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Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG: Gerichtsstandsentscheidung OLG Dresden
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Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG: Gerichtsstandsentscheidung OLG Dresden


Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG: Gerichtsstandsentscheidung OLG Dresden

Zuständig ist das Landgericht Frankfurt a.M.



(News4Press.com)Bremen-Leipzig, den 21.08.2007. Mit Beschluss vom 14. August 2007 (1 AR 0060 / 07) bestimmte das Oberlandesgericht Dresden das Landgericht Frankfurt a.M. als das zuständige Gericht für Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Verantwortlichen der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG (WBG) aus Altfällen (Prospekterlass vor dem 01.07.2005) wie folgt:
Gründe: Die Kläger begehren vom Beklagten die Zahlung von Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung nach dem Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz und nach allgemeinen bürgerlichrechtlichen Grundsätzen.

Der Beklagte war von 1991 bis 30.11.1999 Vorstand der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG (im Folgenden: Gemeinschuldnerin), über deren Vermögen das Amtsgericht Leipzig mit Beschluss vom 01.09.2006 ein Insolvenzverfahren eröffnet hat. Die Gemeinschuldnerin begann ab 1999, Inhaberschuldverschreibungen an Kleinkapitalanleger herauszugeben, für welche jährlich fällig werdende Zinsen zu festen Zinssätzen vereinbart wurden. Das Emissionsvolumen der ersten Inhaberschuldverschreibung, deren Laufzeit am 01.07.1999 begann und fünf Jahre dauerte, betrug 60 Mio. DM. Die Stückelung der Nennbeträge der Teilinhaberschuldverschreibungen belief sich auf 500,00 bis 10.000,00 EUR. Die Gemeinschuldnerin vertrieb diese öffentlich auf der Grundlage verschiedener Verkaufsprospekte.

Der Kläger zu 1) trägt vor, er habe im November 2001 eine Teilinhaberschuld-verschreibung der Gemeinschuldnerin im Wert von 20.000,00 DM erworben (Anlage K1), welche zum 25.07.2002 in eine Teilinhaberschuldverschreibung im Wert von 10.000,00 EUR umgetauscht worden sei (Anlage K 2). Im Anschluss daran habe er weitere Inhaberschuldverschreibungen im Juni 2002 im Wert von 10.000,00 EUR (Anlage K 4) und im März 2003 im Wert von 5.000,00 EUR (Anlage K 5) erworben. Die Klägerin zu 2) trägt vor, sie habe im Mai 2005 eine Teilinhaberschuldverschreibung der Gemeinschuldnerin im Wert von 10.000,00 EUR erworben (Anlage K 6). Diesen hätten Prospekte der Gemeinschuldnerin zugrunde gelegen, für die der Beklagte verantwortlich sei. In den Prospekten sei über diverse, im Einzelnen dargelegte Gesichtspunkte nicht näher aufgeklärt worden. Der Beklagte sei daher Prospektverantwortlicher im engeren Sinne. Die Teilinhaberschuldverschreibungen seien nie zurückgezahlt worden, weil die Gemeinschuldnerin zwischenzeitlich zahlungsunfähig ist.

Die Kläger haben Zahlungsklage vor dem Landgericht Leipzig erhoben. Nach dem Hinweis des Beklagten in der Klageerwiderung vom 02.04.2007 auf § 13 Abs. 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz und die Verfügung des Landge-richts Leipzig vom 12.04.2007 haben die Kläger die Verweisung des Rechts-streites an das Landgericht Frankfurt am Main beantragt.

Mit näher begründetem Beschluss vom 15.05.2007 hat sich das Landgericht Leipzig für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen.

Mit Beschluss vom 30.07.2007 hat sich das Landgericht Frankfurt am Main nach vorheriger Anhörung der Parteien für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren dem Oberlandesgericht Dresden zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

Als zuständiges Gericht ist gemäß § 36 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 6, § 37 ZPO das Landgericht Frankfurt am Main zu bestimmen.

Das Oberlandesgericht Dresden ist für die Entscheidung des Zuständigkeits-streites gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zuständig. Die ihre Zuständigkeit verneinenden Landgerichte Leipzig und Frankfurt am Main gehören zu unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken. Das zuerst mit der Sache befasste Landgericht Leipzig liegt im Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden.

