Bremen, den 07.12.2011. Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche und Vermittler der BCI Business Capital Investors Corp. (BCI) können u.a. auf die Verletzung von § 32 KWG gestützt werden. Nach dem BGH-Urteil vom 11.07.2006 (VI ZR 341/04) ist § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers. Liegt eine Erlaubnis zur Führung von Bankgeschäften nach § 32 KWG nicht vor, kann darauf der Schadensersatzanspruch eines Anlegers gestützt werden.
4000 Anleger wurden um 100 Mio. Euro geschädigt. Aufgrund des hohen Emissionsvolumens wird offensichtlich, dass bei den Verantwortlichen und Vermittlern ein erhebliches Interesse daran bestand, emissions- und verkaufsgefährdende Informationen zu unterdrücken und Risiken zu verschweigen. Offensichtlich ist, dass nicht lediglich geringfügige Verletzungen im Recht der Bankenaufsicht vorlagen, sondern, dass der Verstoß derart erheblich war, dass die Annahme eines vorsätzlichen Handelns unanwendbar ist. Eigentlich ein klassischer Entschädigungsfall für den Einlagensicherungsfonds, der zur Zeit von der Bundesregierung finanziert wird.
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