertragliche Verbindung zwischen Auftragnehmer und einem Dritten nicht bestehen muss, um eine Haftung für fahrlässige Untätigkeit als solche zu begründen […]. Allerdings sind wir dem Problem, ob ein Wirtschaftsprüfer gegenüber Dritten haftet, die auf seinen fahrlässig erstellten Prüfbericht zu ihrem wirtschaftlichen Nachteil vertraut haben, noch nicht begegnet […] war ja auch erst 1983, d. V.. Allerdings haben wir im Recht der Produkthaftung vom Erfordernis einer direkten Vertragsverbindung schon vor langer Zeit abgesehen.”

Das Gericht kam dann zu dem Ergebnis, dass “eine Vertragsbeziehung keine unabdingbare Voraussetzung für eine Haftung sein kann und auch nicht ist, es sei denn, dass rechtspolitische Prärogative Gegenteiliges gebieten. Grundsätzlich führen die vernünftigerweise vorhersehbaren Konsequenzen, einer fahrlässigen Handlung, so wie sie die Gerichte von Rechts wegen definieren, zur Begründung einer Pflicht zu pflichtgemäßem Handeln und eine Verletzung derselben ist rechtsmittelbewehrt.”

Sodann stellte das Gericht den folgenden Rechtsgrundsatz auf: “Wenn ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer einen Prüfbericht für ein Unternehmen ohne weitere Beschränkung dahingehend, wem dieser Prüfbericht bzw. Testat, d.V. darüberhinaus zugänglich gemacht werden darf, erstellt, so schuldet der Wirtschaftsprüfer allen denjenigen eine Pflicht zur sorgfaltsgerechten Prüfung, von denen der Wirtschaftsprüfer in vernünftiger Erwartung annehmen muss, dass ihnen das Unternehmen den Prüfbericht für einen legitimen Geschäftszweck zur Verfügung stellen wird, vorausgesetzt, dass diese Personen für eben jenen legitimen Geschäftszweck auf die Richtigkeit des Prüfberichts vertrauen. Das Prinzip, welches wir hiermit inkorporieren, findet aber nur auf die vernünftigerweise vorhersehbaren Empfänger des Prüfberichts Anwendung, die einen Prüfbericht bzw. Testat, d.V. vom Unternehmen, für den er erstellt wurde, tatsächlich erhalten, um eine wirtschaftliche Entscheidung hinsichtlich eines legitimen Geschäftszwecks zu beeinflussen.”

5 Haftungsaspekte in Deutschland - Prüfungspflichten des Aufsichtsrates in seiner Funktion als Wirtschaftsprüfer
Wesentlich für den Prüfungsumfang durch den Wirtschaftsprüfer in seiner Funktion als Aufsichtsrat einer Abschreibungsgesellschaft ist das Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.03.1984 – 6 U 75 < / > 03. Es macht die Notwendigkeit eigener Prüfungshandlungen und deren Umfang deutlich und verneint die Möglichkeit, sich mit dem Vertrauen in die Richtigkeit der vom Unternehmen gegebenen Informationen zu entlasten. Es besteht hiernach die Pflicht, auch eine Reise ins entfernte Ausland zwecks Vornahme von Prüfungshandlungen vorzunehmen vorliegend in den Nahen Osten. Er hat die Aufgabe, im Interesse der Gesellschaft - und damit mittelbar im Interesse der Anlagegesellschafter - die Geschäftsführung ständig dahingehend zu überprüfen, ob sie das ihr anvertraute Kapital mit der gebotenen Sorgfalt für die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Zwecke verwendet. Der Aufsichtsrat darf seine Aufgaben nicht durch Dritte wahrnehmen lassen. Dabei trifft den Aufsichtsrat als Wirtschaftsprüfer eine erhöhte Sorgfaltspflicht, da er aufgrund seiner Ausbildung und seiner langjährigen beruflichen Erfahrung über die zu einer wirksamen Kontrolle der Geschäftsführung eines großen Wirtschaftsunternehmens erforderlichen besonderen Fachkenntnisse verfügt. Denn es ist anerkannt, dass der Haftungsmaßstab im Hinblick auf Vorbildung, Kenntnis und Fähigkeiten des einzelnen Aufsichtsratsmitgliedes verschieden sein kann m.w.N. nach dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.03.1984 – 6 U 75 < / > 03.

