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MiFID - Finanzmarkt-Richtlinien-Umsetzungsgesetz

Neues EU-Kapitalanlagerecht bei Kick-backs, Finanztermingeschäften, Anlageberatung, professionellen Kunden, best execution, Dokumentation, Handelsverboten und Beweislastumkehr bei Insolvenzen und Schadensersatz



(News4Press.com)Bremen, den 22.10.06 - MiFID: Zu den wichtigsten Vorgaben des Finanzmarkt-Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 14.09.06 nach der MiFID (Richtlinie 2004 / 39 / EG - Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente), (MiFID = Markets in Financial Instruments Directive) wären aus der Sicht des privaten Kunden die folgenden Gesichtpunkte festzuhalten:

Interessensausgleich bei Mitarbeiter(eigen)geschäften

Finanzanalysten müssen Ausnahmen intern melden. § 33 b Abs. 5 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetz-Entwurfes vom 14.09.2006 des Bundesfinanzministeriums sieht in der Umsetzung der MiFID zu den konfliktbefangenen Mitarbeitergeschäften vor, dass Finanzanalysten (und deren Mitarbeiter) nur mit vorheriger Zustimmung der Rechtsabteilung oder des Compliance-Beauftragten ein eigenes Geschäft hinsichtlich der selbst empfohlenen Finanzinstrumente tätigen dürfen. Haben sie in der Analyse den Kauf eines Finanzinstrumentes empfohlen, dürfen sie also nicht eigene Finanzinstrumente verkaufen, also keine Kaufnachfrage erzeugen, um sich durch eigene Verkäufe zu bereichern (verbotenes Insidergeschäft). Hiervon besteht jetzt eine Ausnahme: Da ein grundsätzliches Handelsverbot realitätsfern ist und ein Eigenhandel durchaus berechtigt sein kann, ist der persönliche Handel möglich. Hierfür muss die Zustimmung der Rechtsabteilung oder des jeweiligen Compliance-Beauftragten des Unternehmens eingeholt werden. Es kann sein, dass der Finanzanalyst aufgrund nicht vorhergesehener Umstände Liquidität benötigt. Der Eigenhandel findet sonach seine Kontrolle und explizite Beschränkung durch betriebliche Dokumentation und fachliche interne Zustimmung, wodurch gegebenfalls auch natürliche Interessenskonflikte innerhalb der unterschiedlichsten Ebenen in Einklang gebracht werden können.

Erweiterung des Rechtsbegriffes der Finanztermingeschäfte

Für die Terminhandelsbörse EUREX in Frankfurt a. M. als Weltmarktführerin für Handel und Abwicklung von Futures und Optionen auf Finanzinstrumente bildet der Rechtsbegriff des Finanztermingeschäfts zukünftig eine erweiterte Rechtsgrundlage, aber auch für andere Börsenhandelsplätze. Statt Handelskurse sind jetzt auch physikalische Variablen möglich, z.B. Klimakurven. Derivate sind nach dem Referentenentwurf Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, aber jetzt auch ergänzend Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, die durch Barausgleich erfüllt werden, so im wesentlichen der § 1 Abs. 11 KWG-Entwurf. Damit können zukünftig Finanzinstrumente mit Werten aus Klimakurven und anderen physikalischen Daten emittiert werden. Während bei der Ausgangsform des Finanztermingeschäfts, der europäischen Option, bei einer Call-Option z.B. grundsätzlich auch der Basiswert geliefert werden konnte, z.B. Öl oder Weizen, ein Kontrakt ohne Beziehung zur Menge der Waren und der Preise keinen wirtschaftlichen Sinn machte, ist in Bälde auch ein Finanzprodukt unabhängig vom Güter- oder Geldverkehr möglich. Das Finanztermingeschäft ohne Marktbezug muss aber durch seine Ausgestaltung den Barausgleich ermöglichen, um Luftgeschäfte zu vermeiden. Der erweiterte Rechtsbegriff des „Finanztermingeschäfts“ stößt allerdings bei Diagrammen in der Quantenphysik und in der Relativitätstheorie auf das Problem, dass die Chartanalyse hier nicht funktioniert, z.B. beim Feynman-Diagramm. Die begriffliche Ausweitung auf EU-Ebene bietet anderen lokalen Börsen die Möglichkeit, grundlegende Umstrukturierungen im Wettbewerb vorzuziehen.

