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Securenta: Prozessaussichten bleiben exzellent
Nonsensbilanzen testiert
(News4Press.com)Bremen, den 26.03.2008 - Ob atypische Gesellschafter Insolvenzgläubiger sind, blieb auf der Gläubigerversammlung der Securenta AG vom 25.03.08 offen. Ganz überraschend präsentierte das Finanzamt angebliche Forderungen in Höhe von 100 Mio. €. Die eingenommenen Anlegergelder flossen zu 23 % in die Vermittlerprovisionen. Von 900 Mio. € an Anlegergeldern gingen 500 Mio. € an den Vertrieb. Renommierte Gutachter erhalten wegen der Falschgutachten einen Brief vom Insolvenzverwalter. Die Verlustzuweisungen beliefen sich auf insgesamt 300 Mio. €. Zahlreiche Geschädigte zahlen trotz Insolvenz weiter in die Insolvenzmasse ein. Der Wirtschaftsprüfer haftet nach Auffassung des Insolvenzverwalters für das Honorar für testierte Nonsensbilanzen. Dieses garantiert eine Kontinuität der bisher guten Prozessaussichten und wird das Ansehen des Landgerichts Göttingen mehren. Ob der Insolvenzverwalter abgewählt wurde oder nicht, bleibt einer Bewertung durch das Gericht vorbehalten. Ob die Genehmigung zur Grundstücksveräußerung von der Gläubigerversammlung wirksam erteilt wurde, entscheidet der Rechtspfleger beim Grundbuchamt. Wegen des Befangenheitsantrages kann es erforderlich sein, eine Protokollberichtigung vorzunehmen. Die Gläubigerversammlung wird am 13.05.08 um 9.00 Uhr beim Amtsgericht Göttingen fortgesetzt werden.
Im Einzelnen: Das Insolvenzgericht Göttingen hatte sieben Zeugen vernommen, eine Augenscheinseinnahme durchgeführt und festgestellt, dass das Amtsgericht Göttingen zuständig sei. Das Landgericht Göttingen hat aber auf die Beschwerde der Securenta AG noch nicht über die Zuständigkeit des Amtgerichts Göttingen entschieden.
1) Sind atypische Gesellschafter Insolvenzgläubiger?
Ob die atypischen Gesellschafter als echte Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO anerkannt werden, soll erst nach dem 31.03.2008, nach Ablauf der Insolvenzanmeldungsfrist, entschieden werden. Das Gerichts äußerte auf der Gläubigerversammlung am 25.03.08: „An der Abstimmung können sich alle Gläubiger beteiligen“ (also Gläubiger sowohl nach § 38 InsO als auch nach § 39 InsO).
2) Finanzamt verfügte über angebliche Forderungen von 100 Mio. Euro
Anwesend waren Vertreter des Finanzamtes, und zwar wegen Umsatzsteueransprüche in Höhe von sagenhaften 100 Mio. €. Mit mindestens sieben Anträgen ist das Stimmrecht des Finanzamtes bestritten worden. Über sie wird entschieden werden.
3) 23 % Provisionen bei der Securenta AG
Nach den Ausführungen des Insolvenzverwalters Knöpfel betrug die Gesamtzeichnungssumme € 2,4 Milliarden. Die Vermittlungsprovisionen betrugen zwischen 22 und 23 %. Diese Provisionen wurden allerdings nicht ratierlich ausgezahlt entsprechend dem Eingang der Ratenzahlungen, sondern sofort in voller Höhe, berechnet auf die Zeichnungssumme. Somit hatte man im Schnitt in 80 % der Fälle Ratenzahler und in 20 % der Fälle Einmalzahler. Da die eingeworbenen Provisionen sofort an den Vertrieb flossen, standen der Gesellschaft keine Gelder mehr für Investitionen zur Verfügung.
4) 900 Mio. € wurden insgesamt vereinnahmt
Der überwiegende Anteil der Zeichnungsbeträge ist von den Anlegern nicht eingezahlt worden. „Nur“ 900 Mio. € wurden insgesamt vereinnahmt. Ca. 500 Mio. € davon sind in den Vertrieb geflossen, ca. 400 Mio. € in so genannte Investitionen. Hinzuzudenken sind Aktienkapitalien in Höhe von ca. 100 Mio. €. Ca. 120 Mio. € sind für die für die Verluste der Partin-Bank verwendet worden. Die Verantwortlichen der Göttinger Gruppe wollten einen Allfinanzvertrieb aufbauen und benötigten dafür eine Banklizenz, die sie meinten, über eine Beteiligung an der Partin-Bank erwerben zu sollen. Der Insolvenzverwalter der Partin-Bank forderte dann von der Göttinger Gruppe insgesamt 120 Mio. € aufgrund einer zuvor gegebenen Verlustübernahmeerklärung.