Dazu muss der Aufsichtsrat sich wenigstens in groben Zügen ein Bild davon machen können, inwieweit die im Werbeprospekt der Publikumsgesellschaft dargestellten Vorhaben bereits in Angriff genommen und mit den vorhandenen oder zu erwartenden Mitteln überhaupt durchführbar sind. Es ist die Aufgabe der Aufsichtsratsmitglieder, sich wenigstens über das Funktionieren des Kernbereichs der Geschäftsführung zu informieren, zumal sie dort auch die Einsicht in die Originalbelege über die Investitionen erwarten dürfen vgl. BGH, NJW 1978, 425 = BB 1978, 575 = WM 1977, 1446; BGH, BB 1980, 546, 580 = DB 1980, 71. Den Aufsichtsrat treffen objektive Überwachungspflichtungen, diese sind besonders scharf dann, wenn er gleichzeitig Wirtschaftsprüfer ist. Es besteht eine unmittelbare Haftung des Geschäftsführers der als Treuhandkommanditistin tätigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH gegenüber der Kommanditgesellschaft wegen Verletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter nach Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.03.1984 – 6 U 75 < / > 03.

6 Sorgfaltsmaßstab und Verschulden des Aufsichtsratsmitgliedes
Entscheidend für das Maß der anzuwendenden Sorgfalt sind die im redlichen Geschäftsverkehr herrschenden Anschauungen über die sorgfältige Erfüllung der Aufgaben eines Aufsichtsrates. Es kommt nur auf die erforderliche Sorgfalt an, nicht auf eine etwa übliche Sorglosigkeit vgl. RGZ 128, 44; RGZ 138, 325; Schilling in: Großkommentar zum AktG, § 93 Tz. 9 Dritter - nach Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.03.1984 – 6 U 75 < / > 03.

7 Der selbst getäuschte Prüfer kann sich mit der Behauptung entlasten, die Täuschung nicht überprüft haben zu sollen
Die Ausplünderung einer Aktiengesellschaft mit fingierten Kreditvermittlungsprovisionen mit Auslandsbezug Schweiz muss der Abschlussprüfer bei einer freiwilligen Prüfung grundsätzlich nicht entdeckt haben, wenn kein spezieller Auftrag zur Prüfung von Buchfälschungen erteilt worden ist. Die Prüfung eines Scheinkredites wäre nur angezeigt gewesen, wenn ein Verdacht entstanden wäre, den der Wirtschaftsprüfer hätte bemerken können oder müssen. Dieser Information liegt eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26.3.1981 - Az. 6 U 63 < / > 80 zugrunde.

8 Der Privatanleger begreift das Testat als Fair-Value-Indikator
Erstellt ein Steuerberater Unterlagen für die Geschäftswertermittlung als Beurteilungsgrundlage für einen Beteiligungsinteressenten zusammen, kann in diesem Auftrag ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter gesehen werden. Die Setzung eines Vertrauenstatbestandes kann an den Umständen ersehen werden wie der äußeren Form, dem Vorhandensein eines Testates als gutachtliche Stellungnahme, eines wertvoll erscheinenden Prospektes und dem Hinweis auf andere wertbildende Faktoren OLG Hamm, Beschl. v. 16.10.1989 - 25 U 1 < / > 89. Das Testat für sich alleine gesehen vermittelt für den professionellen Anleger keine Informationen zum Substanzwert, Geschäftswert und den Ertragsstrukturen eines Unternehmens. Der Privatanleger wird die Bedeutung eines Testates in einem Prospekt als Fair-Value-Indikator seiner Investition auslegen. Diese Erkenntnis muss sich schon bei vordergründiger Betrachtung der Frage nach den Zwecken eines Testates in einem Prospekt förmlich aufdrängen.

9 Bestandsgefährdende Risiken sind auch im Testat zu benennen
In § 321 ABs. 1 S. 3 ist die vom Abschlussprüfer im Prüfungsbericht wahrzunehmende sogenannte „Redepflicht“ verankert. Bestandsgefährende Risiken sind nicht nur Prüfungsbericht zu vermerken, sondern auch im Bestätigungsvermerk Testat, zit. nach Beck´schem Bilanzkommentar, 6. Auflage, 2006, Verlag C.H.Beck, § 322 Rdnr 38, Förschle < / > Küster.

