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Medienfonds: Bei Feststellungsbescheiden des Betriebsstättenfinanzamtes Einzelbekanntgabe erforderlich
Vieles regelt sich über die Beweislast
(News4Press.com) Bremen, den 19.02.2007 - Zahlreiche Anleger der Medienfonds VIP 3 und VIP 4 müssen bis bitte März erhebliche Einkommensteuern nachzahlen. Es ist daher wichtig, dass der Grundlagenbescheid bei der Film- und Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG und der Film- und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG vom 12.01.2007 keine Rechtskraft erlangt, jedenfalls nicht im Verhältnis zum Pflichtigen. Nach Auffassung der Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken (Kapitalanlagerecht), die nicht wenige Anleger aus dem Bereich der Medienfonds vertreten und die in der obergerichtlichen Rechtsprechung in diesem Segment durchschlagenden Gewinn errangen, müssten aus verschiedenen Gründen essentielle Erfolge bei dem Finanzgericht möglich sein.
Auch hinsichtlich der formellen Bestandskraft des Grundlagenbescheides sind Überprüfungen durch das Finanzgericht erforderlich: Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar geworden sind, für sogenannte Folgebescheide (das können andere Feststellungsbescheide, Steuerbescheide oder Steueranmeldung sein) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheidenen getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind, § 182 Abs. 1 AO (Abgabenordnung). Entscheidungen in den Feststellungsbescheiden können nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheides (wie, z.B. Einkommensteuerbescheid) angegriffen werden, § 351 Abs. 2 AO.
Der Folgebescheid kann nur ausgesetzt werden, wenn der Grundlagenbescheid ausgesetzt wird, § 361 Abs. 3 AO, denn die Aussetzung des Folgebescheides ist nur mittelbare Folge der Bindungswirkung des Grundlagenbescheides und daher keine „echte“ Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides, sondern nur eine „Konsequenz“ aus der Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheides.
Die Gesellschaft – hier die Geschäftsführer der Medienfonds – müssen gegen diesen belastenden geänderten Feststellungsbescheid Einspruch einlegen und gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.
Mit wenigen Ausnahmen ist nur dann für den einzelnen Anleger der Weg frei, bei ihrem Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des eigenen Folgebescheides (z.B. Einkommensteuerbescheides) zu stellen. Nur wenn ein derartiger Antrag Erfolg hat, kann zumindest Zahlungsaufschub bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage betreffend den Feststellungsbescheid erreicht werden.
Die Aussetzung ist schon mal deshalb wichtig, weil bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung Jahre vergehen können und die Chancen auf einen Vergleich beim Finanzgericht nicht schlecht sind.
Wie oben erwähnt, eröffnet die AO nur wenigen Ausnahmen. Grundsätzlich bestimmt § 183 Abs. 1 AO, dass, wenn sich der Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen richtet, der Bescheid einem gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten – meist ist das die Geschäftsführung der Gesellschaft – zugestellt wird, der damit auch ermächtigt ist, für die einzelnen Personen alle Verwaltungsakte in Empfang zu nehmen, die mit den Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren über einen Einspruch zusammenhängen.
Die Ausnahmen sind in § 183 Abs. 2 AO definiert. Danach ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn der Finanzbehörde z.B. bekannt ist, dass zwischen den Beteiligten (z.B. Geschäftsführung und einzelnen Anlegern) ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Sollte dieses der Fall sein, ist Einzelbekanntgabe erforderlich. Damit wird dem Anleger persönlich ermöglicht, Einspruch gegen den Grundlagenbescheid einzulegen. Wegen des Gegenstandswertes sollte darauf geachtet werden, dass keine Rechtsmittel eingelegt werden gegen Bescheide, die unerkannt einen Gegenstandswert von mehreren Millionen Euro erfassen und gegenstandswertabhängige Verfahrenskosten begründen. Deshalb muss jeder Anleger nur die Änderung für sich beantragen, also z.B. mit einer dahingehenden Formulierung, dass der Einspruch eingelegt werde hinsichtlich der Minderung der bilanziellen Verluste in Höhe der zahlenmäßig bezifferten eigenen persönlichen Verlustzuweisung. Die nähere Begründung müsste dann nach Akteneinsicht und aufgrund einer qualifizierten Bilanzanalyse nachgereicht werden.
Der Feststellungsbescheid ist der Grundlagenbescheid. Er hat bindende Wirkung für alles, was danach entschieden wird. Nur, wenn der Feststellungsbescheid mit Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung angegriffen ist und diesem Aussetzungsantrag vom Betriebsstättenfinanzamt stattgegeben worden ist, kann der persönlich Beteiligte, wenn er einen berichtigten Einkommensteuerbescheid erhält, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Wohnsitzfinanzamt mit der Begründung erwirken, dass schon vorher eine Aussetzung in Bezug auf den Grundlagenbescheid durch das Betriebsstättenfinanzamt erfolgt sei. Wenn man dieses nicht macht, muss man zahlen, es sei denn, es greift der Hilfsanker von § 183 II AO.
Die Betroffenen müssen jetzt wegen des Interessenskonfliktes Einspruch einlegen in Bezug auf die eigenen Sachen und beschränkt hierauf und ferner Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.
Soweit weiterhin Schadensersatzansprüche wegen der Aberkennung der Verlustzuweisungen sowie der Verluste aus der Investition geltend gemacht werden sollen - nach dem aktuellen Urteil (Az. 6 U 150 / 6) des OLG Koblenz ist dieses bei Medienfonds möglich, wenn mit Steuervorteilen geworben wurde - bestehen Obliegenheiten des Anlegers gegenüber dem Versicherer des Schädigers nach VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Diese müssen innerhalb der bestehenden Fristen erfüllt werden, wenn bestimmte Rechte des Anlegers aus dem VVG erhalten werden sollen.
Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken (Spezialgebiet: Kapitalanlagerecht)- Anwaltshotline: 01724107745 / em>
RAe Robert, Kempas, Segelken
presserechtlich verantwortlich: RA Wilhelm Segelken
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MiFID-Umsetzungen aus Anlegersicht
In europarechtskonformer Auslegung schon jetzt verbindlich
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Nachweisvermittlung wird erlaubnisfrei
- Die Nachweisvermittlung bei KWG-Produkten bedarf zukünftig keiner Erlaubnis. Danach ist eine Finanzdienstleistung nicht erlaubnispflichtig, wenn lediglich eine Beziehung ...
Argentinienklagen - eine Zwischenbilanz
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500.000,-- Euro von den Behörden gesichert
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Phoenix Kapitaldienst GmbH: Insolvenzplan sichert rasche Auszahlungen
Insolvenzrechtliches Beschwerdeverfahren als ein Eilverfahren zu sehen
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