Die Gerichtsstandsbestimmung ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthaft, weil sich das Landgericht Leipzig und das Landgericht Frankfurt am Main durch nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbare Beschlüsse rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt haben.

Als örtlich zuständiges Gericht ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das Landgericht Frankfurt am Main zu bestimmen.

Bei der Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht nur die Zuständigkeitsvorschriften, sondern auch die verfahrensrechtliche Bindungswirkung des § 28] Abs. 2 Satz 4 ZPO zu beachten. Daher ist regelmäßig das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache durch den ersten bindenden Verweisungsbeschluss gelangt ist.

Das Landgericht Frankfurt am Main ist an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Leipzig vom 15.05.2007 nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO gebunden. Der Beschluss weist keine Mängel auf, die seiner Bindungswirkung entgegenstehen könnten. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nur dann keine Bindungswirkung .zu, wenn er jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist oder wenn er auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.1978, Az: IV ARZ 17 / 78, BGHZ 71, 69 ff.; Zöller / Greger, a.a.O., § 281 Rn. 7 m.w.N.).

Der Beschluss vom 15.05.2007 ist auf Antrag der Kläger ergangen, nachdem der Beklagte selbst auf die seiner Meinung nach ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main hingewiesen hatte. Damit haben beide Parteien hinreichende Gelegenheit gehabt, zur Zuständigkeit Stellung zu neh-men und sind damit ausreichend angehört worden.

Der Bindungswirkung steht nicht entgegen, dass das Landgericht Leipzig vor der Verweisung nicht ausdrücklich auf die Norm des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Wertpa-pier-Verkaufsprospektgesetz i.d.F, bis zum 30.06.2005 hingewiesen hat. Mit dem unterlassenen Hinweis wurde das rechtliche Gehör der Kläger nicht da-durch verkürzt, dass ihnen die Möglichkeit genommen wurde, "analog § 96 Abs. 2 GVG" die Verweisung an die Kammer für Handelssachen zu beantragen.

Dieser Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil den Klägern die Rechtsgrundlage für eine mögliche Begründung der ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main - § 13 Abs. 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz i.d.F, bis zum 30.06.2005 -schon nach der Klageerwiderung i.V.m, der Verfügung des Landgerichts Leipzig vom 12.04.2007 bekannt gewesen ist. Hierauf erhielten sie Gelegenheit zur Stellungnahme, weshalb eine Verkürzung des rechtlichen Gehörs nicht angenommen werden kann.

Zudem geht das Landgericht Frankfurt am Main bei dieser Überlegung unzu-treffend davon aus, dass, soweit eine ausschließliche Zuständigkeit nach § 13 Abs. 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz i.d.F, bis zum 30.06.2005 gegeben ist, ein Wahlrecht für den Gerichtsstand besteht. Dies ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift anzunehmen. §13 Abs. 2 Satz 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz wurde durch Art. 2 Nr. 17 des Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (3. Finanzmarktförderungsgesetz) zum 01.04.1998 als Folgeänderung zur Änderung des § 49 Satz 2 Börsengesetz angefügt (vgl. BR-Drs. 605 / 97, S. 16). Mit dieser Ergänzung wurde gerade bezweckt, das Antragsrecht des Klägers zur Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen und / oder das Verweisungsrecht des Beklagten ausdrücklich auszuschließen (BT-Drs. 13 / 9874, S. 131). Aufgrund der Ausschließlichkeit des Gerichtsstandes nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz ist für ein Wahlrecht daher kein Raum.