1998 hatte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die Göttinger Gruppe geprüft und die Tätigkeit der Göttinger Gruppe als Verstoß gegen das Kreditwesengesetzes gewürdigt. Damit war dieser Gruppe im Grunde das Rückgrad gebrochen gewesen.
5) Seit 2004 von der Hand in den Mund gelebt
Ab dem Jahre 2004 lebte man bei der Securenta AG von der Hand in den Mund. Bislang ist die Buchhaltung 2005 abgearbeitet. Wegen der Bilanzen 2002 und 2003 hat der Insolvenzverwalter Ende 07 beim Landgericht Göttingen beantragt, diese Bilanzen für nichtig zu erklären. Seit dem Jahr 2000 seien die Bilanzen falsch gewesen, so der Insolvenzverwalter Knöpfel. Bei den Verschmelzungen wurden nicht vorhandene Gewinne gebucht. „Umlagen“ oder ähnlich sinnlose Begriffe wurden als Aktiva verbucht.
6) Renommierte Gutachter erhalten einen Brief vom Insolvenzverwalter
Die Gesellschaft hatte für Problemkonstellationen zahlreiche Gutachten erstellen lassen. Der angebliche Kaufpreis des wertlosen Vertriebes der Securenta AG wurde z.B. mit 345 Mio. DM bewertet. Die Gutachten sind teilweise nach den frei erfundenen „Planzahlen“ des Vorstandes der Securenta AG erstellt worden. Einige renommierte Gutachter werden einen Brief vom Insolvenzverwalter erhalten.
7) Verlustzuweisungen betrugen 300 Mio. €
Die Steuerquote betrug 30 %. Das sind derzeit ca. 300 Mio. €. Insolvenzverwalter Knöpfel: „Es wurde ein großes Rad gedreht“. 2004 war der letzte Jahresabschluss, der vorlag. Der Jahresabschluss 2005 werde erstellt. Das Finanzamt führe derzeit eine Großbetriebsprüfung durch. Die einzige Sache bei der Göttinger Gruppe, die Gewinn gebracht habe, sei die Gutingia-Versicherung gewesen.
8) Zahlreiche Geschädigte zahlen trotz Insolvenz in die Insolvenzmasse ein
Es sind aber noch zahlreiche Anleger vorhanden, die derzeit in die Insolvenzmasse zahlen. Diese Gelder sollen vom Insolvenzverwalter auch weiterhin angenommen werden, wie er ausdrücklich erklärte. Die unbekümmerte Annahme dieser Gelder löste bei einigen Anlegeranwälten ernsthafte Besorgnis aus.
9) Wirtschaftsprüfer haftet nach Auffassung des Insolvenzverwalters für Honorar für testierte Nonsensbilanzen
Nach Auffassung des Insolvenzverwalters Knöpfel hat der Wirtschaftsprüfer wegen fehlerhafter Testate sein Wirtschaftsprüferhonorar von 1 Mio. € jährlich für die letzten 5 Jahre zur Masse zu zahlen. Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Kapitalanlagerecht, nehmen diesen Hinweis dankbar auf und überprüfen derzeit, ob Anleger im Vertrauen auf die Ordnungsgemäßheit der fehlerhaften Testate der Wirtschaftsprüfer Zahlungen geleistet hatten, um den Schaden der Versicherung melden zu können.
10) Wurde der Insolvenzverwalter abgewählt oder nicht?
Bei der Frage, ob der bisherige Insolvenzverwalter Knöpfel zukünftig amtieren sollte oder nicht, ergab sich eine eindeutige Kopfmehrheit gegen den weiteren Verbleib im Amt, da er die Forderungen der atypischen Beteiligten nicht anerkennen wollte. Für ihn allerdings stimmten das Finanzamt (Forderung geschätzte 100 Mio. €) und die Deutsche Bank als Grundpfandrechtsgläubigerin (Forderungen ca. 37 Mio. €). Das Problem blieb, ob den atypischen Beteiligten Stimmrechte (als Geschädigte) zukamen oder nicht (als Gesellschafter). Während das Gericht am Anfang auch den atypischen Beteiligtenvertretern ein volles Stimmrecht ausdrücklich zuerkannte, wollte es diese Entscheidung am Schluss der Sitzung noch einmal zur Überprüfung stellen, dieses deshalb, da eine Gläubigervertreterin das Stimmrecht der atypisch Beteiligten bestritten hatte.