10 Auf den Inhalt des falschen Prospektes kommt es bei einem Testat nicht an
Ist der Prospekt nur im Zusammenhang mit der Erwähnung des Wirtschaftsprüfers, eines Testates oder eines Prüfberichts verständlich, kommt es auf den Inhalt des Prospektes nicht an. Es genügt dann die Etablierung der Behauptung, dass der Anleger bei wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben die Anlage nicht getätigt hätte. Liegen Prospektmängel vor, sind sie auch für den Schaden ursächlich geworden BGH, Urt. v. 31. 5.1990 - VII ZR 340 < / > 88.

11 Der Bestätigungsvermerk enthält keine materielle Analyse des Jahresabschlusses
Dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers kommt im Wirtschaftsleben eine erhebliche Bedeutung zu. Während der Prüfungsbericht zunächst intern für die Verwaltung bestimmt ist, ist der Bestätigungsvermerk der Öffentlichkeit mitzuteilen. Durch ihn übernimmt der Abschlussprüfer der Öffentlichkeit gegenüber die Mitverantwortung für Jahresabschluss und Geschäftsbericht OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.2.1985 - 12 U 132 < / > 82.

Eine materielle Analyse des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts enthält der Bestätigungsvermerk dennoch nicht. Er besagt nicht, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft in Ordnung sind. Er enthebt nicht einer eigenen Urteilsbildung hierüber; allerdings kann dabei davon ausgegangen werden, dass nach Überzeugung des Prüfers bei der Urteilsbildung das Zahlenwerk des Jahresabschlusses und die Angaben im Geschäftsbericht zugrunde gelegt werden können. Die Bilanz wird nicht als gut, sondern als richtig bestätigt vgl. Kropff, § 167 AktG Tz. 9 nach OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.2.1985 - 12 U 132 < / > 82. Bei einem privaten Anleger als Adressat des Testates in einem Prospekt dürfte je nach Auslegung aus dem Empfängerhorizont von einer Garantie für die Werthaltigkeit einer Beteiligungsanlage ausgegangen werden.

12 Ausgewählte Sünden - Fünf Kategorien des Beweiskraftkataloges sind beachtlich – externe Belege selbst zu prüfen
Bei den Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers sind die Beweiskraft und die Verlässlichkeit der Prüfungsergebnisse zu berücksichtigen. Grundsätzlich haben erstens extern erstellte Dokumente, die direkt dem Prüfer zugehen, die höchste Beweiskraft: das unmittelbare Einholen solcher externen Bestätigungen kommt regelmäßig bei den wesentlichen Jahrsabschlussposten Forderungen bzw. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen zur Anwendung. Zweitens: Als nächstes kommen extern erstellte Dokumente, die vom geprüften Unternehmen vorgelegt werden, in Betracht, bereits weniger verlässlich sind – drittens - Dokumente, die vom geprüften Unternehmen erstellt und extern verwendet werden, noch geringer ist – viertens - die Beweiskraft von intern erstellten Dokumenten, die nur intern Verwendung finden. Die geringste Beweiskraft haben – fünftens - mündliche Aussagen Abschlussprüfer, Haftung und Versicherung, Koziol und Doralt, Hrsg., Springer, 2004, S. 14.

13 Vorsatz beim Prüfer
Ein Vorsatz i.S.v. § 826 BGB z.B. bei einem Steuerberater soll dann schon gegeben sein, wenn dieser sich vorstellt, die Bilanz könne bei Kreditverhandlungen verwandt und für eine Kreditentscheidung ursächlich werden. Wenn der Mandant eine Bilanz mit einem Testat versehen lasse, deute dieses darauf hin, dass sie gegenüber Kreditnehmern verwandt werde OLG Frankfurt, Urt. v. 20.9.1988 - 11 U 15 < / > 88; rechtskräftig nach Nichtannahme der Revision, BGH, Beschl. v. 30.5.1989 - XI ZR 148 < / > 88. Das vorliegende Urteil betraf wegen der Vielzahl der Ungereimtheiten in den diversen Steuer- und Handelsbilanzen eine außergewöhnliche Sachverhaltsgestaltung.

14 Fehlerquelle bei der Prüfungsplanung im Zusammenhang mit der Finanzanlage „Wertpapiere“ oder finanziellen Instrumenten – die Berufung auf gefälschte Kontoauszüge geht fehl
Bei Wertpapieren des Anlagevermögens entspricht der beizulegende Wert idR dem Börsenkurs. Liegt ein solcher nicht vor, sind für Anteile die für Beteiligungen und für festverzinsliche Wertpapiere die für Ausleihungen geltenden Grundsätze entsprechend anzuwenden.

Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist im Zweifel auszugehen, wenn der Börsenkurs in den dem Abschlussstichtag vorangehenden sechs Monaten den Buchwert permanent um mehr als 20 % oder in den letzten zwölf Monaten tagesdurchschnittlich um mehr als 10 % unterschreitet; vgl. IDW VFA FN IDW 2002, 667 zit. nach Beck´schem Bilanzkommentar, 6. Auflage, 2006, Verlag C.H.Beck, § 253 Rdnr 415, Ellrot < / > St. Ring.

Um also den Wert des Finanzanlage „Wertpapiere“ sowie andere Finanzrechte also derivate Finanzinstrumente stichtagsbezogen bewerten zu können, sind Börsenkurs und Buchwert innerhalb der letzten 12 Monate zu vergleichen, woraus sich die Verpflichtung zur Auswertung von Mehrfachfeststellungen und Gegenverprobungen ergibt. Die Schutzbehauptung, man sei selbst durch gefälschte Kontoauszüge getäuscht worden, scheitert dann an der mangelhaften Prüfungsplanung. Zur Prüfung des Wertes und der Abschreibungen der Finanzanlage betreffend die finanziellen Instrumente sind stets weitere Feststellungen erforderlich.

15 Vorsätzliches Handeln des Prüfers bei zwei Testaten für die gleiche Prüfung
Die Testierung von Bilanzen verschiedenen Inhalts eines Unternehmens ist "gewissenlos" und damit sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB. Von zwei verschiedenen Testaten konnte nur eins richtig sein. Der Abschlussprüfer nahm eine Schädigung von Kreditgebern durch eine unrichtige Bilanz billigend in Kauf so LG Oldenburg, Urt. v. 6.3.1980 - 1 U 1986 < / > 76, VersR 1981, 81; vgl. auch BGH, WM 1975, 754.

16 Haftung, wenn Sacheinlage wie Bareinlage behandelt wurde
Entspricht der Jahresabschluss insofern nicht Gesetz und Recht, als die Einlage einer Provisionsforderung des Aktionärs nicht als Sacheinlage, sondern als Bareinlage behandelt wurde, und fehlt schon wegen des Erfordernisses der Bewertung solcher Einlagen eine ausführlichen Würdigung und Überprüfung im Geschäftsbericht des Abschlussprüfers, ist die Haftung gegenüber der kreditgeschädigten Geschäftsbank zu bejahen LG Karlsruhe, Urt. v. 30.4.1982 - 7 O 287 < / > 79.

17 Haftung möglich für Buchfälschungen bei ordnungsgemäßer Überprüfung
Eine gezielte Überprüfung auf strafbare Handlungen hat der Abschlussprüfer nicht vorzunehmen. Dass der Wirtschaftsprüfer andererseits die Nichtaufdeckung von Unterschlagungen zu vertreten hat, wenn sie bei ordnungsgemäßer Überprüfung hätten festgestellt werden können, steht dem nicht entgegen nach OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.2.1985 - 12 U 132 < / > 82. Damit kommt es für die Haftung durch den Abschlussprüfer auf den Umfang des Prüfungsauftrages und den Inhalt des Prüfungsplanes an.

18 Haftung wegen Nichtaufklärung über unvollkommene eigene Informationen möglich
Ein Auskunftsvertrag mit einem Steuerberater kann auch stillschweigend geschlossen werden, wenn die Auskunft für den Empfänger von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage von Entscheidungen mit finanziellen Folgen machen will OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.9.2003 - 23 U 191 < / > 02 Ein Steuerberater, der über die Höhe des negativen Eigenkapitals einer GmbH zu einem bestimmten Stichtag gefragt wird, verletzt seine Pflichten aus dem Steuerberatervertrag, wenn er nach grober Schätzung Auskunft erteilt und nicht zugleich darauf hinweist, dass ihm eine verlässliche Auskunft nicht möglich sei, weil ihm die für den Stichtag maßgeblichen Geschäftsvorfälle seines Mandanten nicht bekannt seien OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.9.2003 - 23 U 191 < / > 02. Daraus folgt die Haftung für unterlassene Hinweise auf unvollkommenen eigenen Informationsstand.