Gesetzliche Definition der Anlageberatung

Die Legaldefinition ist das wichtigste an der MiFID überhaupt. Anlageberatung ist jetzt als Finanzdienstleistung auch erlaubnispflichtig. Die Anlageberatung wird unterschieden von der Finanzanalyse und von der allgemeinen Werbung. Sie liegt vor bei einer persönlichen Empfehlung von bestimmten (genau eingegrenzten) Finanzinstrumenten an Kunden, sofern vorher die persönlichen Umstände des Klienten geprüft wurden oder der Kauf sich für den Kunden als geeignet darstellte (§ 1 a KWG-Entwurf). Das bisherige Kriterium der Rechtsprechung für den Anlageberater war der stillschweigend zustande gekommene Beratungsvertrag gewesen, sofern eine Beratung stattfand, erbeten oder angeboten wurde, so BGHZ 100, 117, 118. Vormals als bloße Nebenleistung keiner Erlaubnispflicht unterworfen, handelt es sich jetzt um eine wichtige Finanzdienstleistung, die einer Erlaubnis bedarf, allerdings nur bezogen auf die Finanzinstrumente nach dem KWG (atypische Beteiligungen, Versicherungen, Immobilien, Schiffsbeteiligungen u.ä. fallen nicht darunter).

Die Vermittlung von Investmentanteilen ist nicht erlaubnispflichtig

Gemäß § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG-Entwurf gelten nicht als Finanzdienstleistungsinstitute die Unternehmen, die Investmentanteile vermitteln. Es steht aber dem Unternehmen (Vermittler) frei, eine entsprechende Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG (für das Auslandsgeschäft) zu beantragen. Es gibt die Ausnahme für Investmentvermittler, da hier genug Aufsicht herrscht. Die Ausnahme von der Erlaubnis für Vermittler von Investmentanteilen ist auf die Lobbytätigkeit der Verbände zurückzuführen.

Gebundene Vermittler nach § 2 Abs. 10 KWG im Internet registriert

Der gebundene Vermittler (§ 2 Abs. 10 KWG) gilt als Finanzunternehmen. Er benötigt auch weiterhin keine Erlaubnis nach dem KWG-Entwurf. Er wird von dem Wertpapierhandelsunternehmen oder dem Einlageninstitut der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als solches angezeigt. Dem insoweit haftenden Unternehmen steht ein „schreibender Zugriff“ auf eine noch einzurichtende Website zwecks Aktualisierung der jeweiligen personenbezogenen Daten des Vermittlers zu. Nach dem geplanten § 25 a Abs. 4 KWG-Entwurf wird für diesen fachliche Eignung und Zuverlässigkeit gefordert: „Bedient sich ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Sinne des § 2 Abs. 10 Satz 1, so hat es sicherzustellen, dass dieser zuverlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Finanzdienstleistungen die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehungen über seinen Status nach § 2 Abs. 10 S. 1 u. 2 informiert und unverzüglich von der Beendigung dieses Status in Kenntnis setzt.“

Privater Kunde kann zum professionellen Kunden eingestuft werden

Der professionelle Kunde gilt als weniger schutzbedürftig bei Risikogeschäften. Nach § 31 a Abs. 2 WpHG-Entwurf gilt als professioneller Kunde derjenige mit ausreichenden Erfahrungen, Kenntnissen und Sachverstand, um die Risiken angemessen beurteilen zu können, z.B. ein Derivatehändler. Davon zu unterscheiden ist der Privatkunde, der auf Antrag oder Entscheidung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zum professionellen Kunden eingestuft werden kann. Der Privatkunde muss dazu zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen: a) innerhalb des letzten Jahres durchschnittlich 10 Geschäfte von erheblichem Umfang im Quartal getätigt haben, b) er verfügt über Bankguthaben und verwahrte Finanzinstrumente von mehr als 500 000,-- Euro, c) er hat für mindestens ein Jahr einen Beruf am Kapitalmarkt ausgeübt. Der gesetzliche Unterschied zwischen einem professionellen und einem privaten Kunden ist neu.