Die auszählenden Gerichtsdamen teilten einem Journalisten (wohl des ZDF) dem Vernehmen nach mit: Der bisherige Insolvenzverwalter sei nach Kopf- und Summenmehrheit abgewählt worden. Eine Bestätigung durch das Gericht steht noch aus.
11) Wurde die Genehmigung zur Grundstücksveräußerung von der Gläubigerversammlung wirksam erteilt?
Von dem Verkauf der Grundstücke in Höhe von 37 Mio. € sollen vereinbarungsgemäß 5 % zur Masse gezogen werden, der Rest geht an die Bank als Grundrechtspfandgläubigerin. Für die Veräußerung von Grundstücken benötigte der Insolvenzverwalter die Genehmigung der Gläubigerversammlung. Das Gericht fragte allerdings lediglich, ob jemand gegen die Veräußerung der Grundstücke sei. Als sich daraufhin niemand meldete, legte das Gericht die Nichtmeldung als Zustimmung aus. Es wurde anschließend versäumt zu fragen, ob jemand für den Verkauf ist. Danach ist das Grundbuchamt wegen fehlender Erforschung des Gläubigerwillens eventuell gehalten, den Kaufvertrag nicht zu vollziehen.
12) Keine Aufklärung über den Kaufvertrag
Als Käuferin des Grundstücks wurde zudem eine Gesellschaft aus Luxemburg angegeben, ohne Nennung der Identität und der näheren Einzelheiten, geschweige denn, des Kaufvertrages. Es wurde vom Insolvenzverwalter ein Name genannt, von dem nicht bekannt ist, wie er geschrieben wird. Die Gläubigerversammlung sollte also innerhalb von wenigen Minuten einen Kaufvertrag über 37 Mio. € genehmigen, den sie nicht kannte und der auch nicht erläutert worden war – von dem auch der Käufer nicht bekannt war. Die Nichtabstimmung stellte keine Zustimmung dar.
13) Der Befangenheitsantrag gegen den Insolvenzrichter
Nachdem sich das Gericht geweigert hatte, tatsächliche Angaben über die Stimmauszählung wegen der Abwahl des bisherigen Insolvenzverwalters zu machen - die Gläubigervertreter kannten die Ergebnisse bereits, als das Gericht sagte, wegen der Abstimmung müssten noch Kartons gezählt werden - wurde ein Befangenheitsantrag gegen den Richter angekündigt. Dieser unterbrach für die Antragsfertigung die Versammlung für ca. 10 Minuten. Als der Antragsteller zurückkam, bat dieser darum, den Befangenheitsantrag zu Protokoll geben zu dürfen. Daraufhin teilte ihm das Gericht mit, der Befangenheitsantrag sei entweder schriftlich zu stellen oder zu Protokoll zur Geschäftsstelle zu geben. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle seien „zu Tisch“. Er, der Antragsteller, möge wieder Platz nehmen.
Der Umstand, dass das Gericht ohne förmliche Augenscheinseinnahme behauptete, dass die Mitarbeiter der Geschäftsstelle „zu Tisch“ seien, könnte der Dokumentation im Wege der Protokollberichtigung bedürfen.
Die Gläubigerversammlung wird am 13.05.08 um 9.00 Uhr beim Amtsgericht Göttingen fortgesetzt werden.
Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken
Wilhelm Segelken
Pelzerstr. 4
28195 Bremen
Tel:0421/321121
Fax:0421/18944
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Inhaltsverzeichnis
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2) Aktuelle Rechtsprechung - Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens - echte Beweislastumkehr
3) Übergabe eines Prospekts - Vorrang des gesprochenen Wortes
4) Rückvergütungen - davon zu trennen sind Zuwendungen und Margen
5) Prüfungspflicht
6) Pflichtlekt ...
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2) Kickbacks - Beispiel aus der Judikatur bereits zu Zeiten von Wilhelm II.
3) Rückvergütungen - unvermeidbarer Rechtsirrtum?
4) Rechtzeitige Übergabe eines Prospektes - Vorrang des gesprochenen Wortes
5) Form der Aufklärung
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Cinerenta: Infos 01724107745
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