19 Gefälschte Spesenabrechnungen müssen nicht erkannt werden – Abschlussprüfung ist keine Unterschlagungsprüfung – Frage der Prüfungsplanung richtig lösen
Das OLG Köln nimmt zur Frage, ob der Steuerberater bei einem unredlichen Mandanten gefälschte Spesenabrechnungen erkennen muss, wie folgt Stellung: „Die Rechtsprechung des BGH begründet durchaus eine Pflicht des Beraters, sich von der Ordnungsmäßigkeit einer Buchführung zu überzeugen; er meint damit die Pflicht zu prüfen, ob die Buchführung in ihrer Anlage und Ausgestaltung den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung entspricht. Dazu gehört aber nicht die Prüfung jeder einzelnen Buchung oder der Gesamtheit der Buchungen auf ihre materielle Richtigkeit in jedem Einzelfall und darüber hinaus - gar in der Art einer Unterschlagungsprüfung - eine Nachprüfung, ob der Mandant Geschäftsvorfälle unterdrückt hat vgl. BGH, VersR 1968, 48.

Ferner soll ein Steuerberater, auch wenn ihm kein Auftrag zur "Buchprüfung" erteilt war, dennoch dem Mandanten gegenüber vertraglich verpflichtet sein, auf etwaige Mängel der Buchführung, soweit sie ihm - im Rahmen der vertraglichen Tätigkeit zur Fertigung von Steuerbilanzen und Steuererklärungen - anhand der Bücher bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar waren, hinzuweisen vgl. BGH, WM 1971, 1206.

Demgegenüber kann der Steuerberater grundsätzlich aber auch auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm gegebenen Auskünfte und Belege vertrauen, es besteht insbesondere keine Pflicht, nach eventuellen Unterschlagungen von Angestellten des Mandanten zu suchen vgl. OLG Hamm, ZIP 1983, 90; OLG München, GI 2002, 174; Gräfe < / > Lenzen < / > Schmeer, Steuerberaterhaftung 3. Aufl., Rdnr. 299, 306; Späth, Die zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters 4. Aufl., Rdnr. 490.
Lediglich erkannten Mängeln der Buchführung, d.h. erkannten Unstimmigkeiten und Unklarheiten in den Mandantenangaben, muss er nachgehen und sie durch Rückfragen bei dem Auftraggeber zu beheben suchen. Sind Verschleierungen bei Durchführung der berufsüblichen Buchführungsarbeit erkennbar, trifft den Steuerberater eine Mitteilungspflicht; dies kann aber nur im Einzelfall festgestellt werden vgl. BGH, WM 1971, 1206; OLG München, WM 1997, 613, 617; Gräfe < / > Lenzen < / > Schmeer, a.a.O., Rdnr. 306; Späth, a.a.O., Rdnr. 490 nach: OLG Köln, Urt. v. 29.8.2002 - 8 U 5 < / > 02.

20 Möglichkeiten betrügerischer Handlungen in dem Unternehmen sind in der Prüfungsplanung zu berücksichtigen
Die Jahresabschlussprüfung ist hingegen eine Prüfung, die nach vorgegebenen gesetzlichen Rahmenbedingungen die Feststellung der Gesetz- und Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und des Jahresabschlusses verfolgt. Gezielte Prüfungshandlungen zur Aufdeckung von Unterschlagungen sind nicht Gegenstand der Abschlussprüfung. Der Abschlussprüfer hat eine Nichtaufdeckung nur dann zu vertreten, wenn er die Tatbestände bei ordnungsgemäßer Durchführung der Abschlussprüfung mit berufsüblichen Methoden hätte feststellen können IDW, Fachgutachten 1 < / > 1988, Seite 11. Allerdings ist der Abschlussprüfer somit verpflichtet, im Rahmen der Prüfungsplanung, der Prüfung des internen Kontrollsystems und bei der Auswahl der Prüfungshandlungen die Möglichkeit von betrügerischen Handlungen zu berücksichtigen OLG München, Urt. v. 9.11.2000 - 14 U 181 < / > 99.

21 Keine automatische Überprüfung von Veruntreuungen bei Abschlussprüfung
Bei einem Steuerberater umfasst die Tätigwerdung bei Abschlussarbeiten nicht die Verpflichtung zu Revisionshandlungen oder die Überprüfung der Buchführung im Hinblick auf Veruntreuungen der Geschäftsführung, es kommt hier auf die Umstände im einzelnen an LG Wuppertal, Urt. v. 9.6.1992 - 6 O 306 < / > 90, rechtskräftig.