Die Entscheidung erweist sich auch nicht als willkürlich.
Für die Annahme einer willkürlichen Entscheidung reicht ein bloßer Rechtsirrtum des Gerichts noch nicht aus (BGH, Beschluss vom 19.01.1993, Az: X ARZ 845 / 92, NJW 1993, 1273). Vielmehr bedarf es einer Häufung grober Rechtsfehler. Nur wenn sich die Verweisung als offenkundig gesetzeswidrig erweist, weil sie z.B. einer Rechtsgrundlage völlig entbehrt, kann sie als objektiv willkürlich angesehen werden (BGH, Beschluss vom 15.03.1978, Az: IV ARZ 17 / 78, a.a.O.; Beschluss vom 21.03.1990, Az: XII ARZ 12 / 90, NJW-RR 1990, 708; BayObLG, Beschluss vom 17.07.2002, Az: 1 Z AR 74 / 02, Rpfleger 2002, .629 f.; jeweils m.w.N.). Danach entfaltet ein Verweisungsbeschluss ausnahmsweise dann keine Bindungswirkung, wenn das Gericht ohne nachvollziehbare Be-gründung von einer Rechtsvorschrift oder der zu ihrer Anwendung in Schrifttum und Rechtssprechung einhellig vertretenen Auffassung abweicht und die Verweisungsentscheidung hierauf beruht (vgl. KG, Beschluss vom 16.07.1999, Az.: 28 AR 78 / 99, NJW-RR 2000, 801f).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Landgericht Leipzig hat sich ersichtlich mit der Frage der Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit nach § 32b ZPO und § 13 Abs. 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz i.d.F, bis zum 30.06.2005 auseinandergesetzt. Seine Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Nach ihrem Wortlaut könnten vorliegend sowohl § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Wert-papier-Verkaufsprospektgesetz i.d.F, bis zum 30.06.2005 als auch § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO Anwendung finden.

§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz i.d.F, bis zum 30.06.2005 bestimmt sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten, die auf Pros-pektangaben i.S.v. § 13 Abs. 1 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz beruhen, ausschließlich danach, in welchem Landgerichtsbezirk die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ihren Sitz hat. Dies ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 a.E. Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz i.d.F, bis zum 30.06.2005 Frankfurt am Main.

Die Kläger machen in erster Linie Ansprüche i.S.v. § 13 Abs. 1 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz aus einem vor dem 01.07.2005 im Inland veröffentlichten Verkaufsprospekt geltend. So stützen sie ihre Forderungen im Schriftsatz vom 23.04.2007 ausdrücklich lediglich hilfsweise zusätzlich auf deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen. Streitgegenständlich ist die behauptete Fehlerhaftigkeit des Verkaufsprospektes für die Teilinhaberschuldverschreibungen, der dem Regelungsbereich des § 13 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz i.d.F, bis zum 30.06.2005 und damit auch der Zuständigkeitsordnung des § 13 Abs. 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz unterfällt.

Die durch Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes vom 22.06.2005 (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz) geschaffenen Übergangsvorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 3, 4 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz erklären § 18 Abs. 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz weiterhin für anwendbar, soweit es sich um Ver- kaufsprospekte handelt, die vor dem 01.07.2005 im Inland veröffentlicht wur-den und nicht von Kreditinstituten ausgegebene Wertpapiere betreffen.

Die zeitliche Beschränkung der Fortgeltung des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes bis zum 30.06.2006 erfasst die Verweisung auf § 13 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz i. d. F. bis zum 30.06.2005 aber ausdrück-lich nicht, denn § 18 Abs. 2 Satz 4 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz ordnet insoweit dessen unbeschränkte Fortgeltung an.

Zuständig wäre danach das Landgericht Frankfurt am Main.

Der durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.2005 eingeführte § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO legt hingegen für Klagen, mit denen der Ersatz eines aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens geltend gemacht wird, das Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten oder Anbieters als ausschließlich zuständig fest.

Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich bereits entschieden, dass von § 32b ZPO auch diejenigen Kapitalanlagen erfasst werden, für die eine Prospektpflicht nicht geregelt ist, weil die Vorschrift eine solche gerade nicht voraussetzt, sondern an den durch öffentliche Kapitalmarktinformationen verursachten Schaden anknüpft (vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2007, Az: X ARZ 381 / 06, NJW 2007, 1364 f.; Beschluss vom 07.02.2007, Az: X ARZ 423 / 06, NJW 2007, 1365 f.) .

Danach wäre § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den vorliegenden Fall anwendbar, ausschließlich zuständig wäre das Landgericht Leipzig.

Zwar wurde § 13 Abs. 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz durch Artikel 7 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.2005 aufgehoben. Die Übergangsvorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 3, 4 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz blieb hierbei jedoch unangetastet. Ob sie für ihren eng umrissenen - und hier maßgeblichen - Anwendungsbereich wei-terhin Geltung beansprucht, erschließt sich nicht eindeutig auf den ersten Blick. Indes sprechen für die Fortgeltung gute Gründe.

