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Phoenix Kapitaldienst GmbH: Insolvenzplan vorgestellt

Gläubigerversammlung 19.04.07



(News4Press.com)Bremen, den 20.03.2007 - Der Insolvenzverwalter der Phoenix Kapitaldienst GmbH, Rechtsanwalt Frank Schmitt, Frankfurt a. M., hat in Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss einen vom Insolvenzgericht zugelassenen Insolvenzplan vorgelegt, der am 19. April 2007 auf der Gläubigerversammlung zur Abstimmung gestellt werden soll, um unter den Verfahrensbeteiligten eine einvernehmliche Berechnungsmethode im Zuge der Forderungsprüfung zu finden.

Auf Basis dieser plangeregelten Berechnungsmethode könnte die Insolvenzverwaltung dann die sichergestellten Vermögenswerte in Höhe von ca. 200 Mio. Euro im Rahmen einer Abschlagszahlung zeitnah an die Anleger (ca. 30 % des jeweiligen Anlagebetrages) vornehmen, falls eine Mehrheit der Gläubiger ihn beschließt und er vom Rechtspfleger (Insolvenzgericht) für rechtskräftig erklärt wird.

Im übrigen würde das Insolvenzverfahren nach den Bestimmungen zum Regelinsolvenz-verfahren fortgeführt werden und bis zur endgültigen Verfahrensbeendigung (Schlussverteilung) mit anschließender Löschung der Phoenix im Handelsregister enden.

Sollte ein solcher Insolvenzplan nicht zustande kommen, muss damit gerechnet werden, dass aufgrund der unklaren Sach- und Rechtlage mit einer Verfahrensdauer (Auszahlungsdauer) bis zu 10 Jahren gerechnet werden muss. Denn erst nach höchstrichterlicher Entscheidung wird nach Einschätzung des Insolvenzverwalters eine Rechtslage vorliegen, die es erlaubt, die Forderungshöhe der Anlegergläubiger zu bestimmen und eine abschließende Forderungsprüfung durchzuführen.

Nach den Ermittlungen des Insolvenzverwalters hatten seinerzeit rund 40.000 Anleger Einzahlungen getätigt. Den Anlegern wurde vorgespiegelt, mit den Geldern werde an verschiedenen Waren –und Devisenmärkten nach dem Grundsatz der Risikomischung mit Finanzterminprodukten gehandelt. Selbst die an die Anleger erteilten Gutschriften (Scheingewinne) von bis zu 10 % waren frei erfunden. In Wahrheit hatte die Phoenix nur wenige Derivatgeschäfte getätigt. Anstelle der den Anlegern vorgegaukelten Gewinne entstanden vielmehr Verluste in Höhe von ca. 54 Mio. Euro, wobei der Großteil der Verluste in Höhe von ca. 48 Mio. EUR zwischen 1992 und 1997 entstand. Neueingehende Gelder wurden für Auszahlungen an bereits vorhandene Anleger benutzt und Gebühren und Provisionen auf Basis der angeblichen Gewinne gedeckt.

In dem vorgelegten Insolvenzplan werden nochmals die drei Optionen aufgezeigt und erörtert, nach denen grundsätzlich eine Berechnungsmethode möglich wäre, um die Forderungsprüfung vorzunehmen. Auf jede Option könnte ein Betrag von 200 Mio. Euro ausgeschüttet werden.

Option A (vertragsgemäße Berechnung)
Die Berechnungsgrundlage erfolgt auf Basis der Einzahlungen (abzüglich Agio), unter Berücksichtigung (Abzug) von erhaltenen Auszahlungen und Verlustzuweisungen.