22 Zur Eintrittspflicht der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung gegenüber geschädigten Kapitalanlegern - Haftpflicht auch bei Anlagevermittlung
Der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer, der einem Kapitalanlagenvermittler Versicherungsschutz gegen Ansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts versprochen hat und ihm Rechtsschutz gegen Schadenersatzklagen seiner Kunden verweigert, ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer von den Verpflichtungen aus den von ihm geschlossenen gerichtlichen Vergleichen freizustellen, wenn die Ansprüche u.a. auf positive Vertragsverletzung eines Auskunftsvertrags gestützt waren und der Versicherungsnehmer die Kunden bei der provisionspflichtigen Vermittlung von Anteilen an einem Immobilienfonds betreffend einen Flughafenparkplatz in den USA nicht über die fehlende Baugenehmigung aufgeklärt hat. Es steht der Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers nicht entgegen, dass weitere von den Kunden geltend gemachte Pflichtverletzungen, etwa unzutreffende Voraussagen über die künftige Entwicklung des Objekts Gewinnerwartungen oder Renditen und unzureichende Bonitätsprüfung, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Tenor des OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.1.2001 - 4 U 138 < / > 00, rkr. nach Nichtannahmebeschl. d. BGH v. 28.11.2001 - IV ZR 68 < / > 01

23 Versicherungsschutz ist bei derivaten Instrumenten nicht ausgeschlossen– die Möglichkeiten beim Trennungsprinzip korrekt optimieren
Grundsätzlich gilt in der Haftpflichtversicherung das Trennungsprinzip. Das Haftpflichtverhältnis zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherungsnehmer ist von dem Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Haftpflichtversicherer zu trennen. Im Haftpflichtprozess ist zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet. Ob der Versicherer dafür eintrittspflichtig ist, wird im Deckungsprozess geklärt. Ist allerdings im Haftpflichtprozess grobe Fahrlässigkeit festgestellt worden, so kann der Versicherer im Deckungsprozess einwenden, es liege Wissentlichkeit und damit ein Haftungsausschluss vor OLG Köln, Urt. v. 14.5.2002 -9 U 185 < / > 98. Obgleich der Versicherer im Deckungsprozess an das Ergebnis des Haftpflichtprozesses gebunden ist, bleiben ihm also Einwendungen zum Risikoausschluss im Deckungsprozess erhalten. Hat das Erstgericht im Haftpflichtprozess die Frage der Verschuldensform Fahrlässigkeit oder Vorsatz offen gelassen, kann diese noch im Deckungsprozess zur Überprüfung des Gerichts gestellt werden. Wegen wissentlicher Abweichung vom Gesetz wurde im gefundenen Falle eine Deckungsklage wegen pflichtwidriger Weiterleitung von Anlegergeldern zur Realisierung von Terminoptionskontrakten an die Börse durch den Wirtschaftsprüfer im Deckungsprozess, der dem auf grober Fahrlässigkeit beruhenden Vorurteil im Haftpflichtprozess folgte, abgewiesen nach: OLG Köln, Urt. v. 14.5.2002 -9 U 185 < / > 98.

24 Im Erstprozess Haftpflichtprozess mit den korrekten Anträgen das Zweitgericht im Deckungsprozess binden
In der ärgerlichen vorgenannten Konstellation wurde vermutlich übersehen, dass bereits erstens im Haftpflichtprozess auf Feststellung zu klagen war, dass eine wissentliche Abweichung vom Gesetz nicht vorlag daran wäre das Zweitgericht im Deckungsprozess gebunden gewesen und zweitens auch, dass bei einem Zusammentreffen von Vorsatz und Fahrlässigkeit eine Eintrittspflicht des Versicherers dann zu bejahen ist, wenn sich der Vorsatz nicht auf den Schaden erstreckte. Beispiel: Max schlägt Moritz vorsätzlich auf die Nase Nasenbeinbruch, wollte aber nicht den Lähmungsschaden wegen anschließenden mitverursachten Treppensturzes. Bezog sich der Vorsatz des Treuhänders hinsichtlich des Schadens nur auf das selbst eingezogene Agio, nicht aber auf den noch nicht erkennbaren Verlust an der Börse aus den Finanzterminkontrakten, so hat der Vermögensschadenshaftpflichtversicherer wegen des Vorsatzes nicht für die Agii, wohl aber für den Verlust im übrige einzustehen. Bei wahrheitsgemäßer Darlegung hätte eine Verurteilung der Versicherung erfolgen müssen.

