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Aktuelles BGH-Urteil ermöglicht neues Kostendeckungsschutzkonzept
Bild Orginalgrösse. (Bildrechte: Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen)

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Aktuelles BGH-Urteil ermöglicht neues Kostendeckungsschutzkonzept

Neudefinition des Begriffes „Rechtsschutzfall“ durch Bundesgerichtshof (BGH-Urteil v. 19.11.2008 - IV ZR 305/07 (LG Hannover), NJW 2009, 365)- der "gefühlte Rechtsverstoß" reicht aus



News4Press.com - Bremen, den 24.01.2009 - Der Versicherungsnehmer muss nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes bei einem Kostendeckungsantrag den Vorwurf des Rechtsverstoßes nur mit einem Sachverhalt verknüpfen. Der Vorwurf muss nicht schlüssig sein. Die Frage, ob ein Rechtsverstoß vorliegt, richtet sich nicht nach der Rechtsprechung oder der Rechtsliteratur, sondern nach dem Verständnis des „durchschnittlichen um Verständnis bemühten“ Versicherten. Eine derartige günstige Rechtsauslegung gibt es seit einigen Jahren nur in der Rechtsschutzversicherungsrechtsprechung.

Neu ist die Herabsetzung der Anforderungen an den Begriff des „Rechtsschutzfalles“ durch den Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 12. November 2008 IV ZR 205 < / > 07. Vereinfacht formuliert muss der Versicherte nur behaupten: „Ich habe einen Rechtsverstoß empfunden. Der Sachverhalt liegt wie folgt: …“. Es kommt danach nur auf den "gefühlten Rechtsverstoß" an.

Die zweite zu nehmende Hürde liegt erst in der Bejahung der Erfolgsaussichten. Hier hilft derzeit noch § 128 VVG n.F. mit seiner Regelvermutung der Erfolgsaussichten dann, wenn der Versicherungsvertrag dem VVG i.d.F. vom 01.01.08 – wie in den meisten Fällen geschehen – nicht angepasst ist.

Mit anderen Worten: Nach der BGH-Entscheidung vom 12. November 2008 IV ZR 205 < / > 07 ist der Begriff des „Rechtsschutzfalles“ neu bestimmt. Die im Kostendeckungsantrag genannte Behauptung muss „im Tatsachenkern die Beurteilung erlauben, ob der damit beschriebene Vorgang den zwischen den Parteien ausgebrochenen Konflikt jedenfalls mit ausgelöst hat, also geeignet gewesen ist, den Keim für eine zukünftige rechtliche Auseinandersetzung zu legen. Weiterer qualifizierender Voraussetzungen bedarf es insofern nicht …“ BGH-Urteil v. 19. November 2008, IV ZR 305 < / > 07).

Die Folgefrage der Erfolgsaussichten kann mit den derzeitigen vertraglichen Anpassungsschwierigkeiten an § 128 VVG n.f. gelöst werden. Ist in den Altverträgen kein Gutachterverfahren vorgesehen, gilt das Rechtsschutzbedürfnis als anerkannt, § 128 VVG.

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