Das bedeutet, dass die entstandenen Verluste von ca. 54,0 Mio. Euro (siehe oben) bei der Berechnung der Forderung des einzelnen Anlegers zu Lasten der Anleger zu verteilen wären. Anleger die in den Jahren 1992 –1997 investiert haben, würden so eine wesentlich geringere Forderung anerkannt bekommen (als angemeldet), da in diesem Zeitraum die hohen Verluste von ca. 48 Mio. Euro entstanden sind. Sie wären also, im Verhältnis gesehen, stark benachteiligt. Für die Option A sind Anlegerforderungen in Höhe von 582,2 Mio. Euro errechnet worden.

Option B (Saldoanerkenntnis)
Ausgangspunkt wären hier allenfalls die den Anlegern vorliegenden letzten Kontoauszüge. In den dort ausgewiesenen Salden sind jedoch Gewinne ausgewiesen, die nicht erzielt wurden. Der Gläubigerausschuss wie auch der Insolvenzverwalter halten eine Berücksichtigung von Scheingewinnen für nicht angebracht. Insbesondere wird dabei auch auf die unterschiedlichen Standpunkte zur rechtlichen Relevanz der von der Phoenix übersandten Kontoauszüge verwiesen. Hier ist auch anzumerken, dass der Insolvenzverwalter bereits begonnen hat, Rückforderungsansprüche bei Anlegern geltend zu machen, die in den letzten vier Jahren vor dem Insolvenzantrag Auszahlungen erhalten haben und deren Auszahlungen insgesamt höher als deren Einzahlungen waren. Hier besteht eine gesetzliche Pflicht des Insolvenzverwalters zur Anfechtung, und zwar auch dann, wenn er damit nicht durchdringt. Dieses ist das Dilemma.

Bei dieser Variante, also unter Zugrundelegung der Scheingewinne bis einschließlich Februar 2001, müssten Anlegerforderungen von ca. 673,5 Mio. Euro berücksichtigt werden.

Option C (ausgleichende Lösung)
Diese Variante orientiert sich am Gedanken des Schadensersatzes und gewährt nach Auffassung des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses eine zügige Ab-wicklungsmöglichkeit.

Grundlage sind hier die tatsächlich geleisteten Einzahlungen (einschließlich Agio) abzüglich der erhaltenen Auszahlungen. Das entsprechende Guthaben wird vom Tag der Beteiligung bis zum 30.06.2005 (Tag der Verfahrenseröffnung) mit 3% p.a. verzinst (keine Zinseszinsen). Dieses wird als angemessen empfunden, da es ungefähr einer sicheren Festgeldanlage entspricht und auch den Zeitmoment der Beteiligungsdauer berücksichtigt.

Diese Lösung soll nach dem Vorschlag des Insolvenzverwalters und des Gläubigeraus-schusses dem Insolvenzplan zugrunde gelegt werden. Hier wären Anlegerforderungen in Höhe von ca. 673 Mio. Euro zu berücksichtigen.

Nach Auffassung der Rechtsanwälte Robert, Kempas und Segelken (Kapitalanlagerecht) enthält der Plan überwiegend positive Aspekte – er regelt die Frage der raschen Abschlagszahlung. Rein könnte in den Plan auch noch, dass mit dem Plan auf Ansprüche aus Scheingewinnen verzichtet wird - dass muss derjenige wissen, dessen Forderungen angefochten wurden. Jeder Gläubiger hat eine Information darüber erhalten, in welcher Höhe seine Forderung berücksichtigt wird. Ist dieser Betrag zu niedrig, muss nach der Rechtskraft des Insolvenzplanes sofort Tabellenklage eingereicht werden, wobei die korrekten Anträge zu stellen sind. Wer auf der Gläubigerversammlung vertreten werden will, sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. em>

Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken (Spezialgebiet: Kapitalanlagerecht)- Anwaltshotline: 01724107745 / em>


RAe Robert, Kempas, Segelken
presserechtlich verantwortlich: Wilhelm Segelken
Pelzerstr. 4
28195  Bremen 
Tel:0421/321121  
Fax:0421/18944
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RAe Robert, Kempas, Segelken   
Pressemitteilung vom 20.03.2007  19:46:08
[ID 224599 / Wirtschaft]
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