25 Serienschadensklausel bei Kapitalanlageschäden unschädlich – Sammelklage nicht möglich
Die so genannte Serienschadensklausel bei den Vermögensschadenshaftpflichtversicherern ist dann unschädlich, wenn die Besonderheiten der jeweiligen Beratung in den Vordergrund gerückt werden. Ein Anlagevermittler schuldet jedem einzelnen Anlageinteressenten eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung und dabei richtige und vollständige Informationen über die Umstände, die für den jeweiligen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind vgl. BGH, Urt. v. 25.11.1981 - IVa ZR 286 < / > 80, NJW 1982, 1095 unter I. 2. b. Jede Schlechterfüllung einzelner selbstständiger Beratungsverhältnisse begründet einen Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben kann, gleichviel, ob die Pflichtverletzungen auf derselben Fehlvorstellung über den Beratungsumfang beruhen und Beteiligungen an demselben Anlageobjekt betreffen. Das lässt die einzelnen Verstöße nicht zu einem Dauerverstoß werden, für den trotz mehrerer Geschädigter Versicherungsschutz nur einmal bedingungsgemäß zu gewähren ist BGH, Urt. v. 17.9.2003 - IV ZR 19 < / > 03, NJW 2003, 3705 m. Anm. Gräfe, 3673. Aus diesen Gründen ist eine Sammelklage bei versicherten Schäden nicht möglich. Wegen ihrer Überraschungswirkung hält der Bundesgerichtshof Serienschadensklauseln für zweifelhaft.

26 Ein Gefälligkeitsanerkenntnis des Schädigers führt zur Leistungsfreiheit
Ein Insolvenzverwalter begeht durch die widerspruchslose Feststellung der Haftpflichtforderung ohne Zustimmung des Haftpflichtversicherers eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung, die wegen Obliegenheitsverletzung zur Leistungsfreiheit der Versicherung führt. Die Geschädigten müssen sich dann im sich anschließenden Deckungsprozess Einwendungen aus dem Versicherungsvertrag entgegenhalten lassen vgl. BGH, a.a.O.; Prölss < / > Martin, VVG § 6 Rdnr. 88. Im Streitfall wendete die Beklagte mit Erfolg ein, sie sei von der Leistungspflicht frei geworden, weil der Konkursverwalter die im Klageverfahren bestrittene Forderung ohne ihre Zustimmung zur Konkurstabelle festgestellt habe §§ 16 Nr. 6 und 9 AVB der Beklagten, 6 Abs. 3 VVG OLG Celle, Urt. v. 1.3.2001 - 13 U 103 < / > 00. Durch die VVG-Reform zum 01.01.08 ist dieser Selbstaufhebungsgrund allerdings entkräftet worden.

27 Trennungsprinzip bei der Haftpflichtversicherung
Im Bereich der Haftpflichtversicherung gilt das sog. Trennungsprinzip, d.h., Haftpflichtverhältnis und Deckungsverhältnis sind zu unterscheiden. Ob der Versicherungsnehmer Ansprüche gegen den Dritten hat, ist im Haftpflichtprozess, ob der Versicherer dem Versicherungsnehmer Deckungsschutz zu gewähren hat, ist im Deckungsprozeß zu entscheiden.

28 Günstige Verjährungsfristen - Es gilt die Regelverjährung, nicht die Prospekthaftungsfrist
Bei einem Mehrfachberuflicher Wirtschaftsprüfer, Steuerberater kam es für die Verjährungsfrist bei der Prospekthaftung nicht auf die übliche Prospekthaftungsfrist von drei Jahren ab Beitritt an, sondern auf die berufliche BGH, Urt. v. 19.11.1987 - VII ZR 39 < / > 87; Vorinstanz: OLG Hamburg, 10.12.1986, GI 1987, 68. Die berufliche Verjährungsfrist richtet sich derzeit sowohl beim Wirtschaftsprüfer als auch beim Steuerberater nach § 195 BGB. Es sind drei Jahre ab Kenntnis von Schaden, Schädiger und schadensbegründenden Umständen.