Kick-Back-Aufklärung muss nur angeboten werden

Der Umfang der Kick-Back-Aufklärung wurde erweitert, die Offenlegung eingeschränkt. Nach dem § 31 d WpHG-Entwurf dürfen Kick-Backs dann angenommen werden, wenn deren Art, Umfang und Berechenbarkeit in verständlicher Weise deutlich offen gelegt werden. Hier sei an die Kick-Back-Prozesse erinnert, wo trotz allgemeiner Aufklärung der Einbehalt von Kick-Backs von 90 % des Anlagekapitals nicht erkennbar gewesen war. Die Offenlegung muss jetzt nur wesentliche Vereinbarungsbestandteile enthalten. Der § 31 d WpHG-Entwurf sieht so aus, dass die Kick-Back-Offenlegung nicht zwingend erfolgen, sondern sie nur angeboten werden muss. Wenn der Kunde nicht nachfragt, muss sie ihm nicht mitgeteilt werden. § 31 d WpHG-Entwurf schreibt die Schriftform der Aufklärung über Kick-Backs nicht vor. Dieses heißt, dass über ein Kick-Back nur mündlich informiert werden muss, wenn der Kunde danach fragt. In der Schweiz nennt man die Kick-Backs auch „Retrozessionen“.

Best execution heißt bestmögliche Ausführung

Gemeint ist vielmehr die „Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen“ nach § 33 a WpHG-Entwurf. Die Anforderungen gehen in die Richtung, dass ein Wertpapierhandelsunternehmer die entsprechenden Ausführungsgrundsätze aufstellt. Das bestmögliche Ergebnis soll sich am Gesamtentgelt orientieren. Dieses könnte so gemeint sein, dass ein höchstmöglicher Ertrag bzw. ein geringstmöglicher Verlust erzielt werden soll. Die Mindestanforderungen können durch Rechtsverordnung näher bestimmt werden. Die Kundenaufträge sollen also danach optimal ausgeführt werden.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

Die Dokumentationspflicht erfasst die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen. Bei der erstmaligen Erbringung muss ein Rahmenvertrag zwischen den Parteien dokumentiert werden, § 34 WpHG-E.

Finanztermingeschäfte können auch verboten werden

§ 37 g WpHG-Entwurf (verbotene Finanztermingeschäfte) sieht vor, dass das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Finanztermingeschäfte verbieten oder beschränken kann, soweit dieses zum Schutze der Anleger erforderlich ist.

Überwachung durch Verbraucherzentralen

Nach dem Unterlassungsklagengesetz-E., § 2, kann eine Verbraucherzentrale Unternehmen, die gegen die Umsetzung der MifID verstoßen, auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Da die geänderten Normen im WpHG, BörsG und KWG vielfach recht allgemein gehalten sind, könnten Überprüfungen möglich sein.

Beweislastumkehr

Die erweiterten Verhaltensregeln der Anbieter werden in den §§ 31 ff. WpHG-E. geregelt. Die schärfste davon ist bei der Anlageberatung oder Anlageportfolioverwaltung ein Dienstleistungsverbot, wenn von dem Kunden die persönlichen Informationen nicht erteilt werden. Die Frage, ob durch die MiFID – gar für laufende Prozesse im Bereich der Finanzinstrumente - eine Art Beweislastumkehr stattfindet, könnte in Anlehnung an das Arzthaftungsrecht gelöst werden: Ist die Dokumentation lückenhaft oder ungenügend, könnten dem Anleger Erleichterungen beim Beweis eines Fehlers zugebilligt werden. Die Kausalität zwischen dem Aufklärungsfehler und aufgetretenen Schaden wird zu vermuten sein. Eine Unaufklärbarkeit würde allerdings zu Lasten des Anlegers gehen, wie bisher. Dennoch können ihm Beweiserleichterungen bis zur Beweislastumkehr über die fehlende Risikoaufklärung zugute kommen. Die Beweislast kann sich umkehren, wenn das Wertpapierhandelsunternehmen Daten nicht erhoben hat. Es wäre dann in besonderem Maße dafür verantwortlich, dass die zur Aufklärung des Sachverhaltes nötigen Daten nicht zur Verfügung stehen.



Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken
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Siehe auch Weblinks:

Sport Innovationen von GoRelaxed

www.anwalt-a.de

www.anwalt-a.de/html/kapitalanlagerecht.html





RAe Robert, Kempas, Segelken   
Pressemitteilung vom 22.10.2006  16:35:59
[ID 176548 / Wirtschaft]
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