Mit § 32b ZPO beabsichtigte der Gesetzgeber, eine prozesswirtschaftliche Bündelung der bestimmte Kapitalmarktinformationen betreffenden Verfahren zu erreichen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 14.03.2005, BT-Drs. 15 / 5091, S. 33). Konsequent hob er in diesem Zusammenhang auch den § 13 Abs. 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz auf, dessen Anwendungsbereich in dem des § 32b ZPO aufging.

Dass der Gesetzgeber damit alle Rechtsstreitigkeiten über öffentliche Kapital-marktinformationen sofort und ausnahmslos dem Anwendungsbereich des § 32b ZPO unterstellen wollte, ist nicht ersichtlich.

Vielmehr zeigt gerade die zeitgleich geschaffene Übergangsvorschrift des § 31 EGZPO, dass es Ausnahmen gibt und der Gesetzgeber die Notwendigkeit von Übergangsvorschriften gesehen und entsprechend berücksichtigt hat.

Auch zeigt die in Art. 7 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.2005 vorgenommene redaktionelle Änderung des § 13a Abs. 7 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz, dass der Gesetzgeber die Problematik der Verweisungen auf § 13 Abs. 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz gesehen und sich mit für notwendig erachteten Ände-rungen des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes selbst befasst hat. Im Unterschied zu § 13a Abs. 7 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz hat er bei § 18 Abs. 2 Satz 2 bis 5 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz jedoch von einer Ändrung abgesehen.

§ 32b ZPO ist gegenüber § 18 Abs. 2 Satz 2 bis 5 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz nicht bereits deshalb vorrangig, weil er zeitlich später erlassen worden ist. Denn der Grundsatz, dass im Fall der Unvereinbarkeit zweier Rechtsnormen das später erlassene dem früheren Gesetz vorgeht (lex posterior derogat legi priori), gilt nicht, wenn das ältere Gesetz eine spezielle Regelung trifft und die Auslegung ergibt, dass das später erlassene Gesetz keine das ältere Gesetz verdrängende Regelung treffen sollte (lex posterior generalis non derogat legi priori speciali; BGH, Urteil vom 06.04.2005, Az: VIII ZR 155 / 04, Rz. 26, zitiert nach juris, m.w.N.).

Entscheidend ist, dass die Aufhebung des § 13 Abs. 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz für den Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 Satz 2 bis 5 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz ohne Bedeutung war, weil diese Regelung eine statische Verweisung auf § 13 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz i.d.F. bis zum 30.06.2005 und damit eine speziellere Regel enthält. Für den Gesetzgeber bestand insoweit offensichtlich kein Regelungsbedürfnis.

§ 18 Abs. 2 Satz 2 bis 5 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz stellt für die von ihm erfassten Altfälle sowohl ein materiell-rechtliches Haftungsregime als auch eine gerichtliche Zuständigkeitsregel zur Verfügung und legt die anzuwendenden Normen - teilweise zeitlich begrenzt (§ 18 Abs. 2 Satz 3 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz) - in ihrer vor dem 01.07.2005 geltenden Fassung fest.

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut mit dem jeweiligen Bezug auf das Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz und §§ 44-47 Börsengesetz in der bis zum 30.06.2005 geltenden Fassung. Von dieser statischen Verweisung ist auch § 13 Abs. 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz erfasst, so dass insbesondere §18 Abs. 2 Satz 4 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz einen vom Fortbestand des § 13 Abs. 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz unabhängigen Geltungsgrund schafft. Dies hat zur Folge, dass die Aufhebung des § 13 Abs. 2
Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz zum 01.11.2005 keine Auswirkungen auf seine Anwendbarkeit im Rahmen der Übergangsregelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 bis 5 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz hat.

Dem Gesetzgeber wäre es unbenommen gewesen, auch § 18 Abs. 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz entsprechend zu ändern. Weder aus der Begründung zum Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren noch aus den sonstigen Materialien lässt sich jedoch ein Aufhebungswille entnehmen. Ein zwingender Grund für die Aufhebung bestand auch nicht. Angesichts dessen bleibt für die Annahme einer materiellen Derogation für die Altfälle kein Raum.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Verweisungsentscheidung des Landgerichts Leipzig nicht willkürlich ist. Das Landgericht Frankfurt am Main ist an den Verweisungsbeschluss gebunden.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Kosten des Verfahrens bei Bestimmung nach § 36 ZPO solche der Hauptsache sind (Zöl-ler / Vollkommer, a.a.O., § 37 Rn. 3a m.w.N.).



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