29 Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter aus falschem Testat auch nach der Änderung des Verkaufsprospektgesetzes möglich - neben § 46 BörsG
Der BGH hält daran in dem Urteil vom 06.04.2006 BGH-Urteil v. 06. April 2006, III ZR 254 < / > 04 daran fest, dass eine Haftung des Wirtschaftsprüfers mit einem Testat im Prospekt wegen Verletzung des Vertrages mit Schutzwirkung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht ausgeschlossen sei, allerdings: „Eine stillschweigende Ausdehnung der Haftung auf Dritte kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht, wenn nicht deutlich wird, dass vom Abschlussprüfer im Drittinteresse eine besondere Leistung erwartet wird, die über die Erbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung hinausgeht“. Daraus ist abzuleiten, dass bei einem Verhalten des Prüfers innerhalb des gesetzlichen Rahmens keine Haftung droht, außerhalb aber schon, z.B. in der Konstellation bei freiwilliger Prüfung. Hierfür gilt dann die Regelverjährung nach § 195 BGB, und zwar neben der verkürzten Verjährungsfrist nach § 46 BörsG.

30 Bei der Expertenhaftung gilt die Regelverjährung
Bei der Expertenhaftung galt nicht die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren ab Erwerb bzw. ab einem Jahr ab Mangelkenntnis, sondern bei Wirtschaftsprüfern galt die 5jährige Frist oder die Regelverjährung – ausdrücklich offengelassen – jedenfalls nach altem Recht BGH, Urt. v. 31. 5.1990 - VII ZR 340 < / > 88. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Regelverjährung von drei Jahren bei der Expertenhaftung gilt.

31 Eine unbekannte Vielzahl von Dritten gibt es bei Gericht nicht
Die Auffassung, die Auslegung des Prüfungsvertrages zwischen dem Prüfer und dem Unternehmen gehe nicht so weit, dass der Abschlussprüfer ein so weitgehendes Haftungsrisiko übernehmen wolle, wie es sich aus der Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Dritten ergebe BGH WM 2006, 423, 425, verkennt die Begrenzung der Anzahl der klagenden Gläubiger im Falle eines Rechtsstreites. Diese Zahl wird auf einige wenige beschränkt bleiben.

32 Haftung auch ohne Namensnennung im Prospekt
Bei der Prospekthaftung ist die Nennung des Namens nicht erforderlich, da es beim Wirtschaftsprüfer nicht auf den Namen ankommt, sondern auf seine Qualifikation. Denn unter Berufung auf seine fachliche Qualifikation des Wirtschaftsprüfers soll der Anleger zum Erwerb der Anlage geworben werden BGH, Urt. v. 31. 5.1990 - VII ZR 340 < / > 88. Diese Rechtsprechung ist überholt, da Name und Testat des Wirtschaftsprüfers abzudrucken sind und das Verkaufsprospektgesetz seit dem 01.07.05 alle Nicht-KWG-Angebote erfasst.

33 Prüfungshandlung selbst ist Prospektmitwirkung
Die Mitwirkung des Wirtschaftsprüfers an dem Prospekt geschieht durch die besonders herausgestellte Prüfung selbst „Mit der besonders herausgestellten Prüfung wirbt der Beklagte zu 2, der damit an der Gestaltung des Prospekts selbst mitgewirkt hat, um besonderes Vertrauen“ BGH, Urt. v. 31. 5.1990 - VII ZR 340 < / > 88). Bei einer Testatsveröffentlichung nach dem Verkaufsprospektgesetz mit einer Pflichtveröffentlichung nach § 11 VermVerkProspV (= § 9 VerkProspVO alter Fassung) allerdings könnte die Auffassung vertreten werden, es habe sich bei der Veröffentlichung des Testats aufgrund einer Pflichtprüfung nicht um einen eigenen Beitrag des Prüfers ausschließlich aufgrund der Prüfung gehandelt (Autoren: RA Helge Naber für den US-Teil, RA Wilhelm Segelken für den deutschen Teil).

Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen (Kapitalanlagerecht). Die Kanzlei nimmt bundesweit einen der führenden Plätze bei der gerichtlichen Vertretung von geschädigten Privatanlegern auf dem Grauen Kapitalmarkt ein.



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Solar Millennium: Erste Prospekthaftungsfrist endet am 29.04.2012
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